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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_49/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Januar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. November 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, 1980 geborene Staatsangehörige von Kroatien, heiratete am 9. September 2005 in Bosnien und Herzegowina einen in der Schweiz niedergelassenen Italiener, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Per Juli 2008 (nach weniger als drei Jahren Ehegemeinschaft) wurde das Getrenntleben gerichtlich bewilligt; die Scheidung erfolgte am 9. März 2011. Am 16. April 2010 wurde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, verbunden mit der Wegweisung. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine diesbezügliche Beschwerde teilweise gutgeheissen und die zuständige Behörde zur Prüfung des Vorliegens eines allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 AuG eingeladen hatte, verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Betroffenen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 29. Juni 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil vom 16. November 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 11. Januar 2017 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend Wegweisung (Ziff. 4). Fehlt es an einem Bewilligungsanspruch, ist der Ausländer zudem nur beschränkt zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert, hat er doch diesfalls weitgehend kein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG) an der Überprüfung der materiellen Bewilligungsfrage (133 I 185 E. 6 S. 197 ff. und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).  
 
2.1.2. Dass und warum sich vorliegend ein Bewilligungsanspruch nicht aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) ableiten lässt, hat das Verwaltungsgericht in E. 3.1 seines Urteils zutreffend (und denn auch unwidersprochen) dargelegt. Ein solcher ergibt sich sodann nicht aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario; Urteil 2C_991/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; in Bezug auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gilt zudem der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG, dazu Urteil 2C_802/2016 vom 12. September 2016 E. 3). Für die Beschwerdeführerin lässt sich schliesslich kein Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) herleiten, erfüllt sie doch angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse die diesbezüglich von der Rechtsprechung statuierten strengen Voraussetzungen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2. S. 286 f.; erforderlich ist eine eigentliche Verwurzelung) offensichtlich nicht.  
Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Niedergelassenen geschieden ist und die Ehegemeinschaft nicht einmal drei Jahre gelebt wurde, kann sie sich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nicht unmittelbar auf Art. 43 bzw. auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 43 AuG berufen. Es bleibt allein ein potenzieller Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 43 AuG. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Grundsatz zulässig. Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Bewilligungsverlängerung erfüllt sind, wäre Gegenstand der materiellen Prüfung; diese nimmt das Bundesgericht nur vor, wenn die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, namentlich eine hinreichende Beschwerdebegründung vorliegt. 
 
2.1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.  
 
2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Derartige Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.  
Das Verwaltungsgericht erklärt im angefochtenen Urteil, ein persönlicher nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liege nicht vor (E. 3.1). Es verweist dazu ausdrücklich auf sein erstes die Beschwerdeführerin betreffendes Urteil VB.2014.00605 vom 14. Januar 2015. Dort führte es in E. 3.2 aus: "Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Solche 'wichtigen Gründe' sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht geltend gemacht." Zu dieser mit der Verweisung zum Bestandteil der Begründung des hier angefochtenen zweiten Urteils gemachten Erwägung äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort. Es lässt sich der Beschwerdeschrift auch nichts zu den konkreten gesetzlichen Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls, namentlich zu den in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten Kriterien, entnehmen. Mit der blossen Behauptung, der "normale" Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 AuG, welcher nach einer Scheidung auftrete, sei stets als nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AuG zu qualifizieren, lässt sich eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht aufzeigen. Bei ihren Ausführungen zum Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 AuG (womit sie als solche hier nicht zu hören ist; s. vorstehend E. 2.1.2 zweiter Absatz) konzentriert sich die Beschwerdeführerin auf den Aspekt der beruflichen und sozialen Integration. Diese wäre unter dem Gesichtswinkel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG von massgeblicher Bedeutung, der hier aber wegen Fehlens einer dreijährigen Ehegemeinschaft nicht zur Anwendung kommt; im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist sie notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält hinsichtlich des einzigen in Betracht fallenden Bewilligungstatbestands offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb auf die in jeder anderen Hinsicht unzulässige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG).  
Dasselbe gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde; mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Aus dem einzigen angerufenen verfassungsmässigen Recht, Art. 8 EMRK, lassen sich, wie in E. 2.1.2 erster Absatz dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang keine Rechte ableiten, sodass es am für die Beschwerdelegitimation erforderlichen rechtlich geschützten Interesse (Art 115 lit. b BGG) fehlt. Verfassungsmässige Rechte, die bei fehlender Bewilligung selbstständig gegen die Wegweisung angerufen werden können (vgl. BGE 137 II 305 E. 3 und 4 S. 308 ff.), werden nicht erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Januar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller