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[AZA 0/2] 
1A.288/2000/hzg 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
19. Dezember 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
--------- 
 
In Sachen 
- X.________ Corporation, Panama (PA),- Y.________ Corporation, Panama (PA), Beschwerdeführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Fluri, Bellariastrasse 7, Postfach, Zürich, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 7,Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
 
betreffend 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Lesotho, 
B 107 839 Jas, hat sich ergeben: 
 
A.- Der Staatsanwalt ("Director of Public Prosecution") des Königreichs Lesotho führt eine Strafuntersuchung gegen A.________. Diesem wird u.a. vorgeworfen, als leitendes Organ ("Chief Executive Officer") der "Lesotho Highlands Development Authority" (LHDA) Bestechungsgelder von Firmen angenommen zu haben, die am "Lesotho Highlands Water Project" beteiligt sind oder sich um Aufträge hierfür bemühten. 
Dieses Projekt umfasst den Bau zahlreicher Staudämme in Lesotho, um dadurch Wasser nach Südafrika leiten und Wasserkraft-Energie für Lesotho gewinnen zu können. 
 
B.- Mit Schlussverfügung vom 14. Oktober 1998 entsprach die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (im Folgenden: 
die Bezirksanwaltschaft) dem Rechtshilfeersuchen des Königreichs Lesotho vom 25. August 1997 in Sachen A.________ und bewilligte u.a. die Herausgabe von Unterlagen über Konten der Y.________ Corporation, Panama, (Stamm-Nr. ...) und der X.________ Corporation, Panama, (Stamm-Nr. ...) bei der Bank C.________, Zürich. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der Kontoinhaberinnen wurden am 7. Januar 1999 vom Obergericht des Kantons Zürich und am 20. Mai 1999 vom Bundesgericht abgewiesen. 
 
C.- Am 1. Dezember 1999 reichte der Director of Public Prosecution beim High Court of Lesotho die Anklageschrift ("indictment") gegen A.________ sowie weitere Personen und Firmen ein, darunter auch die Y.________ Corporation, die X.________ Corporation und den für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigten französischen bzw. schweizerischen Staatsangehörigen Z.________. Diesen wird vorgeworfen, Bestechungsgelder von Firmen, die am Lesotho Highland Water Project als Berater oder Unternehmer beteiligt waren, an A.________ weitergeleitet zu haben. 
 
D.- Mit Ergänzungsersuchen vom 21. Februar 2000 ersuchte das Königreich Lesotho um die Zustellung von Detailbelegen hinsichtlich einzelner Transaktionen, die aus den bereits gelieferten Kontoauszügen hervorgehen (aufgeführt in Anhang C des Ergänzungsersuchens); zudem wurde die Herausgabe der vollständigen Unterlagen über die Konten (inklusive Unterkonten) der Y.________ Corporation und der X.________ Corporation bei der Bank C.________ Zürich ab Eröffnung bis dato verlangt. 
 
E.- Mit Schlussverfügung vom 18. Juli 2000 bewilligte die Bezirksanwaltschaft die Herausgabe der beantragten Kontounterlagen für den Zeitraum ab 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1995; ausserhalb dieses Zeitraums bestünden keine Anhaltspunkte für weitere Überweisungen an A.________. Innerhalb dieser Zeitspanne bewilligte es die Herausgabe sämtlicher Unterlagen über beide Konten (mit Unter- und Fremdwährungskonten), einschliesslich aller von der ersuchenden Behörde künftig angeforderten Detailbelege. Überdies wurde die Herausgabe der in Anhang C des Ersuchens verlangten Detailbelege bewilligt. 
 
F.- Die X.________ Corporation und die Y.________ Corporation rekurrierten an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Rechtshilfe sei auf die Herausgabe der Detailbelege gemäss Beilage C zum Ergänzungsersuchen zu beschränken. Das Obergericht wies den Rekurs am 2. Oktober 2000 ab. 
G.- Gegen den Beschluss des Obergerichts erhoben die X.________ Corporation und die Y.________ Corporation am 8. November 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. 
 
 
Sie beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei, soweit sie über die Herausgabe der Detailbelege gemäss Beilage C zum Ersuchen (Dok.-Nr. 15 001 - 15 053) hinausgeht, zu verweigern. 
 
Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und die Bezirksanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der angefochtene Beschluss ist ein Entscheid einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Gegen ihn steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351. 1]). 
Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der Konten, über welche Auskunft erteilt werden soll, zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351. 11]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 
 
b) Mangels staatsvertraglicher Regelung richtet sich die Rechtshilfe zwischen der Eidgenossenschaft und dem Königreich Lesotho nach den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes und der dazugehörigen Verordnung. 
 
c) Die grundsätzliche Zulässigkeit der Rechtshilfe an Lesotho i.S. A.________ wurde bereits mit Bundesgerichtsentscheid vom 20. Mai 1999 bejaht. Darauf ist im vorliegenden Fall nicht mehr zurückzukommen. 
 
2.- a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die von der Bezirksanwaltschaft bewilligte ergänzende Rechtshilfe sei, soweit sie über die Herausgabe der Detailbelege gemäss Anhang C zum Ersuchen hinausgehe, für das Strafverfahren in Lesotho nicht notwendig und verletze deshalb den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Hinsichtlich der Kontounterlagen der Y.________ Corporation dürfe Rechtshilfe nur für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 30. November 1994 geleistet werden, da A.________ bereits Ende November 1994 vom Dienst bei der LHDA suspendiert worden sei, in der Zeit danach also kein taugliches Bestechungsobjekt mehr gewesen sei; auch in der Anklageschrift werde den Beschwerdeführerinnen lediglich die Entgegennahme und Weiterleitung von Zahlungen an A.________ von Februar 1988 bis September 1994 zur Last gelegt. Für die Kontounterlagen der X.________ Corporation sei die Rechtshilfe lediglich bis zum 30. Juni 1991 zu gewähren, da nur eine Überweisung an A.________ vom 22. April 1991 aktenkundig sei. 
 
 
b) Bereits in der Schlussverfügung vom 14. Oktober 1998 hatte die Bezirksanwaltschaft dargelegt, dass die Bank C.________-Konten der Y.________ Corporation und der X.________ Corporation, auf die Zahlungen von zahlreichen Vertragspartnern der LHDA geflossen und von denen Überweisungen auf das Konto von A.________ erfolgt waren, ohne Zweifel mit der in Lesotho geführten Strafuntersuchung in Zusammenhang stehen, weshalb die entsprechenden Kontounterlagen an die Behörden in Lesotho weiterzuleiten seien. Die Herausgabe sei auf den Zeitraum 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1995 zu beschränken, da die erste Überweisung an A.________ am 1. März 1988 und die letzte am 8. Juni 1995 erfolgt sei. 
Im Bundesgerichtsentscheid vom 20. Mai 1999 wurde dieser Zeitrahmen bestätigt. Dabei ging das Bundesgericht davon aus, dass sich aus der Dauer der Tätigkeit des Beschuldigten A.________ bei der LHDA (Oktober 1986 - Oktober 1995) nur insoweit eine zeitliche Begrenzung der Rechtshilfe ergebe, als Zahlungen vor diesem Zeitraum vermutlich keinen Zusammenhang mit dessen leitender Stellung bei der LHDA aufweisen. 
 
Es liegen keine neuen Tatsachen vor, die den gewählten Zeitrahmen als unverhältnismässig erscheinen lassen. 
Auch wenn A.________ Ende November 1994 vom Dienst suspendiert worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm nach diesem Zeitpunkt noch Bestechungsgelder ausgezahlt worden sind, die zuvor, während seiner Dienstzeit, vereinbart worden waren (z.B. prozentuale Anteile an der von der LHDA nach Abschluss der Bauarbeiten bezahlten Vergütung). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen beschränkt sich auch die Anklage nicht auf den Zeitraum Februar 1988 bis September 1994: In Punkt 15 (Ziff. 58) der Anklage ("indictment") vom 1. Dezember 1999 wird den Beschwerdeführerinnen und Z.________ vorgeworfen, bis zum 22. Mai 1995 Bestechungsgelder von der Firma B.________ empfangen und anschliessend an A.________ weitergeleitet zu haben. 
 
c) Für die Kontounterlagen der X.________ Corporation war die Rechtshilfe ursprünglich auf den Zeitraum vom 1. April 1991 bis 30. Juni 1991 beschränkt worden, da nur eine Überweisung an A.________ vom 22. April 1991 aktenkundig war. Dieser Zeitrahmen wurde mit Schlussverfügung vom 18. Juli 2000 ausgedehnt und an denjenigen für die Edition der Kontounterlagen der Y.________ Corporation angepasst. 
 
 
Schon im Urteil vom 20. Mai 1999 hatte das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Konten der X.________ Corporation und der Y.________ Corporation, für die jeweils Z.________ zeichnungsberechtigt war und zwischen denen ein regelmässiger Geldtransfer zum Sollausgleich stattfand, wirtschaftlich eine Einheit bildeten, so dass ein Zusammenhang zwischen Zahlungseingängen bei einer und Überweisungen der anderen Gesellschaft hergestellt werden könne. Dann aber erscheint es sinnvoll, den Zeitrahmen der Rechtshilfe für die Kontounterlagen beider Gesellschaften anzugleichen, d.h. 
in beiden Fällen den Zeitrahmen 1. Januar 1988 (bzw. das spätere Eröffnungsdatum) bis 30. Juni 1995 zugrunde zu legen. 
 
d) Die Bezirksanwaltschaft hat in ihrer Schlussverfügung vom 18. Juli 2000 festgehalten, dass die der ersuchenden Behörde herausgegebenen Unterlagen nicht vollständig gewesen seien, weil weder alle Fremdwährungskonten (= Unterkonten der Stammkonten Nrn. ... und ...) noch alle Detailbelege für den genannten Zeitraum ausgehändigt worden seien. 
Dies verunmögliche es der ersuchenden Behörde, den Geldfluss abschliessend festzulegen. Die Rechtshilfe sei insoweit zu ergänzen. Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen ein, das von PriceWaterhouseCooper (PWC) im November 1999 zuhanden der Untersuchungsbehörden Lesothos erstellte Gutachten habe sämtliche Detailbelege aufgeführt, die für die hängigen Strafverfahren benötigt würden; weitergehende Kontounterlagen seien daher überflüssig. 
 
aa) Das Gutachten von PWC kommt aufgrund der bereits übermittelten Kontounterlagen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerinnen vermutlich in sechs Fällen Gelder von Vertragspartnern der LHDA erhalten und an A.________ weitergeleitet haben; in über 30 weiteren Fällen seien Überweisungen von am Wasserprojekt beteiligten Firmen auf das Konto der Y.________ Corporation erfolgt. Das Gutachten identifiziert gewisse Vergütungsaufträge, die zeitlich sowie von der Betragshöhe und Währung her einen Zusammenhang mit diesen Zahlungseingängen aufweisen könnten; die Identität der Zahlungsempfänger sei jedoch unbekannt. Im Anhang zum Gutachten (= Beilage C zum Rechtshilfeersuchen) werden die Detailbelege aufgelistet, die zur Überprüfung der verdächtigen Vergütungsaufträge nötig sind; zudem werden vier Detailbelege über Einzahlungen unbekannter Herkunft auf Konten der Y.________ Corporation (vom 14. Februar 1990, vom 10. und 
15. März 1994 und vom 19. September 1994) angefordert. 
 
Die Beschwerdeführerinnen folgern daraus, dass alle übrigen, in Beilage C nicht genannten Bankunterlagen für die Strafuntersuchung nur relevant sein könnten, wenn ein klarer Zusammenhang zwischen ihnen und den vier verdächtigen Einzahlungen nachgewiesen werden könnte. Diese Auffassung ist zu eng: 
 
bb) Wie das Bundesgericht schon im Entscheid vom 20. Mai 1999 dargelegt hat, ist für die Ausscheidung derjenigen Akten, die den Behörden des ersuchenden Staates auszuhändigen sind, auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit abzustellen: Grundsätzlich ist es Sache der ersuchenden Behörden, die für ihre Ermittlungen notwendigen Unterlagen zu bezeichnen. Die Übermittlung angeforderter Kontounterlagen darf nur verweigert werden, wenn diese für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). 
 
cc) Im vorliegenden Fall vermutet die ersuchende Behörde, dass sich in den bisher nicht übermittelten Kontounterlagen Hinweise auf weitere, bisher unbekannte Überweisungen im Zusammenhang mit dem Lesotho-Wasser-Projekt ergeben könnten, die im PWC-Gutachten noch nicht berücksichtigt werden konnten. Diese Vermutung ist nicht von vornherein unberechtigt. Die ersuchende Behörde hat daher ein legitimes Interesse an der vollständigen Herausgabe der Unterlagen über die Bank C.________-Konten der Beschwerdeführerinnen (einschliesslich aller Unterkonten) für den von der Bezirksanwaltschaft festgelegten Zeitrahmen, um ihren Verdacht selbst überprüfen zu können und den Vorwurf einer selektiven Vorlage von Kontounterlagen zu Lasten der Angeschuldigten von vornherein auszuschliessen. Die Herausgabe dieser Unterlagen ist daher verhältnismässig. 
 
Das gilt selbst dann, wenn die darin dokumentierten Zahlungsvorgänge - wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen - objektiv keinen Zusammenhang mit dem Lesotho-Wasser-Projekt aufweisen sollten: In diesem Fall wären die Kontounterlagen geeignet, den Verdacht der ersuchenden Behörden, es habe weitere verdächtige Transaktionen gegeben, zu widerlegen. 
In diesem Fall handelt es sich um Entlastungsmaterial, das ebenfalls für das Untersuchungsverfahren relevant ist (vgl. Art. 64 Abs. 2 IRSG). 
 
Rechtfertigt sich die Herausgabe der Kontounterlagen schon aus diesem Grund, braucht der Verdacht der Bestechung weiterer Beamten Lesothos im Zusammenhang mit dem Lesotho-Wasser-Projekt oder anderen Projekten nicht näher geprüft zu werden. 
 
e) Hinsichtlich der Detailbelege entschied die Bezirksanwaltschaft, dass diese auf Anforderung der ersuchenden Behörde herauszugeben seien ("in maiore minus"). 
Dies bedeutet, wie das Obergericht dargelegt hat, dass die Rechtshilfe grundsätzlich bezüglich sämtlicher Detailbelege für die betreffenden Bankkonten im massgeblichen Zeitrahmen (ca. 20'000 Stück) bewilligt wird, es jedoch der ersuchenden Behörde anheimgestellt wird, die von ihr aufgrund ihrer Recherchen benötigten Detailbelege im Einzelfall zu bezeichnen und abzurufen, ohne dass über deren Herausgabe durch die Schweizer Behörden und Gerichte erneut zu entscheiden ist. 
 
Grundsätzlich gehören auch die Detailbelege über die Transaktionen, die im massgeblichen Zeitraum auf den betreffenden Konten vorgenommenen wurden, zu den Kontounterlagen. 
Erst aus ihnen ist in vielen Fällen der Empfänger eines Vergütungsauftrags oder die Herkunft einer verdächtigen Einzahlung ersichtlich. Die Auswahl der benötigten Detailbelege kann nur die mit den Ermittlungen befasste und mit dem Verlauf des Gerichtsverfahrens vertraute ersuchende Behörde treffen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Strafprozess vor dem High Court of Lesotho schon im Mai 2000 begonnen hat, die Rechtshilfe mithin dringlich ist. 
Müsste die ersuchende Behörde hinsichtlich jedes Detailbelegs ein neues Ergänzungsersuchen stellen, über das mit einer neuen Schlussverfügung zu befinden wäre, die erneut mit Rechtsmitteln anfechtbar wäre, so bestünde die Gefahr, dass wesentliche Beweismittel (sei es zur Be- oder Entlastung der Angeklagten) zu spät herausgegeben werden und im Strafverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. 
 
Nach dem Gesagten wäre es somit zulässig, sämtliche Detailbelege für den fraglichen Zeitraum herauszugeben. Dann aber ist es auch zulässig und entspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, es der ersuchenden Behörde zu gestatten, die von ihr benötigten Detailbelege nach Bedarf abzurufen, ohne dass dies eine neue Schlussverfügung und damit auch ein erneutes Rechtsmittelverfahren auslöst. 
 
Darin liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese hatten die Möglichkeit, zum Umfang der Herausgabe Stellung zu nehmen und haben dies auch ausführlich getan. Ihrem Anliegen wurde insofern entsprochen, als die Bezirksanwaltschaft beim Zeitrahmen 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1995 blieb und nicht - wie von der ersuchenden Behörde beantragt - die Herausgabe sämtlicher Kontounterlagen seit Eröffnung bis heute bewilligte. Dagegen kann weder von den Beschwerdeführerinnen noch von den Rechtshilfebehörden und -gerichten verlangt werden, dass sie zu jedem einzelnen der ca. 20'000 Detailbelege Stellung nehmen und dessen potentielle Erheblichkeit für das ausländische Strafverfahren widerlegen oder rechtfertigen. 
 
f) Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen die Herausgabe ihrer Depotunterlagen als unverhältnismässig, da diese lediglich ihre Vermögensanlagen ausweisen und offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren in Lesotho hätten. Wie das Obergericht zu Recht dargelegt hat, sind jedoch auch die Depotunterlagen notwendig, um einen vollständigen Überblick über alle Kontobewegungen im fraglichen Zeitraum zu haben, namentlich um Empfänger und Verwendungszweck von Zahlungen, die vorgeblich der Vermögensanlage dienen, überprüfen zu können. 
 
3.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt. 
 
3.- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 7, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 19. Dezember 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: