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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 282/03 
U 283/03 
 
Urteil vom 19. November 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
U 282/03 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
U 283/03 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 2. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1940 geborene R.________ war seit 17. Januar 1995 für die Firma N.________, an vier Tagen pro Woche als Taxichauffeur tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 4. Februar 1995 kollidierte er mit seinem Personenwagen auf der Autobahn mit einem von hinten kommenden Fahrzeug. Dabei zog er sich gemäss Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 8. März 1995 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie eine Rippenbogenkontusion zu. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und bejahte mit Verfügung vom 22. Oktober 1998 einen Anspruch auf Taggeld in Höhe von Fr. 43.-. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. März 1999 fest. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Entscheid mit Urteil vom 17. Januar 2001 bestätigt. 
 
Die Invalidenversicherung, bei welcher sich R.________ am 21. Juni 1996 ebenfalls zum Leistungsbezug angemeldet hatte, sprach ihm nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation mit Wirkung ab 1. Februar 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 76% eine ganze Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu (Verfügung vom 5. April 2000). Dabei stellte sie im Wesentlichen auf das von der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. med. C.________ von der Klinik E.________, vom 11. Februar 1999 ab. Nach Einholung der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 24. Juli 2000 gewährte die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100% ab 1. August 2001 eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 136.- und eine Integritätsentschädigung von Fr. 17'817.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 18,33%. Der Berechnung der Komplementärrente legte sie 90% des versicherten Verdienstes von Fr. 20'472.- (d.h. Fr. 1535.40 im Monat) und zwei Drittel der Rente der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 2100.- (somit Fr. 1400.-) zugrunde. Wegen der dagegen erhobenen Einsprache holte sie die ärztliche Beurteilung des Dr. med. I.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin vom 6. Mai 2002 ein. Gestützt darauf erhöhte sie in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Integritätseinbusse auf 30%, während sie an der verfügten Komplementärrente festhielt (Einspracheentscheid vom 19. Juni 2002). 
B. 
Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei bezüglich der Invalidenrente aufzuheben und es sei diese zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess - nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung - die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die Komplementärrente auf monatlich Fr. 333.- festsetzte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Bei der Rentenberechnung ging es von einem anrechenbaren versicherten Verdienst von Fr. 1535.40 und einer um einen Drittel reduzierten IV-Rente von Fr. 1400.- aus, welche es wegen unfallfremder Faktoren um 20% auf monatlich Fr. 1120.- kürzte. Die so errechnete, maximal in Betracht fallende Komplementärrente von Fr. 415.40 reduzierte es im Hinblick auf die unfallfremden Faktoren um 20%, was zu einem monatlichen Rentenanspruch von Fr. 333.- führte. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien der versicherte Verdienst vom Gericht angemessen zu erhöhen und bei der Differenzberechnung weniger als die Hälfte der IV-Rente zu berücksichtigen. 
 
Während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des R.________. 
D. 
Die SUVA führt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt den Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2002 zu bestätigen. 
 
Während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet, lässt R.________ Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA beantragen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Es ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 19. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist. 
3.1 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Laut Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt. Nach Art. 15 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt auf diese Bestimmung hat er in Art. 24 Abs. 2 UVV folgende Vorschrift erlassen: Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. 
3.2 SUVA und kantonales Gericht haben den versicherten Verdienst ermittelt, indem sie von dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2001 im Rahmen der Festlegung des Taggeldes bestätigten Bemessung des versicherten Verdienstes von Fr. 19'378.- ausgingen und diesen unter Berücksichtigung der seit 1995 eingetretenen Teuerung auf Fr. 20'472.- beziffert haben. In jenem Urteil hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf das konkrete Arbeitsverhältnis sowie unter Berücksichtigung der Entlöhnung des ebenfalls als Taxifahrer angestellten Arbeitskollegen L.________ den von der SUVA errechneten jährlichen Verdienst als angemessenen Durchschnittslohn bezeichnet. Dieser Berechnung lagen die vom Versicherten vor dem Unfallereignis in der Zeit vom 17. Januar bis 3. Februar 1995 an 15 Werktagen erzielten Tagesumsätze von Fr. 2465.35 und eine vereinbarte umsatzabhängige Provision von 45,5% zugrunde. 
 
Der Versicherte macht demgegenüber unter Hinweis auf Art. 24 Abs. 2 UVV geltend, der versicherte Verdienst sei nicht gestützt auf das Einkommen festzusetzen, das er als Taxifahrer im Zeitraum vom 17. Januar bis 3. Februar 1995 und somit während seiner Einarbeitungszeit als ortsunkundiger Anfänger erzielt habe, sondern nach Massgabe des Lohnes, den er ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche dafür, dass er im Jahre 2000/2001 als Taxifahrer einen ortsüblichen Verdienst von rund Fr. 3650.- im Monat erwirtschaftet hätte. 
3.3 Entgegen der Auffassung des Versicherten besteht kein Anlass, von der Rentenbemessung nach dem effektiven Jahreslohn vor dem Unfall abzuweichen. Wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf BGE 127 V 173 Erw. 3b zutreffend erwogen hat, soll Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich verhindern, dass die versicherte Person zufolge Verzögerung in der Rentenfestsetzung einen Nachteil erleidet, wenn die Löhne steigen. Sie will diese jedoch nicht besser stellen gegenüber Versicherten, deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird, indem auch individuellen Lohnentwicklungen Rechnung getragen wird. Vielmehr ist im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen relevant. Etwas anderes lässt sich dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten erwähnten, in RKUV 1999 Nr. U 340 S. 404 publizierten Urteil nicht entnehmen. Was sodann gegen die Sichtweise von SUVA und Vorinstanz unter Berufung auf RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 eingewendet wird, ist unbehelflich. Denn dieses Urteil bezieht sich auf die Berechnung des Lohnes aus Überstunden, bezüglich welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass solche in der Zeit vor dem Unfall geleistet wurden und ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin erbracht worden wären. Im vorliegenden Fall verhält es sich insofern anders, als die Akten keine Anhaltspunkte für ein beim damaligen Arbeitgeber bereits vor dem Unfall erzieltes Zusatzeinkommen geben, welches bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt geblieben wäre. Was die vom Versicherten geltend gemachte fehlende Berufserfahrung betrifft, lässt sich diese nach der dargelegten, zu Art. 24 Abs. 2 UVV ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGE 127 V 173 Erw. 3b) nicht unter diese Bestimmung subsumieren. Ebenso wenig gibt sie Anlass zur Anwendung von Art. 24 Abs. 3 UVV. Dieser sieht vor, dass bei einem Versicherten, welcher wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart bezog, der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt wird, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. Diese Bestimmung verlangt somit, dass die berufliche Ausbildung selbst kausal sein muss für den kleineren, berufsunüblichen Lohn (RKUV 2002 Nr. U 455 S. 148 Erw. 3b). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 17. Januar 2001 (U 428/99) festgehalten hat, stellt der ermittelte Verdienst von Fr. 19'443.40 (bzw. Fr. 19'378.-) im Jahr mit Blick darauf, dass der Versicherte nur an vier Wochentagen mit unterdurchschnittlicher Präsenz- und Arbeitszeit sowie erst seit kurzem als Taxichauffeur tätig war, unter Berücksichtigung der Entlöhnung seines Arbeitskollegen, einen angemessenen Durchschnittslohn dar und zwar selbst dann, wenn die Vertragsparteien - bei 100%igem Pensum, branchenüblicher Arbeits- und Präsenzzeit und nach angemessener Einarbeitungszeit - einen Ziellohn von Fr. 3500.- vereinbart haben. Weder eine Steigerung der Arbeitszeit noch eine Lohnerhöhung nach erfolgter Einarbeitung des lediglich als Aushilfschauffeur angestellt gewesenen Versicherten sind ausgewiesen. Eine beabsichtigte künftige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses müsste jedoch durch konkrete, vor dem Unfall getroffene Vorkehren nachgewiesen sein (RKUV 1997 Nr. U 280 S. 279 Erw. 2b). Der Versicherte stand vielmehr in einem gewöhnlichen (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis, auf welches rechtsprechungsgemäss die Regelung von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV Anwendung findet (RKUV 2002 Nr. U 455 S. 147 Erw. 3a). Die SUVA hat nicht dafür einzustehen, dass er eine Stelle mit tiefem Lohnniveau angenommen hat. Im vorliegenden Fall anders zu entscheiden würde zu Ungleichbehandlungen führen, indem Versicherte, deren Rente vor Ablauf der Fünfjahresfrist beginnt, nicht zu einer höheren Berechnungsbasis gelangen könnten, weil bei ihnen die Grundregel (Art. 15 Abs. 2 UVG) Anwendung fände. Zudem würde das Äquivalenzprinzip durchbrochen, indem die Versicherungsleistungen auf einer anderen Basis festgelegt würden, als sie im Zeitpunkt des Unfalles galten. Es lässt sich demnach nicht beanstanden, dass SUVA und Vorinstanz bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes von dem in der Firma N.________ vor dem Unfall erzielten Einkommen ausgingen. Dass der versicherte Verdienst dabei rechnerisch nicht korrekt festgelegt worden wäre, wird nicht behauptet. 
4. 
Streitig und zu überprüfen ist weiter die Berechnung der Komplementärrente. 
4.1 Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihm eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). 
4.2 Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 31 ff. UVV nähere Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten erlassen. Diese Bestimmungen sind auf den 1. Januar 1997 revidiert worden (Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, AS 1996 3456). Art. 31 UVV enthält Vorschriften zur Berechnung der Komplementärrenten im Allgemeinen. Nach Abs. 4 werden Kürzungen nach den Art. 36 bis 39 UVG bei den Komplementärrenten vorgenommen. Die Teuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet. Art. 32 UVV regelt die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen: Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt (Abs. 1). Wird infolge eines Unfalles eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Art. 24 Abs. 4 wird die Rente der IV voll angerechnet (Abs. 2). 
4.3 Art. 32 Abs. 2 UVV bezweckt, im Rahmen der Komplementärrentenberechnung nur jenen Teil der Rente der Invalidenversicherung zu berücksichtigen, der wegen des Unfalles ausgerichtet wird. Der eine Krankheit entschädigende Teil dieser Rente wird dagegen nicht in die Berechnung einbezogen. Es soll mithin in beiden Vergleichsgrössen einzig die unfallbedingte Invalidität massgeblich sein, was dem Prinzip der sachlichen Kongruenz entspricht. Der Unfallversicherer soll nicht vom Umstand profitieren, dass die versicherte Person schon eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, welche in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 41 Fn 155). Die Bestimmung geht von einer bereits bestehenden Rente der Invalidenversicherung aus, die nachträglich aufgrund einer zusätzlichen unfallbedingten Invalidität erhöht wird (RKUV 2001 Nr. U 443 S. 550 Erw. 5). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Bestimmung analog auf Fälle anwendbar erklärt, in denen zu einer unfallbedingten eine krankheitsbedingte Invalidität hinzutritt und eine Rente der IV revisionsweise aus unfallfremden Gründen erhöht wird, was gemäss Art. 34 UVV zu einer Abänderung der Komplementärrente führt. Dabei hat es festgestellt, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung nur auf einem Versehen des Verordnungsgebers beruhen kann und beide Sachverhalte klarerweise gleich zu behandeln sind (RKUV 2001 Nr. U 443 S. 551 Erw. 5). 
5. 
5.1 Die SUVA hat gestützt auf Art. 32 Abs. 1 UVV bei der Rente der Invalidenversicherung einen Abzug von einem Drittel vorgenommen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Versicherte nur teilzeitlich erwerbstätig war. Diesen auf Fr. 1400.- gekürzten Betrag hat sie den 90% des versicherten Verdienstes von Fr. 1535.40 gegenüber gestellt. Sie ging dabei von der Überlegung aus, dass der einem verminderten Arbeitspensum entsprechende versicherte Verdienst nach UVG zu einem geringeren Erwerbsausfall führe, als die mit der IV-Rente zu entschädigende, nach Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund hypothetischer Einkommenswerte zu berechnende Erwerbseinbusse. Mit dem vorgenommenen Abzug von einem Drittel (anstelle von 1/5, wie er bei den vom Versicherten vor dem Unfall effektiv geleisteten vier Arbeitstagen pro Woche an sich gerechtfertigt gewesen wäre), ist die SUVA dem Versicherten nach Auffassung der Vorinstanz in grosszügiger Weise entgegengekommen. Dieser Punkt ist unangefochten geblieben und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. 
5.2 Die Vorinstanz hat des Weitern erwogen, das Prinzip der sachlichen Kongruenz finde nicht nur auf die in RKUV 2001 Nr. U 443 S. 547 miteinander verglichenen Sachverhalte Anwendung, sondern sei nach dessen Sinn und Zweck auch dann zu berücksichtigen, wenn bereits vor dem Unfall ein krankheitsbedingter Gesundheitsschaden bestanden habe, welcher indessen noch nicht zu einem Anspruch auf eine IV-Rente begründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40% geführt habe. Auch in einem solchen Fall sei nur derjenige Teil der IV-Rente in die Berechnung der Komplementärrente der Unfallversicherung einzubeziehen, welcher die unfallbedingte, nicht jedoch die rein krankheitsbedingte Invalidität abdecke. Aus dem neuropsychologischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. Februar 1999 ergebe sich, dass bei einer medizinisch-theoretischen Invalidität von insgesamt 70-80% ein Anteil von 20% auf eine vorbestandene depressive Tendenz zurückzuführen sei. Demgemäss seien von der (um einen Drittel reduzierten) IV-Rente von Fr. 1400.- wegen unfallfremder Faktoren nur 80%, d.h. Fr. 1120.- bei der Differenzberechnung in Anschlag zu bringen. 
5.3 Die SUVA stellt sich auf den Standpunkt, da der Versicherte vor dem Unfall keine IV-Rente bezogen habe, gebe es keine vorbestandene Invalidität, welche bei der Berechnung der Komplementärrente zu berücksichtigen wäre. Die erstmalige Zusprechung einer Rente der Invaliden- und der Unfallversicherung nach einem Unfall stelle keinen Sonderfall im Sinne von Art. 32 UVV dar. Da Art. 20 Abs. 2 UVG keinen allgemeinen Grundsatz der sachlichen Kongruenz statuiere, komme diese nur zur Anwendung, soweit der Verordnungsgeber dies vorsehe. Eine analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle auf andere Sachverhalte sei grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liege eine Verordnungslücke vor, wofür indessen keine Anhaltspunkte bestünden, da Gesetz und Verordnung für die vorliegende Konstellation eine Lösung vorsähen. 
5.4 Der Versicherte vertritt die Auffassung, mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Verordnungsänderung habe der Verordnungsgeber die generelle Berücksichtigung des Grundsatzes der sachlichen Kongruenz bei der Ermittlung der Komplementärrenten vorsehen wollen. Weil bewusst nicht abschliessend für sämtliche denkbaren Konstellationen eine Regelung getroffen worden sei, müsse die Praxis diese generelle Zielsetzung weiterentwickeln. Aus den Akten ergebe sich, dass die Invalidenversicherung auch unfallfremde Gesundheitsschäden mitberücksichtigt habe. Die SUVA habe ebenfalls einen krankhaften Vorzustand angenommen, indem sie die Integritätsentschädigung unter diesem Titel um 50% gekürzt habe. 
6. 
6.1 Die gesetzliche Regelung von Art. 20 Abs. 2 UVG geht von der grundsätzlich vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus (BGE 115 V 270 Erw. 2a), und zwar unabhängig davon, ob die Renten in Zusammenhang mit dem gemäss UVG versicherten Unfall stehen (Jean-Maurice Frésard, Rentes complémentaires de l'assurance-accidents obligatoire: Quelques effets indésirables de la simplicité, in: Schweizerische Versicherungszeitschrift [SVZ], 60/1992 S. 292). Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu, wobei dem Verordnungsgeber gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 115 V 282). Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Änderung der Ausführungsbestimmungen über die Komplementärrenten der obligatorischen Unfallversicherung soll nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz der sachlichen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt werden. Es war indessen nicht seine Absicht, den Kongruenzgrundsatz im Rahmen der Komplementärrentenregelung generell einzuführen, wie dies in der Literatur postuliert wurde (vgl. dazu Erich Peter, Die Koordination von Invalidenrenten im Sozialversicherungsrecht, unter besonderer Berücksichtigung der intersystemischen Probleme in der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung und der obligatorischen beruflichen Vorsorge, Diss. Freiburg 1996, S. 266). Vielmehr sollten punktuelle Korrekturen vorgenommen werden, um die Bestimmungen der obligatorischen Unfallversicherung an die 10. AHV-Revision anzupassen und eine nach Auffassung von Lehre, Rechtsprechung und Fachkreisen ungenügende Regelung zu verbessern (vgl. Erläuterungen des BSV zur Verordnungsänderung vom 9. Dezember 1996, RKUV 1997 S. 45; BGE 126 V 509 Erw. 2b mit Hinweisen). Dementsprechend bestimmt Art. 32 Abs. 1 UVV, dass bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt wird, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt, womit dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz Rechnung getragen wird (RKUV 1997 S. 49). Ausdruck des Kongruenzgrundsatzes bilden auch die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 UVV (vgl. Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, S. 41 Fn 155) und Art. 32 Abs. 3 UVV; hinzuweisen ist ferner auf Art. 43 Abs. 1 UVV). In BGE 130 V 44 Erw. 4.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht - mit Blick auf diese Verordnungsänderungen - bestätigt, dass sich Art. 20 Abs. 2 UVG kein allgemeiner Grundsatz der sachlichen Kongruenz entnehmen lässt, welcher eine Beschränkung des Leistungsanspruchs auf eine Komplementärrente auch beim Zusammentreffen einer Invalidenrente der UV mit einer Altersrente der AHV vorsieht. Art. 20 Abs. 2 UVG schliesse die Anwendung des Kongruenzgrundsatzes zwar nicht aus, schreibe ihn aber auch nicht vor. Im Ergebnis gelte der Grundsatz, soweit der Verordnungsgeber es vorsehe. Dies hat auch bezüglich des Zusammentreffens einer Invalidenrente der UV mit einer IV-Rente zu gelten (vgl. Urteil M. vom 16. März 2004, U 49/03). 
6.2 Aus diesem Grunde hat es das Eidgenössische Versicherungsgericht - unter Verneinung eines Versehens des Verordnungsgebers - beispielsweise abgelehnt, im Rahmen laufender Leistungen in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 1 UVV Änderungen der Bemessungsmethode des Invaliditätsgrades gemäss IVG (Wechsel von der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zur gemischten Methode) zu berücksichtigen. Eine Anpassung der Komplementärrente erfolge nur, wenn die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 UVV gegeben seien (Urteil M. vom 16. März 2004, U 49/03). Eine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke wurde auch verneint beim Zusammentreffen einer vor Eintritt ins AHV-Rentenalter zugesprochenen UVG-Rente mit einer Altersrente der AHV, die eine ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöst, weil Art. 33 Abs. 1 UVV eine laufende Komplementärrente voraussetze und auf die erstmalige Festsetzung von Komplementärrenten nicht Anwendung finden könne (BGE 130 V 44 Erw. 4.2). Ebenfalls abgelehnt wurde eine sinngemässe Anwendung von Art. 32 Abs. 3 UVV auf diese Konstellation. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Bundesrat aufgrund von Art. 20 Abs. 3 UVG ein sehr weiter Spielraum des Ermessens zusteht und er die Sonderfälle, bei denen die Berechnung der Komplementärrenten in einer vom gesetzlichen Grundsatz abweichenden Weise zu erfolgen hat, unter Beachtung der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen grundsätzlich abschliessend umschreiben kann. In diesem Rahmen sei der Verordnungsgeber frei, auch solche Fälle in der Verordnung zu regeln, bei denen man mit vertretbaren Argumenten geteilter Meinung darüber sein kann, ob sie zu den Sonderfällen gehören sollen, und umgekehrt für andere Fälle keine besondern Vorschriften zu erlassen, welche an sich auch als regelungswürdig bezeichnet werden können (BGE 115 V 282 Erw. 3b/bb). Dementsprechend sei eine analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle auf andere Sachverhalte grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 130 V 45 Erw. 4.3 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Annahme von Verordnungslücken im Zusammenhang mit Art. 32 und 33 UVV). 
6.3 Aufgrund seines Wortlautes regelt Art. 32 Abs. 2 UVV die Erhöhung einer bereits bestehenden Rente der Invalidenversicherung, die nachträglich aufgrund einer zusätzlichen unfallbedingten Invalidität erhöht wird. Er gilt - wie bereits erwähnt - nach der Rechtsprechung analog auch für den umgekehrten Fall, dass zu einer unfallbedingten später eine krankheitsbedingte Invalidität tritt und deswegen die Rente der Invaliden-, nicht aber diejenige der Unfallversicherung erhöht wird (RKUV 2001 Nr. U 443 S. 550 Erw. 5). In beiden Fällen geht es um die Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung. Im vorliegenden Fall bezog der Versicherte bisher keine Rente der Invalidenversicherung. Vielmehr steht die erstmalige Ausrichtung von Rentenleistungen in Zusammenhang mit einem Unfallereignis zur Diskussion. Hinsichtlich dieser Sachverhaltskonstellation fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Verordnungsgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens eine Sonderregelung ausschliessen wollte. Es liegt aber auch keine vom Gericht auszufüllende Lücke vor. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich Gesetz und Verordnung für die sich stellende Rechtsfrage keine Antwort entnehmen lässt. Es ist weder anzunehmen, der Gesetz- oder Verordnungsgeber habe sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt oder es hätten sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes oder der Verordnung in einem Masse gewandelt, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich würde (BGE 130 V 47 Erw. 4.3). Auch ist nicht davon auszugehen, dass die geltende Regelung zu Ergebnissen führt, die sich mit den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 129 I 3 Erw. 3) nicht vereinbaren lassen. Die Nichtvornahme einer von der gesetzlichen Grundregel der vollen Anrechenbarkeit der IV-Renten abweichenden Ordnung für Fälle, bei denen wie vorliegend nach einem Unfall erstmals Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung zugesprochen werden, kann jedenfalls nicht als willkürlich und mit dem Rechtsgleichheitsgebot als schlechthin unvereinbar bezeichnet werden. Im Lichte des dem Bundesrat zustehenden weiten Auswahlermessens ist es daher nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, sondern allenfalls des Gesetz- oder Verordnungsgebers, eine andere Regelung zu treffen. Werden nach einem Unfall erstmals Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung zugesprochen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese auf der durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigung oder auf einer unfallbedingten, richtunggebenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes basieren oder doch zumindest weitgehend unfallkausal sind. Wie der vorliegende Fall zeigt, erweist sich die Aufteilung in krankheitsbedingte und unfallbedingte Komponenten im Nachhinein oft als schwierig, wenn Invaliden- und Unfallversicherung im Zusammenhang mit einem Unfallereignis je eine ganze Invalidenrente ausrichten und bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass unfallfremde Gesundheitsschädigungen vorliegen, somit nicht abschliessend beurteilt werden musste. Hinzu kommt, dass die SUVA dem Versicherten mit einem Abzug von 1/3 von der zu berücksichtigenden IV-Rente in grosszügiger Weise entgegengekommen ist, sieht Art. 32 Abs. 1 UVV doch lediglich ein Ausscheiden derjenigen Teile der IV-Rente vor, welche nicht UVG-versicherte Tätigkeiten abgelten. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Versicherte schliesslich aus der von der SUVA bei der Bemessung des Integritätsschadens vorgenommenen Kürzung, da dort andere Beurteilungskriterien zur Anwendung kommen. Es bleibt damit bei der maximal in Betracht kommenden Komplementärrente gemäss Berechnung der SUVA von Fr. 136.-. 
7. 
Die Vorinstanz hat nebst der Reduktion der in die Komplementärrentenberechnung miteinbezogenen Invalidenrente wegen unfallfremder Faktoren um 20% auch die maximal in Betracht kommende Komplementärrente im Hinblick auf einen vorbestandenen Gesundheitsschaden des Versicherten um 20% gekürzt. Die SUVA bezeichnet diese Vorgehensweise als gesetzwidrig. 
7.1 Nach Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1); Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Satz 2). Art. 31 Abs. 4 UVV, welcher diese Leistungskürzung bei der Komplementärrente vorsieht, ist gesetz- und verfassungsmässig (vgl. BGE 122 V 351 zu der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen, gleichlautenden Fassung in Art. 33 Abs. 2 UVV). 
7.2 Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG das Vorliegen adäquat kausaler Unfallfolgen voraus. Diese Bestimmung schränkt das Kausalitätsprinzip lediglich insofern ein, als ein Vorzustand, welcher vor dem Unfall zu keiner Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, zu keiner Leistungskürzung Anlass geben soll (BGE 126 V 117 Erw. 3b mit Hinweis). Wenn die Vorinstanz ausführt, die Komplementärrente sei gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 47 UVV wegen unfallfremder Faktoren um 20% zu reduzieren, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei gegebener Unfallkausalität setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass ein krankhafter Vorzustand eine längerdauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hatte und somit invalidisierenden Charakter aufwies. Die Erwerbsunfähigkeit muss zudem einen erheblichen Grad erreichen, damit sie zur Begründung einer Rentenkürzung herangezogen werden kann (BGE 121 V 332 Erw. 3b). 
7.3 Dr. med. C.________ bejahte im Gutachten vom 11. Februar 1999 das Vorliegen von krankhaften Vorzuständen. Er weist dabei auf ein Multiinfarktsyndrom bei instabiler Hypertonie und Tabakabusus hin. Diese hätten wahrscheinlich zu unspezifischen kognitiven Störungen geführt, welche aber, soweit eruierbar, vor dem Unfall keine klinische Bedeutung gehabt hätten. Auch sei anzunehmen, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles Hirnveränderungen aufgewiesen habe, ohne dass diese aber seine neuropsychologischen Leistungen beeinträchtigt hätten. Depressive Symptome seien zumindest in intermittierender Art schon vor dem Unfall vorhanden gewesen und hätten 1991 zu einer schweren Depression mit psychosomatischen Beschwerden geführt. Nach dem Unfall seien erneut depressive Symptome aufgetreten, welche eine Hospitalisation notwendig gemacht hätten. Die schon vor dem Unfall vorhanden gewesenen psychischen Probleme bezeichnet Dr. med. C.________ als unfallfremde, den Heilverlauf beeinflussende Faktoren. Zur medizinischen Vorgeschichte hält der Gutachter fest, der Versicherte habe gemäss eigenen Angaben zur Zeit des Unfalles keine Beschwerden gehabt. Gemäss Zeugnis des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 19. Februar 1992 habe sich der Patient bei der letzten Konsultation im Januar 1992 in sehr guter körperlicher Verfassung befunden. Der Psychiater Dr. med. H.________ führte im von der IV-Stelle Bern eingeholten Arztbericht vom 8. November 1996 aus, es lägen psychische Einschränkungen in Form von Verhaltensstörungen vor, welche als Normvariante aufzufassen seien. Diese seien vorbestehend und entsprächen einer Charakterveranlagung und nicht einer Krankheit, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. 
7.4 Aus diesen Angaben erhellt, dass der Versicherte vor dem Unfall an keinen erheblichen, zu einer längeren Erwerbsunfähigkeit führenden und damit invalidisierenden Charakter aufweisenden Gesundheitsschäden litt. Dies ergibt sich auch daraus, dass er eine Bewilligung als Taxifahrer erhalten hat. Bei diesen Gegebenheiten lässt sich eine Kürzung der Komplementärrente wegen eines vorbestandenen Gesundheitszustandes nicht rechtfertigen. Es bleibt somit bei der von der SUVA verfügten Komplementärrente von Fr. 136.- im Monat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verfahren U 282/03 und U 283/03 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten wird abgewiesen. 
3. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2003 aufgehoben. 
4. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 19. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: