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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 238/02 
 
Urteil vom 20. März 2003 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
E.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 19. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1954 geborene, 1985 in die Schweiz eingereiste türkische Staatsangehörige E.________ arbeitete ab 1987 als Formerin und Legerin bei der Firma A.________. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin auf Ende September 1996 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Am 19. November 1996 meldete sich E.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Aargau medizinische Abklärungen vornahm und Arbeitgeberberichte einholte. Mit Verfügung vom 7. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle E.________ mit Wirkung ab 1. Februar 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu. 
B. 
Am 14. März 2000 stellte E.________ ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente, auf das die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2000 nicht eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. April 2001 ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 25. Mai 2001 liess E.________ unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. S.________, Leitender Arzt im Kurzentrum, vom 9. Mai 2001 ein weiteres Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Rente stellen. Mit Verfügung vom 20. August 2001 trat die IV-Stelle auf das Revisionsbegehren mangels glaubhaft gemachter Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen nicht ein. 
D. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Februar 2002 ab. 
E. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch einzutreten und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, ihr Gehörsanspruch sei verletzt worden, weil die IV-Stelle keinen Vorbescheid erlassen habe. Dieser formelle Einwand ist vorab zu prüfen. 
1.1 Das Recht, angehört zu werden, ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung) statuiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 118 V 314 Erw. 3c). Die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittel-verfahren soll die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hin-weisen). 
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Während in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen anders. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkraftretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b). Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits vorliegend zur Anwendung. 
1.3 Gemäss Art. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Das ATSG regelt das Sozialversicherungsverfahren in den Art. 34 ff. und kennt kein Vorbescheidverfahren, wie es Art. 73bis IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) in der Invalidenversicherung bisher vorgesehen hatte. Auf den 1. Januar 2003 wurde deshalb Art. 73bis Abs. 1 IVV ersatzlos aufgehoben. Danach hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschloss, der versicherten Person oder deren Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen (vgl. Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 11. September 2002; AS 2002 3723). 
1.4 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die IV-Stelle im vorliegenden Revisionsverfahren auch bei einer Nichteintretensverfügung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ein Vorbescheidverfahren hätte durchführen müssen, da eine Rückweisung zum Nachholen dieses Schrittes auf Grund der geänderten Verfahrensbestimmungen nicht mehr in Frage kommt. Daher braucht nicht beurteilt zu werden, ob die IV-Stelle mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 
2. 
2.1 Nach Art. 41 IVG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 120 V 131 Erw. 3b, 119 V 478 Erw. 1b/aa, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dabei praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen). 
2.2 Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (Art. 87 Abs. 1 IVV). Stellt der Versicherte ein Revisionsgesuch, hat er glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). 
 
Nach Eingang eines Revisionsgesuches ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen des Versicherten überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Sachverhaltsänderung berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob die frühere Verfügung nur kürzere oder schon längere Zeit zurück liegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser Ermessensspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (BGE 109 V 114 Erw. 2 b). 
 
Nach der Rechtsprechung ist unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV kein Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 3 IVV weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum vollen Beweis - das Gericht immerhin überzeugt werden, dass es so, wie behauptet, wahrscheinlich gegangen ist, nicht aber auch, dass es wirklich so gegangen sein muss, weil jede Möglichkeit des Gegenteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (Urteil M. vom 3. Januar 2000, I 294/98, mit Hinweisen). 
2.3 Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente oder deren Erhöhung sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 273). Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. 
3. 
3.1 Auf das Revisionsgesuch vom 25. Mai 2001 hin hat die IV-Stelle keine materiellen Abklärungen getroffen. Vielmehr ist sie auf das Gesuch nicht eingetreten, da sie eine mögliche Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht als ausgewiesen erachtete. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführte, muss die Verschlechterung indessen nicht ausgewiesen sein, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Die sich für das Gericht stellende Frage ist folglich, ob die damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin objektiv dazu geeignet gewesen wären, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszu-standes glaubhaft zu machen. In diesem Sinne ist zu prüfen, ob die Verwaltung auf das erneute Revisionsgesuch hätte eintreten müssen. 
3.2 Nachdem die IV-Stelle mit der Verfügung vom 12. Juni 2000 auf das erste Revisionsgesuch gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV nicht eingetreten war und die dagegen erhobene Beschwerde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 3. April 2001 abgewiesen worden war, ist der Rentenanspruch einzig mit der Verfügung vom 7. Oktober 1998 materiell beurteilt worden. Zu entscheiden ist demnach, ob glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität in der Zeit zwischen dem 7. Oktober 1998 und dem 20. August 2001 in einer für den Anspruch auf Rente erheblichen Weise geändert hat (AHI 1999 S. 83). 
3.3 Die Beschwerdeführerin reichte im letztinstanzlichen Verfahren einen Bericht von Dr. med. K.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 2. April 2002 ein. Dieser ist mehr als sieben Monate nach Erlass der Verfügung vom 20. August 2001, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfung bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b), ergangen und demnach - soweit er sich auf die Periode nach dem genannten Datum bezieht - nicht geeignet, das damalige Nichteintreten als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Diagnose einer Depression liegt zudem ausserhalb des Fachbereichs von Dr. K.________, und aus dem Bericht der Ärztin ist nicht ersichtlich, ob sich die Depression in massgebender Weise vor dem 20. August 2001 entwickelt hat. Dr. K.________ stellt im Übrigen auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest und äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Auf diesen Bericht kann nicht abgestellt werden. 
3.4 Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 7. Oktober 1998 lagen im Wesentlichen der medizinische Bericht von Dr. med. B.________, Neurologie FMH, Kurzentrum, vom 29. April 1997 sowie die Arbeitgeberberichte vom 2. Dezember 1996 und 27. Mai 1998 zu Grunde. 
3.4.1 Dr. B.________ stellte im Bericht vom 29. April 1997 bei einem Status nach CT-Spaltung beidseits bei hochgradigem Carpaltunnelsyndrom, Ringbandspaltung Dig III links wegen Tendovaginitis stenosans Dig III links persistierende Beschwerden in der linken Hand bei residueller Läsion des Nervus medianus links fest und diagnostizierte weiter eine chronische Cephalea und ein chronisches Zervikalsyndrom. Den Gesundheitszustand beurteilte er als stationär und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Februar 1996 im bisherigen Beruf als Fabrikarbeiterin. Dr. B.________ hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 1996 die neben dem Haushalt ganztägig verrichtete Arbeit in der Strumpffabrik Argo auf 50 % reduziert habe und das Arbeitspensum seither nicht mehr habe gesteigert werden können. Die Versicherte sei durch ganztägige Arbeit neben dem Haushalt überfordert, könne aber trotz der Beschwerden eine Teilzeitarbeit über eine leichtere Tätigkeit im Rahmen von etwa 50 % realisieren. Weitere medizinische Abklärungen wurden nicht getroffen, insbesondere erfolgte keine interdisziplinäre Beurteilung. 
3.4.2 Die A.________ führte in den Arbeitgeberberichten vom 2. Dezember 1996 und 27. Mai 1998 aus, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Formerin eine Arbeit im Stehen mit einem Stundenlohn von Fr. 16.74 und ab 1. Juni 1996 als Legerin eine sitzende Tätigkeit ausgeführt habe, wobei der Grundlohn in der Legerei um Fr. 1.40 geringer gewesen sei als in der Formerei. Gestützt darauf erwog die IV-Stelle in der Verfügung vom 8. Oktober 1998, dass der Versicherten halbtags eine Tätigkeit als Legerin zumutbar sei, und stellte beim Einkommensvergleich die frühere Tätigkeit als Formerin mit einem Valideneinkommen von Fr. 38'834.- der halbtags zumutbaren Tätigkeit als Legerin mit einem Invalideneinkommen von Fr. 17'792.- gegenüber, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 54 % ergab. 
3.5 
3.5.1 Im zweiten Revisionsgesuch vom 25. Mai 2001 machte die Be-schwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht von Dr. med. S.________ vom 9. Mai 2001, der eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 13. September 2000 bestätigte, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Rentenverfügung vom 7. Oktober 1998 geltend; zudem sei ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Im Formular "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" vom 11. Juni 2001 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Stelle an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit September 2000 verschlechtert habe. Die Änderungen beträfen Schultern, Knie, Nacken, Kopfschmerzen, und auch psychisch sei es schlechter geworden. Unter der Ziff. 2.2 ("Erfolgte seit Zusprechung der Rente eine berufliche Umstellung aus gesundheitlichen Gründen?") gab die Versicherte die Kündigung der Arbeitsstelle per 30. November 2000 an. 
3.5.2 Dr. S.________ führt im Bericht vom 9. Mai 2001 aus, dass die Versicherte weiterhin unter linksseitigen Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberarm bei Status nach endoskopischer Acromioplastik wegen chronischer posttraumatischer Impingement-Beschwerden leide. Daneben bestünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern sowie in beide Arme im Sinne eines cervicobrachialen Syndroms beidseits linksbetont. Im Weiteren klage die Patientin über Kopfschmerzen. Ferner leide sie an linksseitigen Knieschmerzen bei medialbetonter Gonarthrose mit deutlicher Degeneration des medialen Meniskus sowie hochgradiger Chondropathia patel-lae und grosser Bakerzyste. Sodann liege ein depressives Zustandsbild bedingt durch die chronischen Schmerzen vor. Die Beschwerdeführerin sei ab 13. September 2000 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Zusammenfassend könne eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 1998 ausgewiesen werden. 
3.6 Wie erwähnt (Erw. 3.2 hievor), sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung zu vergleichen. 
3.6.1 Auf Grund der Akten erscheint eine (allenfalls anspruchserhebliche) Änderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum vom 7. Oktober 1998 bis 20. August 2001 als glaubhaft. So ergibt sich aus den anlässlich der Behandlung des ersten Revisionsgesuchs beigezogenen Akten der SUVA, dass die Beschwerdeführerin am 22. November 1997 bei einem Treppensturz eine Kontusion der linken Hand und vor allem der linken Schulter erlitten hatte, wobei die radiologische Abklärung eine Ruptur der Supraspinatussehne zeigte (Bericht des Kreisarztes Dr. X.________ vom 9. August 2000). Am 8. Dezember 1999 - also nach Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 1998 - erfolgte eine Schulterarthroskopie, Shaving-Toilette und endoskopische Acromioplastik (Operationsbericht des Spital R.________ vom 9. Dezember 1999). Wenn Dr. S.________ im Bericht vom 9. Mai 2001 feststellt, dass die Patientin weiterhin unter linksseitigen Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberarm bei Status nach endoskopischer Acromioplastik wegen chronischer posttraumatischer Impingement-Beschwerden leide, liegt dieser Beurteilung daher ein gegenüber der Verfügung vom 7. Oktober 1998 veränderter Sachverhalt zu Grunde. Neu erwähnt Dr. S.________ zudem Knieschmerzen bei medialer Gonarthrose sowie hochgradiger Chondropathia patellae und grosser Bakerzyste, welche Beurteilung - im Gegensatz zum ebenfalls neu angeführten depressiven Zustandsbild - in seinen Fachbereich fällt. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass diese Veränderungen des Sachverhaltes sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken. Dr. S.________ bescheinigt der Versicherten ab 13. September 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dieser Beurteilung liegt ein seit der Verfügung vom 7. Oktober 1998 veränderter medizinischer Sachverhalt zu Grunde. Insofern kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit hätten sich seit Erlass der Rentenverfügung vom 7. Oktober 1998 erheblich verschlechtert, nicht als unglaubhaft verworfen werden. 
3.6.2 Die Versicherte wies im Revisionsgesuch zudem auf die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses per Ende November 2000 hin, was die Vorinstanz nicht gewürdigt hat. Abgesehen davon, dass diese Kündigung in Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit der Versicherten stehen könnte, macht diese damit glaubhaft, das sich die tatsächlichen, insbesondere erwerblichen Verhältnisse im hier massgebenden Zeitraum in rentenrelevanter Weise geändert haben. Nachdem die IV-Stelle bei der Invaliditätsbemessung von konkreten, betriebsbezogenen Erwerbsverhältnissen ausgegangen ist, verliert der vorgenomme-ne Einkommensvergleich namentlich hinsichtlich des Invalidenlohnes seine Grundlage. Hat die Verwaltung mithin als Invalidenlohn einen konkreten betrieblichen Verdienst herangezogen und nach Eingang des Revisionsgesuchs keine weiteren Untersuchungen getroffen, erweist sich die Sache auch in erwerblicher Hinsicht als abklärungsbedürftig. Dem Arbeitsplatzverlust kommt im Rahmen des Revisionsverfahrens rechtserhebliche Bedeutung zu (Urteil M. vom 3. Januar 2000, I 294/98). 
 
Unter diesen Umständen ist eine materielle Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und damit ein Eintreten auf das Revisionsgesuch angezeigt. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht der durch Procap, Schweizerischer Invalidenverband, vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2002 und die Verfügung der IV-Stelle vom 20. August 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie das Revisionsgesuch vom 25. Mai 2001 materiell behandle. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 20. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: