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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_435/2007 
 
Urteil vom 19. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
V.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 12. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 1. Juni und Einspracheentscheid vom 9. Juni 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse Unia einen Taggeldanspruch der V.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. August 2005 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und mangels Vorliegen eines Befreiungstatbestands. Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 forderte die Unia die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung zurück. Am 25. Oktober 2006 sistierte sie die Rückforderung, da V.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2006 erhoben hatte. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. November 2006 die Sache zur Entscheidung an die Kasse zurückwies, verneinte diese die Anspruchsberechtigung ab Antragstellung und forderte die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 10'231.40 zurück (Einspracheentscheid vom 1. Februar 2007). 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2006 und gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2007 erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 12. Juli 2007 ab. 
C. 
V.________ führt Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr ab 11. August 2005 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen und auf eine Rückforderung zu verzichten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
1.2 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 
1.3 Zu ergänzen sind die Bestimmungen über die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95 Abs. 1 AVIG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung], BGE 122 V 367 E. 3 S. 368 mit Hinweisen; Art. 25 ATSG [in Kraft seit 1. Januar 2003]) und die dazu nach der Rechtsprechung notwendigen Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig sind der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. August 2005, namentlich die Erfüllung der Beitragszeit, und die Frage, ob die Verwaltung auf die formlos erfolgte Leistungszusprechung wiedererwägungs- oder revisionsweise zurückkommen durfte. 
2.1 Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis 28. Februar 2001 bei der Bäckerei X.________ angestellt gewesen. Es ist unbestritten, dass sie während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine Beitragszeit erworben hat. In den zwei der Anmeldung vorangegangen Jahren befand sich die Versicherte in ärztlicher Behandlung und in IV-Abklärungen, da sie im angestammten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten konnte. 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in den vergangenen Jahren immer in ärztlicher Behandlung gewesen. Schliesslich habe sie den IV-Bescheid erhalten, der ihr einen Invaliditätsgrad von 33 % attestiere. Sie suche weiterhin eine 100%-Stelle. Ferner erhalte ihr Mann eine ganze IV-Rente, was für die gesamte Familie nicht ausreiche. 
2.3 Als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen Beweiswürdigung und unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung hat das kantonale Gericht einen Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG verneint, da die Versicherte nur im angestammten Beruf arbeitsunfähig ist. Ferner hat die Versicherte auf Grund der IV-Abklärungen davon ausgehen müssen, dass sie zum Teil arbeitsfähig ist, so dass sie die erfordliche Mindestbeitragszeit auch mit einer Teilzeitstelle hätte erwerben können. Die Aussage in der Beschwerde, sie sei in den vergangen Jahren immer in ärztlicher Abklärung gewesen, vermag zu keinem anderen Resultat zu führen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist der Zusammenhang zwischen Krankheit und Abklärungen für die Begründung der Kausalität zwischen Krankheit und fehlender Beitragszeit nicht ausreichend, weil sich aus dem Sachverhalt keine Hinweise ergeben, die Abklärungen hätten die Ausübung einer Beschäftigung verunmöglicht. 
 
Im Lichte des offensichtlich nicht unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalts durfte die Vorinstanz einen Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG verneinen, weshalb die Versicherte keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. August 2005 hat. 
2.4 Schliesslich war die Auszahlung zweifellos unrichtig und somit die Rückforderung zulässig, weshalb das kantonale Gericht auch diesbezüglich kein Bundesrecht verletzt hat (vgl. Seiler/von Werth/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 400 N 9). 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 68 BGG). 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 19. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Heine