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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1286/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Januar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (aussergewöhnlicher Todesfall), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. November 2015. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 28. Juli 2007 wurde in Bern die Leiche des Sohns der Beschwerdeführerin aus der Aare geborgen. Am 19. Oktober 2007 verzichteten die Strafbehörden auf die Eröffnung eines Strafverfahrens, weil die Ermittlungen keine Hinweise auf eine Fremdeinwirkung ergeben hätten. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrfach an die Staatsanwaltschaft gelangte und die durchgeführten Ermittlungen kritisierte, nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 4. August 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 18. November 2015 ab. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Eingabe vom 10. Dezember 2015 ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie die Eröffnung eines Strafverfahrens an. 
 
2.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung einer Beschwerde muss sich aus dieser selbst ergeben. Pauschale Verweisungen auf andere Rechtsschriften oder die Unterlagen genügen nicht (BGE 140 III 115 E. 2). 
 
Materiell macht die Beschwerdeführerin geltend, das Urteil basiere lediglich auf Annahmen, es seien keine Beweise vorhanden und die Untersuchungen zum aussergewöhnlichen Todesfall seien unsachgemäss geführt worden (act. 1). Diese Vorbringen genügen Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sich daraus nicht ergibt, wie die Beschwerdeführerin die angebliche Mangelhaftigkeit des angefochtenen Entscheids begründen will. 
 
Sie verweist denn auch auf Unterlagen, aus denen die Begründung ihrer Beschwerde ersichtlich sei (act. 1). 
 
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 machte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Begründungsanforderungen und die Unzulässigkeit pauschaler Verweisungen aufmerksam. Das Bundesgericht teilte ihr überdies mit, dass die Beschwerdefrist noch bis zum 6. Januar 2016 laufe und sie ihre Eingabe vom 10. Dezember 2015 bis zu diesem Datum ergänzen könne (act. 5). 
Mit Datum vom 3. Januar (Postaufgabe 4. Januar) 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Rechtsschrift ein, in der sie indessen erneut nur die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes bemängelte und im Übrigen ausführte, ihre Begründung dazu sei in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2015 aufgeführt (act. 6). 
 
Wie oben bereits gesagt wurde, sind diese Vorbringen ungenügend bzw. unzulässig. Das Bundesgericht kann sich damit nicht befassen. 
 
3.   
Am Rande bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht ihr Verfahrenskosten auferlegt hat (act. 1). Da auch in Bezug auf diese Rüge nicht ausgeführt wird, aus welchem Grund das Vorgehen des Obergerichts gegen das Recht verstossen soll, genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
4.   
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn