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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.673/2002 /bmt 
 
Urteil vom 20. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entschädigung gem. Art. 161 StPO
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 21. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen G.________ wurde am 6. November 2000 eine Strafanzeige eingereicht wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eröffnete deshalb am 19. April 2001 eine Strafuntersuchung. Diese wurde am 1. März 2002 auf A.________ ausgedehnt. Dieser war vom April 1996 bis ungefähr im Frühling 1997 zusammen mit G.________ Gesellschafter in der einfachen Gesellschaft X.________. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden stellte die Strafuntersuchung gegen A.________ am 22. Mai 2002, mitgeteilt am 27. Mai 2002, wieder ein. 
B. 
A.________ machte beim Untersuchungsrichteramt Chur am 26. Juni 2002 eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für anwaltliche Bemühungen geltend (Art. 161 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958; StPO). 
 
Der Untersuchungsrichter Chur lehnte dieses Entschädigungsbegehren am 2. Juli 2002 ab. Er führte aus, der Beizug eines Verteidigers sei aufgrund der Schwierigkeiten des Falles nicht gerechtfertigt gewesen und die Übernahme der Verteidigerkosten durch den Staat daher nicht begründet. 
C. 
A.________ reichte gegen diese Verfügung am 17. Juli 2002 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, ein. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter sollte ihm die anwaltliche Entschädigung ausgerichtet werden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Festsetzung der Entschädigung an das Untersuchungsrichteramt Chur zurückzuweisen. 
 
Die Beschwerdekammer wies das Entschädigungsbegehren am 21. August 2002 ab. A.________ habe die Untersuchung durch leichtfertiges Verhalten verursacht. Die Entschädigung sei dementsprechend zu verweigern. 
D. 
A.________ führt mit Eingabe vom 27. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Entscheides der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. 
 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft von Graubünden schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihm die geforderte Entschädigung verweigerte, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Er macht geltend, die Beschwerdekammer habe ihren Entscheid auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft gestützt und deren Argumente übernommen. Er habe jedoch nie zu dieser Vernehmlassung Stellung nehmen können. Sie sei ihm auch nie zur Kenntnis gebracht worden. 
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör der an einem Verfahren beteiligten Partei bestimmt sich zunächst nach Massgabe des kantonalen Rechts. Unabhängig davon greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz. Die Auslegung des kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts überprüft das Bundesgericht auf Willkür hin; mit freier Kognition prüft es demgegenüber, ob unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Regeln missachtet wurden (BGE 126 I 15 E. 2a; 125 I 417 E. 7a S. 430, je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung kantonaler Rechte geltend. Demnach ist einzig zu prüfen, ob Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist. 
2.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hat der Betroffene das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen sowie zur Publikation in BGE 128 I bestimmtes Urteil 1P.396/2002 vom 13. November 2002, E. 4.1). Dieser Anspruch beinhaltet damit auch das Recht sich zu äussern, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 126 I 22 E. 2d/bb; 125 V 370 E. 4a, je mit Hinweisen sowie zur Publikation in BGE 128 V bestimmtes Urteil K 13/02 vom 26. Juli 2002, E. 5b/bb). 
2.3 Das Untersuchungsrichteramt Chur wies das Entschädigungsbegehren ab, weil nach seiner Meinung die anwaltliche Verteidigung nicht notwendig gewesen sei. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst. 
 
In der Vernehmlassung vor der Beschwerdekammer führte die Staatsanwaltschaft Graubünden aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei leichtfertig gewesen, da er zumindest den Eindruck einer strafbaren Handlung erweckt und damit die Untersuchung veranlasst habe. Weiter sei eine Verteidigung gar nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem keinen zu entschädigenden Nachteil erlitten. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme und auch nicht zur Kenntnis zugestellt. 
 
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde vom 17. Juli 2002 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Untersuchung durch leichtfertiges Verhalten verursacht. Demgemäss sei nach Art. 161 Abs. 1 StPO eine Entschädigung zu verweigern. Die Beschwerdekammer liess ausdrücklich offen, ob der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt gewesen sei. 
2.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er nicht ohne weiteres damit rechnen musste, dass die Beschwerdekammer ihren Entscheid auf einen bisher im Verfahren nicht behandelten Rechtsgrund stützen werde. 
Dem Beschwerdeführer wurde erstmals in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2002 leichtfertiges Verhalten vorgeworfen. Diese Vernehmlassung wurde ihm nicht zur Stellungnahme oder zumindest zur Kenntnis zugestellt. Wäre sie ihm zugestellt worden, hätte er sich gegen das darin Vorgebrachte wehren können. Die unterlassene Anhörung hatte insofern Auswirkungen auf seine Verteidigungsrechte. Es verstiess gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass ihm die Beschwerdekammer keine Gelegenheit gab, zu den neuen Vorbringen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen und dass sie ihren Entscheid trotzdem darauf abstützte. 
3. 
Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden aufzuheben (vgl. BGE 126 I 19 E. 2d/bb; 125 I 113 E. 3; 122 II 464 E. 4a; 121 I 230, je mit Hinweisen). Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Dem Beschwerdeführer ist nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 21. August 2002 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: