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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_34/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
BVG-Sammelstiftung Swiss Life, 
General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ vom 12. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2015, 
 
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
 
dass die Beschwerde des Versicherten vom 12. Januar 2016 diesen Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich des Abstellens auf die Gutachten des Prof. Dr. med. B.________ und des Dr. med. C.________ vom 28./29. August 2014 sowie des Dr. med. D.________ vom 2. Februar 2015 bzw. der Beurteilung durch Dr. med. E.________ vom 13. April 2015 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, 
 
dass sich der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge anzuführen und in Wiederholung des schon vor der Vorinstanz Vorgetragenen erneut einzelne Aussagen von bereits im angefochtenen Entscheid zitierten Ärzten wiederzugeben, denen er eigene Darlegungen resp. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise gegenübergestellten Abklärungsbedarf bzw. Ermessensfehler geltend macht, ohne jedoch in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte, 
 
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,  
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Januar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz