Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 289/01 
 
Urteil vom 20. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
Arbeitslosenkasse SYNA, Josefstrasse 59, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
W.________, 1946, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch ihre Vormundin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
W.________ war während der Dauer der zweiten Rahmenfrist vom 1. April 1998 bis 31. März 2000 als Zeitungsverträgerin im Zwischenverdienst tätig gewesen und stellte am 21. März 2000 erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2000. 
 
Mit Verfügung vom 17. Juli 2000 lehnte die Arbeitslosenkasse SYNA das Leistungsbegehren wegen Nichterreichens der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2001 insofern gut, als die angefochtene Verfügung mangels genügender Begründung aufgehoben und die Sache an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wurde, damit diese, nach Neuberechnung des versicherten Verdienstes im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. April 2000 bis 31. März 2002) erneut verfüge. Bezüglich eines nach kantonalem Gericht ebenfalls streitigen Erlasses einer Rückforderung von bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen wurde entschieden, das Gesuch sei durch die Arbeitslosenkasse SYNA an das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten, damit dieses über das Begehren befinde. 
C. 
Die Arbeitslosenkasse SYNA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Verfügung vom 17. Juli 2000 zu bestätigen. 
 
W.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ein in der vorangegangenen Beitragszeit erzielter Zwischenverdienst ein tatsächlich erzieltes Einkommen von mindestens 500 Franken ausmachen. Kompensationszahlungen sind bei der Berechnung dieses Minimums nicht zu berücksichtigen (BGE 127 V 56 Erw. 4c). Lohnfortzahlungen oder Versicherungstaggelder bei Erkrankung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis gelten als Zwischenverdienst, welcher zu Kompensationszahlungen berechtigt. Diese werden an einen neuen versicherten Verdienst angerechnet (AM/ALV-Praxis 2000/3, Blatt 4/1). Hingegen wird keine fiktive Aufrechnung vorgenommen, wenn der Arbeitgeber während der Krankheit keine Lohnzahlung erbringt. Was die Ferienentschädigung anbelangt, wird nach der Praxis der monatliche Zwischenverdienst ohne diese Ersatzleistung berechnet, wobei die erarbeitete Ferienentschädigung bei Zwischenverdiensten mit schwankenden Arbeitszeiten und -einsätzen aufgerechnet wird, wenn die versicherte Person effektiv Ferien bezieht (ALV-Praxis 98/3, Blatt 2). 
2. 
Nach Auffassung des kantonalen Gerichts sind die Kompensationszahlungen für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mit zu berücksichtigen, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären. Dabei hat es indessen nicht beachtet, dass ein Verdienst nur dann versichert ist, wenn das effektiv erzielte Einkommen aus einem Zwischenverdienst ohne Kompensationszahlungen während des Bemessungszeitraumes durchschnittlich 500 Franken beträgt. Die Vorinstanz hat somit befunden, die Arbeitslosenkasse hätte die erfolgten Kompensationszahlungen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigen müssen. Da es auf Grund der vorhandenen Unterlagen dem Gericht jedoch nicht möglich war, die Berechnungen der Arbeitslosenkasse nachzuvollziehen und die beanstandete Verfügung zudem ungenügend begründet war, wies es die Angelegenheit an die Verwaltung zurück, damit diese den Anspruch auf Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut prüfe. Dabei erwog es insbesondere, es fehle eine Darlegung des Berechnungsvorganges bzw. eine Erklärung, wie Ferien- und Krankheitszeiten der versicherten Person während der massgebenden Beitragszeit zu berücksichtigen sind. Ferner befand die Vorinstanz, nachdem eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1386.15 strittig sei, müsse ein entsprechendes Begehren als Erlassgesuch behandelt werden, worüber das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit zu befinden habe. 
3. 
Der Vorinstanz kann insofern nicht beigepflichtet werden, als sie annimmt, soweit die Berechnung des versicherten Verdienstes auf einem Zwischenverdienst beruhe, seien die Kompensationszahlungen für die Ermittlung der Mindestgrenze desselben mit zu berücksichtigen. Wie bereits erwähnt, muss für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist ein in der vorangegangenen Beitragszeit erzielter Zwischenverdienst ein tatsächlich erzieltes Einkommen von mindestens 500 Franken ausmachen und können Kompensationszahlungen bei der Berechnung dieses Minimums nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 56 Erw. 4c). Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist sodann festzustellen, dass von einer ungenügend begründeten Verfügung im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann. Wie die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt, geht die Berechnungsweise des versicherten Verdienstes, insbesondere die Höhe des angerechneten Zwischenverdienstes aus den entsprechenden Abrechnungen hervor, wobei die zwölf Beitragsmonate von April 1999 bis März 2000 zutreffend als massgebend bezeichnet wurden. Die Abrechnungen für die Monate März 1999 bis Februar 2000 sowie die Abrechnung für den Monat März 2000 vom 14. Juli 2000 wurden mit einer Verfügung vom 18. Juli 2000 betreffend Rückforderung von Fr. 1386.15 auf Grund einer Korrektur des Zwischenverdienstes der Versicherten zugestellt. Aus den einzelnen Monatsabrechnungen war ersichtlich, welcher Zwischenverdienst pro Monat in der massgebenden Beitragszeit für die neue Rahmenfrist angerechnet wurde. Dabei wurde auch über die Kompensationszahlungen bei Erkrankung und über die Ferienentschädigung zutreffend befunden. Mit einem durchschnittlichen Einkommen der letzten sechs wie auch der letzten zwölf Monate von Fr. 448.77 bzw. von Fr. 472.63 lag das tatsächlich als Zwischenverdienst erzielte Einkommen somit unter der Mindestgrenze von 500 Franken pro Monat. 
4. 
Auch der Auffassung der Vorinstanz, wonach das Gesuch um Erlass der Rückforderung an die kantonale Amtsstelle weiterzuleiten sei, damit diese über das Begehren befinde, kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darlegt, wurde eine Beschwerde der Versicherten gegen die Rückforderungsverfügung vom 18. Juli 2000 mit Schreiben vom 9. September 2000 zurückgezogen und vom Einzelrichter des kantonalen Gerichts mit Verfügung vom 25. September 2000 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Dies erfolgte, nachdem die Rückforderung der Arbeitslosenkasse SYNA im Betrag von Fr. 1386.15 durch das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Verfügung vom 28. August 2000 angeordnet wurde. Über dieses vorinstanzliche Rechtsbegehren hatte das kantonale Gericht daher nicht mehr zu befinden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2001 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 20. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: