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[AZA 0/6] 
6P.77/2001/kra 
 
          K A S S A T I O N S H O F 
          ************************* 
 
20. März 2002  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und 
Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Paul Schaltegger, Florastrasse 49, Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons A a r g a u,  
Obergericht des Kantons A a r g a u,  
 
betreffend 
Art. 9 und 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; 
willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"); 
 
(staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Ober- 
gerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 16. No- 
vember 2000), 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________  
am 21. Mai 1999 schuldig der mehrfachen sexuellen Hand- 
lungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der 
mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 188 aStGB und 
verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus; das Gericht 
sprach ferner ein Verbot für die Ausübung des Lehrberufs 
mit Unmündigen während fünf Jahren aus. Von der Anklage 
der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von zwei 
Geschädigten wurde X.________ freigesprochen. Im Übrigen 
entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen der 
Opfer. 
 
       Mit Urteil vom 16. November 2000 hiess das Ober- 
gericht des Kantons Aargau die Berufung des Verurteilten 
und die Anschlussberufung einer Zivilklägerin je teilweise 
gut und hob unter anderem die Dispositivziffern 2 (Schuld- 
sprüche) und 3 (Strafe) des angefochtenen Urteils auf. Es 
sprach X.________ schuldig der mehrfachen sexuellen Hand- 
lungen (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen sexu- 
ellen Nötigung (Art. 189 StGB) und verurteilte ihn zu 
3 1/4 Jahren Zuchthaus; das Verfahren wegen sexueller 
Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zum Nachteil 
mehrerer Geschädigten stellte das Gericht zufolge Verjährung 
ganz oder teilweise ein. 
 
B.-  
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit  
dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die 
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
-. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,  
soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-  
schwerdeführer auferlegt. 
 
3.-  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats-  
anwaltschaft und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des 
Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
 
 
Lausanne, 20. März 2002 
 
                    
Im Namen des Kassationshofes  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: