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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.492/2002 /bie 
 
Urteil vom 20. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, 
Beschwerdeführer, handelnd durch den Präsidenten 
Erwin Kessler, Im Büel 2, 9546 Tuttwil, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Münchwilen, 9542 Münchwilen TG, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, 
Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld. 
 
Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Akteneinsichtsrecht), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 17. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Verein gegen Tierfabriken (VgT) erstattete am 15. September 2000 beim Bezirksamt Münchwilen Strafanzeige gegen X.________ wegen Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung. Das Bezirksamt schloss die Strafuntersuchung am 27. März 2001 mittels Strafverfügung ab. 
B. 
In der Strafanzeige hatte der VgT das Bezirksamt Münchwilen auch um Zustellung des Entscheides in der betreffenden Strafsache ersucht. Mit Schreiben vom 8. August 2001 erinnerte der VgT an dieses Gesuch und bat das Bezirksamt unter Hinweis auf BGE 124 IV 234 um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 6. September 2001 beschwerte sich der VgT bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau wegen Rechtsverweigerung durch das Bezirksamt Münchwilen bzw. die Staatsanwaltschaft. Er berief sich auf das Gebot der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und beantragte, ihm sei als Anzeigeerstatter Einsicht in den Schlussentscheid im Strafverfahren gegen X.________ zu gewähren, evtl. sei das Bezirksamt Münchwilen anzuweisen, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Wegen Untätigkeit der Anklagekammer gelangte der VgT am 7. März 2002 mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 1P.134/2002). Mit Verfügung vom 9. April 2002 leitete der Präsident der Anklagekammer die kantonale Beschwerde vom 6. September 2001 an das Bezirksamt Münchwilen weiter und beauftragte dieses, darüber als förmliches Gesuch um Akteneinsicht im Sinne von § 78 bzw. 80 des Thurgauer Gesetzes vom 30. Juni 1970/5. November 1991 über die Strafrechtspflege (StPO/TG) zu entscheiden. Gegen diese Verfügung erhob der VgT am 13. April 2002 wiederum staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 1P.194/2002). Mit Urteil vom 21. Mai 2002 schrieb das Bundesgericht das Verfahren 1P.134/2002 wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Im gleichen Urteil trat es auf die Beschwerde im Verfahren 1P.194/2002 nicht ein. Es erwog, beim Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer vom 9. April 2002 handle es sich um einen Zwischenentscheid, der indessen keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirke. 
 
Am 8. Juli 2002 entschied das Bezirksamt Münchwilen, dass dem VgT nach der geltenden Strafprozessordnung kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau am 17. September 2002 ab, soweit sie darauf eintrat. 
C. 
Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft hat der VgT mit Eingabe vom 20. September 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Verfahren von den kantonalen Instanzen in verfassungs- und menschenrechtswidriger Weise verschleppt worden sei. Er macht geltend, die Verweigerung der Einsicht in den Schlussentscheid verletze den Öffentlichkeitsgrundsatz für Gerichtsverfahren gemäss Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Daneben rügt der Beschwerdeführer verschiedene Verfahrensmängel. 
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Das Bezirksamt Münchwilen hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48, mit Hinweisen). 
1.1 Beim angefochten Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 17. September 2002 handelt es sich um einen kantonalen Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Das Strafverfahren gegen den vom VgT Verzeigten wurde am 27. März 2001 mittels Strafverfügung erledigt. Das Bezirksamt Münchwilen als erste Instanz und die Staatsanwaltschaft als Rechtsmittelbehörde verweigerten dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Verfahrensakten bzw. in den Strafentscheid erst nach Abschluss des Strafverfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.572/2000 vom 24. November 2000, E. 1c). 
 
Die Verfassungsrügen des Beschwerdeführers richten sich sowohl gegen den angefochtenen Entscheid der Staatsanwaltschaft als auch gegen den Rückweisungsentscheid des Präsidenten der Anklagekammer vom 9. April 2002. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Rügen gegen letzteren Entscheid im vorliegenden Verfahren noch gehört werden können. Der Beschwerdeführer hatte gegen den Präsidialentscheid der Anklagekammer staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Dieses trat mit Urteil vom 21. Mai 2002 (Verfahren 1P.194/2002) auf die Beschwerde nicht ein, da es den beanstandeten Entscheid als nicht anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG qualifizierte. Ist die staatsrechtliche Beschwerde nach der genannten Bestimmung nicht zulässig, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 OG ein betreffender Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar. Dies ist allerdings nur möglich, wenn auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde gegen den Endentscheid vorliegen. 
1.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass nach § 213 Abs. 3 StPO/TG gegen ihren Beschwerdeentscheid vom 17. September 2002 eine weitere Beschwerde an die Anklagekammer zulässig sei, allerdings nur wegen Gesetzwidrigkeit. Der Beschwerdeführer machte von diesem Rechtsmittel keinen Gebrauch, sondern erhob direkt gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft staatsrechtliche Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2002 macht die Staatsanwaltschaft sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer habe den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2002 bringt der Beschwerdeführer hierzu vor, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen (letztinstanzlichen) kantonalen Endentscheid, da dieser nur wegen Gesetzwidrigkeit hätte angefochten werden können. Er mache jedoch Verletzung von Verfassungsrechten geltend (Rechtsverzögerung, Willkür, Aktenwidrigkeit, überspitzter Formalismus, Art. 5 BV). 
1.2.1 Nach § 211 Abs. 1 StPO/TG kann gegen das Verfahren und alle Entscheide der Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden, der Bezirksgerichte, ihrer Kommissionen und Präsidenten Beschwerde geführt werden, soweit kein anderes kantonales Rechtsmittel und keine Einsprache zulässig ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst. Mit Beschwerde können Gesetzwidrigkeit oder Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides oder des Verfahrens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (§ 213 Abs. 1 StPO/TG). Entscheidet die Staatsanwaltschaft als Beschwerdeinstanz sieht § 213 Abs. 3 StPO/TG gegen deren Entscheid eine weitere Beschwerde an die Anklagekammer vor. Die Überprüfungsbefugnis dieser zweiten Beschwerdeinstanz ist auf Gesetzwidrigkeit beschränkt. 
1.2.2 Das Bezirksamt Münchwilen entschied am 8. Juli 2002 sinngemäss, der Beschwerdeführer sei im Strafverfahren nicht Partei gewesen (§ 49 StPO/TG). Ihm stehe gemäss den §§ 78 und 80 StPO/TG kein Akteneinsichtsrecht zu. In seiner Beschwerde an die Staatsanwaltschaft machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in der vorliegenden Strafsache eine Anzeige eingereicht. Gemäss Bundesgerichtspraxis habe ein Anzeigeerstatter das Einsichtsrecht in den Entscheid. In ihrem Beschwerdeentscheid hielt die Staatsanwaltschaft fest, der VgT habe in seinen verschiedenen Eingaben bald Akteneinsichtsrecht verlangt, bald nur Zustellung des Endentscheids, wobei er in der Begründung wiederum auf das Akteneinsichtsrecht verwiesen habe. Aus dem Zusammenhang heraus betrachtet, fehle es an einer klaren Definition des Beschwerdegegenstandes. Die Staatsanwaltschaft erachtete sodann den bezirksamtlichen Entscheid als gesetzeskonform. Des Weiteren setzte sie sich ausführlich mit dem vom Beschwerdeführer angeführten BGE 124 IV 234 auseinander, in dem das Bundesgericht aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II einen Anspruch des Anzeigers auf Kenntnisnahme eines in einem Verwaltungsstrafverfahren ausgefällten Strafbescheids hergeleitet hatte. Die Staatsanwaltschaft erwog, diese Rechtsprechung finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Es handle sich hier nicht um eine Verwaltungsstrafsache; die Schweiz habe zu den beiden völkervertragsrechtlichen Bestimmungen einen Vorbehalt angebracht; das Bundesgericht habe lediglich auf Einsichtnahme in den Entscheid erkannt und ausdrücklich einen Anspruch auf Aushändigung einer Kopie verneint. Ferner habe der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme geltend gemacht. Die Persönlichkeitsrechte des Verzeigten seien im vorliegenden Zusammenhang gegenüber der Öffentlichkeit im Allgemeinen und den Interessen von Kreisen des Tierschutzes im Speziellen als höherwertig einzustufen. Im betreffenden Bundesgerichtsentscheid sei der damalige Strafanzeiger zudem faktisch auch Geschädigter gewesen. 
1.2.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft verletzte Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Interesse einer Tierschutzorganisation am Ausgang eines von ihr durch eine Anzeige wegen Missachtung des Tierschutzgesetzes ausgelösten Verfahrens liege derart auf der Hand, dass das Argument der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe kein Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft gemacht, als willkürlich bewertet werden müsse. Die Staatsanwaltschaft schiebe das angeblich nicht glaubhaft gemachte Interesse doppelzüngig und widersprüchlich vor, da sie in einem analogen Parallelverfahren unter gleichen Umständen gegenteilig entschieden habe. Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer zuerst bei der Anklagekammer vorbringen können. Zwar kann diese - wie bereits erwähnt - nur die Gesetzeswidrigkeit eines angefochtenen Entscheides überprüfen. Da die Staatsanwaltschaft, deren Kognition Gesetzeswidrigkeit, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung umfasst, auch prüfte, ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden kantonalen Verfahren nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ein Anspruch auf Einsicht in die Strafverfügung zusteht, ist davon auszugehen, dass die Thurgauer Behörden den Begriff Gesetzeswidrigkeit weit auslegen und darunter auch eine (direkte oder indirekte) Verletzung von Verfassungs- oder EMRK-Garantien verstehen, solange es nicht um Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geht. Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Vernehmlassung, ohne weitere Begründung, auf den Standpunkt gestellt, der kantonale Instanzenzug sei nicht ausgeschöpft. Für eine weite Auslegung des Begriffes Gesetzeswidrigkeit spricht auch, dass gemäss § 211 Abs. 2 StPO/TG prozessleitende Entscheide im gerichtlichen Verfahren, die den Ausstand von Richtern, strafprozessuale Zwangsmittel, Ordnungsstrafen sowie die Verweigerung der notwendigen oder amtlichen Verteidigung oder Vertretung betreffen mittels Beschwerde anfechtbar sind. Dabei muss die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung entsprechender Entscheide auf Gesetzwidrigkeit hin wohl auch die sich in diesen Sachbereichen aus der bundesgerichtlichen Verfassungsrechtsprechung ergebenden Grundsätze berücksichtigen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 BV müssen ferner die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zur ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Auch dieser Gesichtswinkel legt eine weite Auslegung des Begriffs Gesetzeswidrigkeit nahe. Allfällige Grundrechtsverletzungen durch kantonale Behörden sollen sinnvollerweise auch bereits vor kantonalen Instanzen gerügt werden können. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft selber implizit auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, so dass es widersprüchlich erscheint, wenn er später geltend macht, Gesetzeswidrigkeit im Sinne von § 213 StPO/TG umfasse keine Verletzung von Verfassungsrechten. 
1.2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Anklagekammer habe in ihrem Rückweisungsentscheid vom 9. April 2002 sein Rechtsbegehren in willkürlicher und aktenwidriger Weise umgedeutet und festgehalten, er verlange als Geschädigter Akteneinsicht im Sinne von § 78 bzw. 80 StPO/TG. Aus den Akten gehe indessen klar hervor, dass er als Anzeigeerstatter Einsicht in den Schlussentscheid verlangt habe. Ferner macht er geltend, der Schlussentscheid sei unbestreitbarer Teil der Akten. Werde der Begriff Akteneinsicht angesichts der klaren Aktenlage anders interpretiert käme dies einem überspitzten Formalismus gleich. Der Rückweisungsentscheid der Anklagekammer beeinflusste zwar die materielle Behandlung des Gesuches vor der ersten und der Rechtsmittelinstanz. Dem Beschwerdeführer wäre es indessen offen gestanden, vor der Anklagekammer als zweiter Beschwerdeinstanz zu rügen, der Entscheid der Staatsanwaltschaft sei gesetzeswidrig, da auf sein Gesuch zu Unrecht die genannten Bestimmungen der StPO/TG angewendet worden seien. Im Übrigen prüfte die Staatsanwaltschaft - wie bereits dargelegt - auch, ob sich im vorliegenden Fall aus BGE 124 IV 234 ein Anspruch eines Anzeigeerstatters auf Einsicht in die entsprechende Strafverfügung ableiten lässt. Die Frage, ob sie einen solchen Anspruch zu Recht oder zu Unrecht verneint hat, ist nicht Gegenstand der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen. 
1.2.5 Als letztes rügt der Beschwerdeführer eine sinnlose, massive und schikanöse Verfahrensverschleppung und macht eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 und 2 BV, Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Er bringt einerseits vor, die Anklagekammer habe die Rückweisung erst sieben Monate nach Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde und erst unter dem Druck einer Verschleppungsbeschwerde an das Bundesgericht verfügt. Das Bezirksamt habe zur Verschleppung dadurch beigetragen, dass es ausserhalb des ordentlichen Instanzenweges von der zuständigen Rechtsmittelinstanz, der Staatsanwaltschaft, mündliche Weisungen entgegen genommen habe, anstatt unabhängig und pflichtgemäss selber zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft habe durch diesen unzulässigen Eingriff in ein Verfahren vor unterer Instanz und generell durch schleppende Behandlung dieses formell und materiell ganz einfachen Gesuches um Einsichtnahme das Verfahren in unzulässiger Weise verzögert (vgl. zu diesen Vorbringen detaillierter die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6. September 2001 an die Anklagekammer). Diese Vorgänge bildeten bereits (implizit) Gegenstand der vom Beschwerdeführer am 7. März 2002 beim Bundesgericht eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde (Verfahren 1P.134/2002). Mit Urteil vom 21. Mai 2002 schrieb das Bundesgericht dieses Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. Dem Beschwerdeführer wurde vorgängig Gelegenheit eingeräumt, zur in Aussicht gestellten Abschreibung des Verfahrens Stellung zu nehmen. Dieser hat sich nicht vernehmen lassen. Im vorliegenden Verfahren können die entsprechenden Vorgänge nicht mehr berücksichtigt werden. 
1.2.6 Zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer andererseits vor, die Anklagekammer habe durch die Rückweisung das Verfahren in sinnloser Weise verschleppt, weil das Bezirksamt veranlasst worden sei, über ein gar nicht gestelltes Rechtsbegehren zu befinden. Die Rüge betrifft wiederum die nach Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffende rechtliche Behandlung seines Gesuches, was er vor der Anklagekammer als zweiter Beschwerdeinstanz als Gesetzeswidrigkeit hätte rügen können. 
1.2.7 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzenzug im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG nicht ausgeschöpft hat und die staatsrechtliche Beschwerde deshalb unzulässig ist. 
2. 
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Münchwilen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: