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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_84/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Cao, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Richard 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung/Nichtanhandnahmne (sexuelle Nötigung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. November 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________, welche als Prostituierte arbeitete, lernte Y.________ ca. 2007 kennen. Sie unterhielten eine sexuelle Beziehung. Y.________ verhalf X.________ in der Folge zu einer Anstellung bei seiner Arbeitgeberin. Am 27. Mai 2011 wurde X.________ nackt und in verwirrtem Zustand im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses vorgefunden. Die Polizei rapportierte am 29. Juni 2011 an die Staatsanwaltschaft wegen Verdachts auf ein Sexualdelikt, "begangen durch den Chef einer Angestellten, die miteinander eine sexuelle Beziehung führen" (Hauptdossier). Am 3. Januar und 9. Februar 2012 reichte X.________ der Staatsanwaltschaft Unterlagen (Korrespondenz, Datenträger, Bildmaterial) ein, welche belegen sollten, dass Y.________ sie in den Monaten vor dem 27. Mai 2011 zu sexuellen Handlungen genötigt hatte (Nebendossier). 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellte am 13. Juni 2012 das Strafverfahren gegen Y.________ wegen Verdachts auf ein Sexualdelikt zum Nachteil von X.________, angeblich begangen am 27. Mai 2011, ein (Hauptdossier) und nahm die Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs, Y.________ habe X.________ vor dem Vorfall vom 27. Mai 2011 während mehrerer Monate sexuell genötigt, nicht an die Hand (Nebendossier). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 29. November 2012 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der obergerichtliche Beschluss vom 29. November 2012 sei aufzuheben. Die Strafuntersuchung gegen Y.________ sei im Hauptdossier fortzuführen und im Nebendossier an die Hand zu nehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der vorinstanzliche Beschluss ging der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2012 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde endete am 21. Januar 2013 (Art. 45 BGG; Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2013 ist verspätet und deshalb unbeachtlich. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner der sexuellen Nötigung oder der Ausnützung einer Notlage schuldig gemacht habe (Beschwerde, S. 4 ff.).  
 
2.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme oder eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei dieser Beurteilung verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht mit Zurückhaltung eingreift.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.  
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Das Gesetz umschreibt die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 122 IV 97 E. 2b). Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3) 
 
2.3.2. Der Ausnützung einer Notlage nach Art. 193 StGB macht sich schuldig, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt.  
Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale oder aus anderen Gründen nicht ungebunden bzw. frei und damit auf den Täter angewiesen ist oder zu sein glaubt. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein besonderes Machtgefälle zugrunde (BGE 131 IV 114 E. 1). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich in der Prostitution tätig war, sie und der Beschwerdegegner eine mehrjährige sexuelle Beziehung pflegten und der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu einer Anstellung bei seiner Arbeitgeberin verhalf, wo sie ihm hierarchisch unterstellt war. Ebenfalls unbestritten ist der gemeinsame Kokainkonsum in der Nacht des 27. Mai 2011. Die Vorinstanz schliesst nach eingehender Prüfung der Akten- und Beweislage ein Abhängigkeitsverhältnis zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus und verneint vom Beschwerdegegner ausgehende Nötigungshandlungen. Diese Beurteilung ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden. Sie wird durch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erschüttert, die sich darauf beschränkt, ihre bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte vor Bundesgericht zu wiederholen, ohne sich hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung zu befassen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.4.2. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Anstellung bei seiner Arbeitgeberin in ihm hierarchisch untergeordneter Position verschaffte, lässt per se nicht automatisch auf ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen. Die Frage ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen. Ein ausgeprägtes Machtgefälle ist vorliegend weder ersichtlich noch dargetan. Die Untersuchungsakten, insbesondere die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Korrespondenz) weisen wohl auf ein sehr persönliches Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner hin. Wie die Vorinstanz ausführt, lassen sie jedoch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis zuungunsten der Beschwerdeführerin schliessen, sondern erwecken im Gegenteil eher den Eindruck einer allfälligen Abhängigkeit des Beschwerdegegners von ihr. Anlässlich ihrer Einvernahme äusserte sich die Beschwerdeführerin überdies wohlwollend über den Beschwerdegegner und wies auf die freundschaftliche Beziehung hin. Die Vorinstanz hält diese Darstellung für authentisch. Unter diesen Umständen konnte sie verneinen, dass die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner abhängig war (Entscheid, S. 11 f.).  
 
2.4.3. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in der Nacht des 27. Mai 2011 und in den Monaten zuvor sexuell nötigte. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner haben ihre Sexualkontakte und Praktiken, in deren Rahmen sie Sexspielzeug verwendeten, fotografisch dokumentiert. Dass die festgehaltenen sexuellen Praktiken eine gewisse Erfahrung voraussetzen, spricht weder für noch gegen eine Zwangssituation. Unerheblich ist, wem das Sexspielzeug gehörte. Die dokumentierten sexuellen Praktiken sagen auch nichts darüber aus, zu wessen Befriedigung sie letztlich dienten. Anhaltspunkte, dass sie gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgten und unter Druck stattfanden, ergeben sich daraus jedenfalls nicht. Nichts Anderes geht aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, welche darauf hinwies, dass die "Spiele" einvernehmlich erfolgten. Die Vorinstanz schliesst Hinweise auf Nötigungshandlungen willkür- und rechtsfehlerfrei aus (Entscheid, S. 12 f.).  
 
2.4.4. Auch der Kokainkonsum der Beschwerdeführerin oder das über sie erstellte psychiatrische Gutachten vom 5. April 2012 vermögen keinen Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner zu begründen. Die Beschwerdeführerin sagte nach der nicht zu beanstandenden Würdigung der Vorinstanz glaubhaft aus, das Kokain aus eigenem Interesse und freiwillig zu erwerben (Entscheid, S. 14 f.). Das psychiatrische Gutachten hat mit den vorliegenden Geschehnissen nichts zu tun. Es beurteilt in erster Linie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Entscheid, S. 13 f.).  
 
2.4.5. Die Vorinstanz hatte vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin abermals einzuvernehmen. Sie erwägt im angefochtenen Entscheid, es seien keine konkreten Anhaltspunkte oder nur schon Anzeichen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Befragung nicht frei aussagen konnte (Entscheid, S. 9 f.). Soweit jene im bundesgerichtlichen Verfahren erneut geltend macht, sie sei unbedingt nochmals zu befragen, weil sie nunmehr ohne Druck und frei aussagen könne, kann ohne weitere Ausführungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.  
 
 
3.   
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Einstellungs- und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützte. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BBG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill