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[AZA 0] 
5C.36/2000/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
20. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
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In Sachen 
A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Rohrer, Neuhofstrasse 25, 6340 Baar, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, Klägerinnen und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, Baarerstrasse 12, 6300 Zug, 
 
betreffend 
Erbteilung, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- a) Am 21. Oktober 1982 erwarb A.________ von seinem Vater D.________ die landwirtschaftliche Liegenschaft Y.________ in X.________. Seine beiden Schwestern B.________ und C.________ stimmten der Handänderung ausdrücklich zu. In den im Kaufvertrag vereinbarten "Übernahmebedingungen" wurde unter Ziffer 10 festgelegt, dass die Erträgnisse der von der Z.________ AG auf dem Grundstück betriebenen Kiesausbeutung "direkt ab Kieswerk" je zu einem Viertel an den Verkäufer und seine drei Nachkommen gingen. 
 
Durch schriftliche Vereinbarung vom 5. September 1983 wurde zwischen den Beteiligten bezüglich der Kiesgewinnung neu festgelegt, dass 50 % des Ertrags "von dem zur laufenden Abbauphase gehörenden Streifen westlich des jetzigen Zufahrtsweges zum Y.________" an A.________, die restlichen 50 % zu gleichen Teilen an D.________ und seine beiden Töchter gehen sollten. Von 1988 bis 1990 wurde der Ertrag gestützt auf die ursprüngliche Abmachung wieder zu je einem Viertel den Berechtigten ausbezahlt. In der Folge behielt A.________ vorweg einen Teil des Gewinns - zwei Hundertstel je Eigentumsjahr - für sich. 
 
b) Am 2. Februar 1993 starb D.________. Bei den Bemühungen um eine Teilung des Nachlasses entstanden Differenzen über das Honorar der testamentarisch als Willensvollstreckerin eingesetzten C.________ sowie über die Frage des von A.________ beanspruchten Besitzdauerabzugs. A.________ vertrat die Ansicht, er dürfe für jedes einzelne Jahr, in welchem die Liegenschaft schon in seinem Eigentum gestanden habe, vom Gewinn vorweg zwei Hundertstel für sich abziehen. 
Demgegenüber halten B.________ und C.________ dafür, der gesetzlich vorgesehene Besitzdauerabzug sei mit der seinerzeit vereinbarten Teilung der Erträgnisse wegbedungen worden. 
2.- a) B.________ und C.________ erhoben durch Eingabe vom 7. April 1997 an das Kantonsgericht des Kantons Zug gegen A.________ Erbteilungsklage und verlangten unter anderem, es sei der Betrag von Fr. 16'126. 05 als Willensvollstreckerhonorar (für C.________) für angemessen zu erklären. Ferner sei festzustellen, dass der Gewinn aus der Kiesausbeutung auf der Liegenschaft Y.________ bis und mit Abrechnungsjahr 2007 ihnen und dem Beklagten zu je einem Drittel zustehe, und der Beklagte zu verpflichten, ihnen je Fr. 47'172. 55 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 1997 als Entgelt für den in den Jahren 1994, 1995 und 1996 zu Unrecht erhobenen Vorabzug zu bezahlen. 
 
Der Beklagte beantragte unter anderem, das Willensvollstreckerhonorar auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und den Gewinn aus der Kiesausbeutung unter Berücksichtigung des Besitzdauerabzugs festzulegen. 
 
Mit Urteil vom 23. September 1998 erkannte das Kantonsgericht (1. Abteilung), dass C.________ ein Honorar von Fr. 8'000.-- zustehe und das "Rest-Nachlassvermögen per 
31. Dezember 1996" in Höhe von Fr. 66'225. 30 zuzüglich Zinsen und abzüglich Spesen durch die Testamentsvollstreckerin den Erben zu gleichen Teilen auszubezahlen sei. Ferner stellte es fest, dass der Gewinnanspruch aus der Kiesausbeutung nach Abzug eines dem Beklagten zustehenden, nach Massgabe der Besitzdauer aufgerechneten Betrags bis zum 21. Oktober 2007 den Parteien zu je einem Drittel zustehe. 
 
b) In teilweiser Gutheissung einer Berufung der Klägerinnen hob das kantonale Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) den erstinstanzlichen Entscheid am 21. Dezember 1999 bezüglich der Regelung der Verteilung des Ertrags aus der Kiesgewinnung auf. Es verpflichtete den Beklagten, den Klägerinnen je Fr. 47'172. 55 nebst Zins zu 5 % seit 7. April 1997 zu zahlen (Auszahlung des Vorabzugs in den Jahren 1994, 1995 und 1996), und stellte fest, dass der Gewinn aus der Kiesausbeutung bis und mit dem Abrechnungsjahr 2007 den beiden Klägerinnen und dem Beklagten je zu einem Drittel zustehe. 
 
c) Mit Berufung an das Bundesgericht verlangt der Beklagte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den Entscheid des Kantonsgerichts zu bestätigen; insbesondere sei festzustellen, dass der Gewinn aus der Kiesausbeutung nach Abzug des ihm zufallenden Besitzdaueranspruchs bis zum 21. Oktober 2007 zu je einem Drittel auf die Parteien aufzuteilen sei. 
 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
3.- a) Das Obergericht ist zunächst davon ausgegangen, dass nach Massgabe von Art. 94 Abs. 3 BGBB vorliegend das alte Recht zur Anwendung gelange. Sodann hat es festgehalten, dass weder die Dauer des klägerischen Gewinnanspruchs, die am 21. Oktober 2007 enden werde, noch die Höhe bzw. die Berechnungsweise des Gewinns bestritten seien. Strittig sei dagegen, ob der Besitzdauerabzug des Beklagten gemäss Art. 619bis Abs. 2 aZGB vertraglich wegbedungen worden sei. 
 
 
Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage würdigt die Vorinstanz den Wortlaut des Kaufvertrags, insbesondere die Ziffern 9 und 10 unter dem Titel Übernahmebedingungen, den Zweck der gesetzlichen Regelung, die Aussagen des Zeugen R.________, der als Urkundsperson gewirkt hatte, wie auch das Verhalten der Parteien nach dem Vertragsschluss. Sie beruft sich des Weitern auf den Gesamtzusammenhang, die Interessenlage der Parteien beim Vertragsabschluss sowie den Zweck der vertraglichen Abänderung des Gewinnanteilsrechts und gelangt so zum Schluss, den damaligen Vertragsparteien sei es darum gegangen, den Gewinn aus der Kiesausbeutung gesamtheitlich und im Sinne einer Gleichbehandlung aller Erben zu regeln, ohne dass daneben noch die gesetzliche Regelung über den Besitzdauerabzug eingreifen sollte. Gemäss dem festgestellten übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien im Kaufvertrag vom 21. Oktober 1982 sei somit der gesetzliche Besitzdauerabzug des Beklagten nach Art. 619bis Abs. 2 aZGB wegbedungen worden. 
 
b) Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien - in Anwendung des Vertrauensprinzips - so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (dazu BGE 122 III 420 E. 3a S. 424 mit Hinweisen). 
Während das Bundesgericht eine solche objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht eine subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123 mit Hinweisen). 
 
c) Entgegen der Auffassung des Beklagten hält das Obergericht auch nicht sinngemäss dafür, der wirkliche Wille der am Vertrag vom 21. Oktober 1982 Beteiligten lasse sich nicht feststellen. Es kann deshalb auch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe durch eine objektivierte normative Auslegung, auf Grund des Vertrauensprinzips, den Vertragswillen ermittelt. 
Das Obergericht hat den Kaufvertrag bzw. dessen Stellen über die Gewinnverteilung vielmehr subjektiv ausgelegt, was sich nicht nur aus der ausdrücklichen Feststellung eines "übereinstimmenden wirklichen Willens" ergibt, sondern ebenso aus dem Abstellen auf das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss. 
 
d) Die auf subjektiver Auslegung beruhende Feststellung des wirklichen Parteiwillens ist für das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren verbindlich. Insbesondere ist hier nicht zu prüfen, ob es an einem übereinstimmenden wirklichen Willen gefehlt habe, wie der Beklagte geltend zu machen scheint, wenn er dem Obergericht vorwirft, es lasse eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vermissen. Auf die entsprechenden Ausführungen ist deshalb nicht einzutreten. 
 
Die Frage der Beweislastverteilung ist gegenstandslos, falls der Richter in Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten zur Überzeugung gelangt ist, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (vgl. BGE 119 II 114 E. 4c S. 117; 118 II 142 E. 3a S. 147 mit Hinweis). Die vom Beklagten gegen die Vertragsauslegung durch die Vorinstanz erhobene Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB stösst daher von vornherein ins Leere. In Anbetracht der für das Bundesgericht verbindlichen weiteren Feststellung, nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien im Kaufvertrag vom 21. Oktober 1982 sei der gesetzliche Besitzdauerabzug des Beklagten gemäss Art. 619bis Abs. 2 aZGB wegbedungen worden, gilt das Gleiche auch für die Rüge, die Abänderung des gesetzlichen Gewinnanspruchs entbehre der in Art. 619sexies Abs. 1 aZGB verlangten Schriftlichkeit. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 218quinquies aOR in Verbindung mit den Art. 619 ff., insbesondere Art. 619bis Abs. 2 aZGB, ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
 
4.- Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, sind den Klägerinnen keine Kosten erwachsen, so dass die Zusprechung einer Parteientschädigung von vornherein entfällt. 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug vom 21. Dezember 1999 wird bestätigt. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilrechtliche Abteilung) des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 20. März 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: