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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_733/2009 
 
Urteil vom 20. Januar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beamtenversicherungskasse, Stampfenbach- 
strasse 63, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1944 geborene S.________, Vater von zwei 1985 und 1999 geborenen Töchtern, war als Berufsschullehrer an der Schule X.________ tätig. Ab 1. April 2006 gewährte ihm die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) eine Invalidenrente samt Invaliden-Kinderrenten aus beruflicher Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 50 %. Mit Wirkung ab 1. Juli 2007 wandelte sie die Invalidenrente in eine Altersrente um und sprach S.________ zudem zwei Alterskinderrenten in der Höhe von je Fr. 122.30 zu (Berechnung vom 16. Juli 2007). Wegen altersbedingtem Rücktritt vom noch zu 50 % ausgeübten Lehreramt gewährte die BVK ab 1. September 2007 eine Kinderrente von Fr. 124.85 (Berechnung vom 30. August 2007). Gegen beide Berechnungen erhob S.________ Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2007 erkannte die BVK auf eine monatliche Alterskinderrente von Fr. 135.50 den Invaliditätsteil der Rente betreffend sowie eine Kinderrente von Fr. 122.65 (je Kind) mit Bezug auf den ab 1. September 2007 zufolge Pensionierung ausgerichteten Rententeil, insgesamt somit pro Kind Fr. 258.15. 
 
B. 
S.________ erhob Klage gegen die BVK und stellte den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, je Kind ab 1. Juli 2007 Alterskinderrenten von monatlich Fr. 554.45, eventualiter Fr. 457.55 und ab 1. September 2007 in der Höhe von monatlich Fr. 970.95, eventualiter Fr. 919.50 zuzusprechen. Die nachzuzahlenden Rentenbeträge seien ab Klageerhebung und soweit später fällig, ab dann zu 5 % zu verzinsen. 
Mit Entscheid vom 26. Juni 2009 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. 
 
C. 
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vorinstanzlich gestellten Begehren erneuern. 
Die BVK schliesst auf Abweisung der Beschwerde und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) enthält sich der Stellungnahme. 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Gemäss § 80 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 22. Mai 1996 (BVK-Statuten; Zürcher Gesetzessammlung 177.21) kann gegen Entscheide der Kassenorgane jede betroffene Person, die ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides bei der Finanzdirektion Einsprache erheben. Der Beschwerdeführer machte von der Einsprachemöglichkeit Gebrauch und mit Einspracheentscheid vom 26. November 2007 reduzierte die Beschwerdegegnerin die vorher berechnete monatliche Alterskinderrente von Fr. 124.85 auf Fr. 122.65. Darin sieht der Beschwerdeführer eine unzulässige reformatio in peius, weil ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich vor dem Entscheid hiezu zu äussern. 
 
2.2 Das beschwerdeführerische Argument, die Schlechterstellung im Einspracheverfahren hätte der vorherigen Androhung bedurft, ist unbehelflich. Von Bundesrechts wegen gilt in Berufsvorsorgesachen das Klageverfahren (Art. 73 BVG); ein allfälliges vorgelagertes Einspracheverfahren stellt kein Verwaltungsverfahren dar, auf welches verfassungsmässige Verfahrensgrundsätze anwendbar wären. Der Einspracheentscheid hat nur die Bedeutung einer Parteistellungnahme, und es handelt sich bei diesem namentlich nicht um eine Verwaltungsverfügung (BGE 134 I 166 E. 2 S. 170). 
 
3. 
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, im vorinstanzlichen Verfahren sei die Zahlenbasis für die Leistungsbemessung nicht offen gelegt worden, dringt nicht durch. Vorab enthält der Einspracheentscheid vom 26. November 2007 die zahlenmässigen Grundlagen, so dass die Berechnung der Rente nachvollziehbar ist. Auch das BVG-Altersguthaben ist aufgrund des Gesetzes (Art. 16 BVG) überprüfbar. Zudem berechnet sich die Alterskinderrente nach Massgabe der Altersrente, deren Höhe der Beschwerdeführer nicht beanstandet hat. 
 
4. 
Streitig ist einzig die Auslegung der in § 18 BVK-Statuten enthaltenen Verweisung auf das BVG. 
 
4.1 Soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das kantonale und kommunale Berufsvorsorgerecht vom Bundesgericht frei zu überprüfen (BGE 134 V 199 E. 1.2 S. 200). Da es sich bei der Versicherungskasse um eine Vorsorgeeinrichtung öffentlichen Rechts handelt, hat die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der BVK-Statuten - anders als die Auslegung der Vorsorgereglemente privatrechtlicher Versicherungsträger - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316 f., mit Hinweisen; Urteil B 104/06 vom 6. Juni 2007 E. 5.1, in: SVR 2008 BVG Nr. 2 S. 6). 
 
4.2 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211; 130 II 65 E. 4.2 S. 71; 130 V 229 E. 2.2 S. 232, 294 E. 5.3.1 S. 295, 424 E. 3.2 S. 428 f., 472 E. 6.5.1 S. 475, 479 E. 5.2 S. 484; 129 V 283 E. 4.2 S. 284 f.). 
 
5. 
5.1 Laut § 18 BVK-Statuten wird Altersrentnern für jedes Kind "eine Kinderrente nach den Vorschriften des BVG" ausgerichtet. Bei Teilrücktritt oder Teilentlassung wird die Kinderrente entsprechend herabgesetzt. Gemäss Art. 17 BVG haben Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Unter der Marginalie "Höhe der Rente" regelt Art. 21 Abs. 1 BVG, dass beim Tod eines Versicherten die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der vollen Invalidenrente beträgt, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte. Art. 21 Abs. 2 BVG sieht vor, dass beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente beträgt. 
 
5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Verweis auf die "Vorschriften des BVG" in § 18 BVK-Statuten meine den in Art. 21 Abs. 1 BVG geregelten Berechnungsmodus, wonach die Alterskinderrente 20 % der vollen Invalidenrente betrage (Art. 17 BVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 BVG), wobei der Begriff der "vollen Invalidenrente" auch den überobligatorischen Rententeil einschliesse. Bei Anwendung von Art. 21 Abs. 2 BVG bemesse sich die Kinderrente nach der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. 
 
5.3 Auf dem Weg der systematischen und historischen Auslegung erwog das kantonale Gericht, mit dem Verweis in § 18 BVK-Statuten auf "Vorschriften des BVG" sei die gesetzliche Mindestleistung (Obligatorium) gemeint, weshalb die Alterskinderrenten auf dem obligatorischen Teil des Sparguthabens zu berechnen seien. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, das BVG enthalte auch Bestimmungen über die weitergehende überobligatorische berufliche Vorsorge, weshalb die Verweisung von § 18 BVK-Statuten auf das BVG nicht zwingend nur das Obligatorium beinhalte, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Indessen enthält das BVG keinerlei Vorschriften zu überobligatorischen Kinderrenten. Auch die Art. 17 und 21 BVG, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, stehen im ersten Titel über die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und stellen für die Bemessung der Kinderrente auf 20 % der gesetzlichen Mindestrente (Art. 14 ff. BVG) ab (vgl. BGE 121 V 104 E. 5b S. 108; Urteil B 84/03 vom 30. Juni 2005 E. 4; Urteil B 74/04 vom 28. Juni 2005 E. 2; Urteil 2A.398/2002 vom 9. Juli 2003 E. 2). Demzufolge kann sich der Verweis in § 18 BVK-Statuten nur auf Kinderrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge beziehen. 
 
5.4 Die vorinstanzliche Interpretation von § 18 BVK-Statuten wird auch durch das systematische Auslegungselement bestärkt: Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass die Statuten in § 3 (Beginn und Ende der Versicherung) und § 13 (Verzinsung der Sparguthaben) von minimalem Lohn gemäss BVG und BVG-Mindestzinssatz sprechen, kein Indiz gegen die Auslegung im angefochtenen Entscheid dar. Denn das BVG nimmt Bezug auf verschiedene Löhne; so den für die Begründung des Versicherungsobligatoriums massgeblichen Mindestlohn (Art. 7 BVG) und den koordinierten Lohn (Art. 8 BVG; zur unterschiedlichen rechtlichen Bedeutung der Löhne vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2005, N. 451). Sodann regelt Art. 15 Abs. 2 BVG den Mindestzins und Art. 15 Abs. 1 BVG umfasst den überobligatorisch gewährten Zins (vgl. Art. 16 Abs. 2 BVV 2). Die Bezugnahme der Statuten auf den jeweils massgeblichen Lohn und Zins ist damit erklärt und die begriffliche Unterscheidung in den Statuten gerechtfertigt. Soweit sich der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Replik auf Entscheide des damaligen Eidg. Versicherungsgerichtes gestützt hat, lagen diesen andere reglementarische Bestimmungen zugrunde, die in ihrem systematischen Kontext nicht mit der hier auszulegenden übereinstimmen. Namentlich war in den Urteilen B 59/99 vom 22. Mai 2000 E. 3b (in: SVR 2000 BVG Nr. 11 S. 55) und B 52/00 vom 15. Januar 2001 E. 2b (in: FamPra.ch 2001, S. 847) die dort eigene Statutensystematik für die Bejahung des Anspruchs und die Bemessung der Hinterlassenenleistungen von Bedeutung. Das Urteil B 89/05 vom 13. Februar 2006 weist für die Auslegung auf die Berechnungsgrundlagen im Reglement hin, gemäss welchen die Kinderrenten nach der dem invaliden oder verstorbenen Versicherten ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente berechnet werden, welche sich ihrerseits nach dem versicherten Einkommen bestimmen (E. 2.4.2). Schliesslich behandelt das Urteil B 85/04 vom 20. Dezember 2005 (in: SVR 2006 BVG Nr. 18 S. 63) eine Sache, in welcher bereits das Reglement die BVG-Minimalleistungen als massgeblich nannte (E. 3.2). 
 
6. 
Der von der BVK angewandte Berechnungsmodus ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung der Rente wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellt, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Januar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin