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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_946/2010 
 
Urteil vom 20. Januar 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
U.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. September 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA) U.________, vom 30. Dezember 1991 bis 31. Mai 2002 Mitglied des Verwaltungsrates der L.________ AG, über welche am 31. Mai 2002 der Konkurs eröffnet worden war, mit Verfügung vom 19. April 2007 zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 86'384.20 für in den Jahren 1999 bis 2001 unbezahlt gebliebene Beiträge verpflichtete, 
dass die SVA auf Einsprache des Belangten hin mit Entscheid vom 23. Juli 2008 an ihrem Standpunkt festhielt, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von U.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2009 abgewiesen hat, 
dass das Bundesgericht diesen Entscheid in teilweiser Gutheissung der von U.________ hiegegen eingereichten Beschwerde aufhob und die Sache mit Urteil vom 15. März 2010 (9C_725/2009) zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwiesen hat, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 2010 abgewiesen hat, 
dass U.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Abweisung der Schadenersatzforderung, eventuell die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, beantragen lässt, 
dass das Bundesgericht entsprechend dem Beweisantrag des Beschwerdeführers die Akten im Fall 9C_725/2009, der mit Urteil vom 15. März 2010 abgeschlossen wurde, beigezogen hat, 
dass das Verwaltungsgericht aufgrund der massgeblichen Bestimmungen, insbesondere gestützt auf Art. 52 Abs. 1 AHVG, und der hiezu ergangenen Rechtsprechung mit einlässlicher Begründung richtig dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Konkursitin infolge grobfahrlässiger Missachtung der gesetzlichen Vorschriften über die Abrechnung und Bezahlung der Beiträge (Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV) der SVA den mangels Entrichtung der ausstehenden Beiträge in der in Frage stehenden Periode entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 86'384.20 zu ersetzen hat, worauf verwiesen wird, 
dass der Beschwerdeführer in erster Linie geltend macht, die Beitragsforderung sei verjährt, 
dass auch in diesem Punkt auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, soweit in der Beschwerde Argumente wiederholt werden, die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen und vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung entkräftet wurden, was namentlich für die erneut vorgebrachten Ausführungen zum Zeitpunkt der Schadenskenntnis gilt, 
dass die von der SVA rechtzeitig, vor Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Jahren (Art. 52 Abs. 3 AHVG), verfügungsweise geltend gemachte, vorinstanzlich bestätigte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 86'384.20 in masslicher Hinsicht durch einen Konto-Auszug der SVA ausgewiesen und für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer anderweitigen Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) und der Hinweis auf angebliche Widersprüche und behauptete Unstimmigkeiten bei der Schadensberechnung keine qualifizierte Unrichtigkeit bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Versicherungsgericht belegt, 
dass des Weiteren von einem Mitverschulden der SVA am Eintritt des Schadens im Sinne einer groben Pflichtverletzung, welches rechtsprechungsgemäss eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht begründen könnte (BGE 122 V 185), nicht die Rede sein kann und ein solches namentlich auch nicht in einer angeblich mangelhaften und unübersichtlichen Kontoführung der Verwaltung zu erblicken ist, selbst wenn deren Rechnungstellung nicht immer völlig widerspruchsfrei gewesen sein mochte, 
dass sämtliche Voraussetzungen für die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG in dem von der Vorinstanz festgestellten Umfang erfüllt sind und kein Anlass besteht, die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, 
dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Januar 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer