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[AZA 0/2] 
1P.115/2001/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
20. März 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Forster. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Postfach 256, Rothenburg, 
 
gegen 
Amtsstatthalteramt Luzern - S t a d t,Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, 
 
betreffend 
Art. 10 Abs. 2 BV (Haftbeschwerde), hat sich ergeben: 
 
A.-X._______ wurde am 25. Oktober 2000 wegen des dringenden Verdachtes qualifizierter Drogendelikte polizeilich festgenommen und am 26. Oktober 2000 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 wies das Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt ein gleichentags eingereichtes Haftentlassungsgesuch von X._______ (wegen Fluchtgefahr) ab. Nach Abschluss der Strafuntersuchung am 28. Dezember 2000 und erfolgter Überweisung der Strafsache an das Kriminalgericht befindet sich der Angeklagte in strafprozessualer Sicherheitshaft. 
 
B.-Einen vom Inhaftierten gegen die Haftverfügung des Amtsstatthalteramtes eingereichten Rekurs wies das Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern mit Entscheid vom 12. Januar 2001 ab. Dagegen gelangte X._______ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. Februar 2001 an das Bundesgericht. 
Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine sofortige Haftentlassung bzw. Übergabe an die Fremdenpolizei "zwecks Ausschaffung". 
 
 
C.- Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Luzern beantragen mit Stellungnahmen vom 15. bzw. 
16. Februar 2001 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte (nach erstreckter Frist) mit Eingabe vom 16. März 2001. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. 
Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen). 
 
2.-a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2000 gestanden, "dass er an A.________ und B.________ ca. 200 Gramm Heroin verkauft" habe. Bei den weiteren polizeilichen Befragungen vom 27. bzw. 30. Oktober 2000 habe er sogar zugegeben, "zwischen vier bis fünf Kilogramm Heroin" verkauft zu haben. Auch "gegenüber der Untersuchungsrichterin" habe er am 31. Oktober 2000 bestätigt, "etwa 3,5 bis 4 Kilogramm Heroin verkauft zu haben". "Vor der polizeilichen Einvernahme vom 27. Oktober 2000" sei ihm jedoch "vom Sachbearbeiter in Aussicht gestellt worden, er werde in seine Heimat zurückgeschickt, wenn er die Wahrheit sage". Das Geständnis bezüglich mehrere Kilogramm Heroin sei also "allein aufgrund von Versprechungen des Sachbearbeiters zustande gekommen". "Ohne diese Versprechungen hätte der Beschwerdeführer die belastenden Aussagen ab 27. Oktober 2000 nicht gemacht". 
 
 
Ausserdem sei er "auch nie auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden", bei den polizeilichen Befragungen nicht anwaltlich vertreten gewesen und verstehe er "die deutsche Sprache nicht allzu gut". "All dies" führe dazu, "dass das Geständnis" bezüglich mehreren Kilogramm Heroin "nicht verwertbar" sei. "Einzig die Zugaben, die er freiwillig und ohne Versprechungen gemacht" habe, seien "verwertbar". Er könne "demnach wegen des Verkaufs von mehreren hundert Gramm Heroin schuldig gesprochen werden, was zu einer Strafe von über einem Jahr" führe. Damit sei die Haft "zwar noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt". Da jedoch "eine Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten und die Gewährung des bedingten Vollzuges möglich" sei, müsse er dennoch "aus der Haft entlassen werden". Da "die Untersuchungshaft für einen Angeschuldigten, der allenfalls mit dem bedingten Strafvollzug rechnen" kann, "ungleich schwerer" wiege, "als wenn zum Vornherein eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten" ist, stelle die Aufrechterhaltung der Haft "einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit dar". Der angefochtene Entscheid verletze insbesondere Art. 7 - 10 und Art. 29 - 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 und Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II sowie § 5 der Staatsverfassung des Kantons Luzern. 
 
b) Die kantonalen Behörden weisen darauf hin, es seien "aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der ermittelnde Polizeibeamte dem Angeschuldigten tatsächlich die baldige Freilassung aus der Haft versprach bzw. ihm die rasche fremdenpolizeiliche Ausschaffung nach Albanien in Aussicht stellte, falls der Angeschuldigte ein umfassendes Geständnis ablege". "Bei der amtsstatthalterlichen Einvernahme" habe der Beschwerdeführer "zu Protokoll" gegeben, "dass er korrekt behandelt wurde und seine Aussagen aus freien Stücken gemacht habe". Die revidierte Luzerner Strafprozessordnung schreibe "seit dem 1. Januar 2001 (...) vor, dass bei Einvernahmen die Polizei den Betroffenen auf das Recht zur Aussageverweigerung sowie auf das Recht zur Kontaktnahme mit einem Verteidiger hinzuweisen" habe. Bei der Hafteröffnung vom 26. Oktober 2000 habe "die Amtsstatthalterin den Angeschuldigten (...) nicht ausdrücklich über das Recht zur Aussageverweigerung" orientiert. 
Entsprechendes gelte auch für die Einvernahmen, welche "vor Inkrafttreten der revidierten StPO" erfolgten. 
 
Ob und inwieweit die Aussagen des Beschwerdeführers deshalb unverwertbar wären, sei nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern im gerichtlichen Hauptverfahren zu entscheiden. 
An der inhaltlichen Wahrheit seiner ihn selbst belastenden Aussagen habe der Beschwerdeführer (auch nach Beizug seines Verteidigers) stets festgehalten. Diese seien anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2000 in seine Muttersprache übersetzt worden, "worauf er seine Darstellung als richtig bestätigt" habe. Ausserdem habe er gemäss Protokoll der ersten polizeilichen Befragung vom 26. Oktober 2000 erklärt, "dass er die hochdeutsche Sprache gut verstehe, weshalb er auf die Dienste eines Dolmetschers nicht angewiesen sei". Zusätzliche Hinweise auf qualifizierte Drogendelikte ergäben sich auch aus den "am 25. Oktober 2000 sichergestellten Geldscheinen, Drogen und Drogenutensilien" (Bargeld von Fr. 8'920.-- sowie 363 Gramm Heroingemisch). 
 
 
3.-a) Nach luzernischem Strafverfahrensrecht ist die Anordnung und Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft zulässig, sofern der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund (namentlich Fluchtgefahr) besteht (§ 80 Abs. 2 StPO/LU). 
 
b) Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die kantonalen Behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. 
Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. 
Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
 
c) Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. 
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Haftrichter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 124 I 208 E. 6 S. 215; 123 I 268 E. 3a S. 273, je mit Hinweisen). 
 
d) Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen). 
 
4.-a) Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wird, liegen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers vor, sein Geständnis (bezüglich des Verkaufs von mehreren Kilogramm Heroin) sei durch Vorspiegelungen bzw. falsche Versprechungen erwirkt worden. Der diesbezügliche Willkürvorwurf gegenüber den kantonalen Behörden erweist sich als offensichtlich unbegründet. 
 
Daran ändern auch die Vorbringen nichts, der Beschwerdeführer habe sich bei seinem ersten Kontakt mit dem Verteidiger danach erkundigt, "wann er nun nach Hause geschafft würde", und auf die Erklärung des Verteidigers, er habe "mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen" (...), "überrascht und verständnislos reagiert". Im Übrigen hat er bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2000 auf Frage der Amtsstatthalterin, "haben Sie die obgenannten Zugeständnisse" (gegenüber der Polizei) "aus freiem Willen gemacht?", ausdrücklich bestätigt: "Ja, das habe ich". Ausserdem gab der Beschwerdeführer mehrfach zu Protokoll, er sei von der Polizei "korrekt behandelt" worden und habe sich "nicht zu beschweren". Dass ihm (auch) die Amtsstatthalterin falsche Versprechungen gemacht hätte, behauptet er nicht. Dennoch räumt er ein, er habe (auch) ihr gegenüber bestätigt, "etwa 3,5 bis 4 Kilogramm Heroin verkauft zu haben". Mit seiner Ansicht, er habe "nur ein Geständnis abgelegt, nämlich dasjenige bei der Polizei", widerspricht er sich selbst. 
 
 
b) Ob das Vorbringen, er sei vom polizeilichen Sachbearbeiter nicht auf das ihm zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden bzw. bei den Einvernahmen noch nicht anwaltlich vertreten gewesen, zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führen könnte, und welche Folgen dies für die richterliche Beweiswürdigung hätte, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt zu werden. 
 
aa) Es ist nicht die Aufgabe des Haftrichters, eine selbstständige Beurteilung der strafrechtlichen Anklage vorzunehmen bzw. die Beweisergebnisse umfassend zu würdigen (BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer liquide darlegen könnte, dass entgegen der erhobenen Anklage ein Freispruch sehr wahrscheinlich wäre (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. 
 
Welche konkreten Beweismittel für einen allfälligen Schuldspruch verwertbar sein könnten, ist nicht vom Haftrichter, sondern vom erkennenden Strafrichter zu entscheiden. 
Der Haftrichter hat keine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern (unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes sowie des Verhältnismässigkeitsgebotes) lediglich zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegen, welches die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft rechtfertigt (vgl. Erwägung 3b - c). 
 
bb) Aus den Akten ergeben sich konkrete und schwerwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zumindest mehrere hundert Gramm Heroin verkauft hat. Er hat selber ausdrücklich eingeräumt, dass er - trotz seiner prozessualen Einwendungen zum Ablauf der polizeilichen Einvernahmen - jedenfalls "wegen des Verkaufs von mehreren hundert Gramm Heroin schuldig gesprochen werden" könne, "was zu einer Strafe von über einem Jahr" führe. Ausserdem habe er anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2000 zugegeben, "etwa 3,5 bis 4 Kilogramm Heroin verkauft zu haben". Zusätzliche Hinweise auf qualifizierte Drogendelikte ergeben sich auch aus dem sichergestellten Bargeld und den beschlagnahmten Drogen. 
 
 
cc) Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung hat der Beschwerdeführer (wie ihm sein Verteidiger am 8. November 2000 nach eigener Darstellung bestätigte) "mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen" (vgl. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 BetmG). Dass ihm der Strafrichter allenfalls den bedingten Strafvollzug (Art. 41 StGB) gewähren könnte, führt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich nicht dazu, dass die strafprozessuale Haft unrechtmässig und der Angeschuldigte aus der Haft zu entlassen wäre (BGE 125 I 60 E. 2d S. 64; 124 I 208 E. 6 S. 215). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit "25. Oktober 2000" inhaftiert. Damit ist die bisherige Haftdauer noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafe gelangt. 
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der (im Haftprüfungsverfahren massgebliche) dringende Tatverdacht lediglich auf "mehrere hundert Gramm Heroin" bezöge, wie der Beschwerdeführer geltend macht, oder auf einige Kilo. 
 
c) Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind offensichtlich unbegründet (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG), soweit sie - über das bereits Dargelegte hinaus - überhaupt selbstständige Bedeutung haben und ausreichend substanziert erscheinen (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wird in der Beschwerde nicht bestritten. 
 
5.-Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aufgrund der Akten ausreichend ersichtlich erscheint, kann dem Ersuchen entsprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.-Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
b) Rechtsanwalt Beat Hess, Rothenburg, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 20. März 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: