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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.687/2006 /fun 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Bloch Sommer, 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. August 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 31. Oktober 2001 wirft dem Angeklagten A.________ u.a. vor, er habe eine Verwaltungsvollmacht bezüglich des bei der Bank B.________ geführten Kontos C.________ des Geschädigten X.________ innegehabt und sich dabei ab Januar 1996 durch sinnlose Devisentransaktionen möglichst viele Retrozessionen gutschreiben lassen. In der Folge habe er für die Monate Januar 1996 bis und mit Februar 1997 Retrozessionen im Umfang von insgesamt Fr. 386'970.-- ausbezahlt erhalten. Sodann habe er einen tatsachenwidrigen Depotauszug erstellt und dem Kunden per Fax zugestellt, um eine gute Performance vorzuspiegeln. 
 
Das Bezirksgericht Zürich sprach mit Urteil vom 2. Oktober 2002 den Angeklagten der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Monaten. Gegen dieses Urteil erklärte sowohl der Angeklagte als auch der Geschädigte X.________ Berufung. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Urteil vom 20. Oktober 2005 auf die Anklage mit Bezug auf das Hauptdossier nicht ein; mit Bezug auf das Nebendossier (zum Nachteil des Geschädigten X.________) wurde der Angeklagte freigesprochen. 
2. 
X.________ erhob gegen das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowohl staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 1P.843/2005) als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat mit Zirkulationsbeschluss vom 25. August 2006 mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht ein. 
3. 
X.________ erhob gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 27. September 2006 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Kassationsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führten, nicht auseinander. Aus seiner Eingabe geht deshalb nicht hervor, inwiefern der angefochtene Beschluss seine verfassungsmässigen Rechten verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Dezember 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: