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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.31/2007 /len 
 
Urteil vom 20. März 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________ Versicherungsgesellschaft, 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, 
 
gegen 
 
A.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Advokat Markus Schmid. 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters; Schadenersatz, 
 
Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Jahre 1989 kollidierte A.________ (Kläger) als Lenker des Lieferwagens seines Arbeitgebers mit einem Motorradfahrer. Während der Kläger beim Unfall selbst nur geringfügige körperliche Verletzungen erlitt und bereits kurze Zeit danach seine Arbeitstätigkeit wieder aufnahm, wurde der Motorradfahrer in ein Kornfeld geschleudert, welches wegen auslaufenden Bezins Feuer fing. Der Motorradfahrer erlitt derart schwere Verletzungen, dass er daran verstarb. Da der Motorradfahrer auf der Hauptsstrasse von rechts gekommen und somit vortrittsberechtigt gewesen war, wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eröffnet, in welchem ihn die kantonalen Instanzen der fahrlässigen Tötung für schuldig sprachen. Erst nachdem die Angelegenheit bis ans Bundesgericht gelangt war, wurde der Kläger freigesprochen, da der Motorradfahrer mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren war, womit der Kläger nicht hatte rechnen müssen. 
B. 
Obwohl der Kläger seine Arbeit wiederaufgenommen hatte, entwickelte er in der Folge derart schwere psychische Störungen, dass er im Jahre 1990 seine Stelle verlor, invalid wurde und nunmehr eine Rente der IV bezieht. Nach Auffassung des Klägers ist seine Erwerbsunfähigkeit im Verkehrsunfall und der anschliessenden grundlosen strafrechtlichen Anklage begründet. Der Kläger verlangte daher von der SUVA die Zusprechung einer Rente, welche ihm jedoch verweigert wurde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannte, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Invalidität fehle. Zum gleichen Ergebnis kam das Zivilgericht Basel-Stadt, vor welchem der Kläger die X.________ Versicherungsgesellschaft (Beklagte) als Haftpflichtversicherer des Motorradfahrers mit Klage vom 30. Oktober 2002 auf Zahlung von Fr. 844'421.-- nebst Zins belangt hatte. Dieses Urteil hob das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 21. Juni 2006 auf und wies die Sache an das Zivilgericht zurück. Es erkannte unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 123 III 110), die Adäquanz des Kausalzusammenhangs werde im Gebiet des Sozialversicherungsrechts anders beurteilt als im privaten Haftpflichtrecht, weshalb das Urteil des Versicherungsgerichts insoweit nicht einschlägig sei. Das Appellationsgericht erachtete den adäquaten Kausalzusammenhang und die Haftpflicht der Beklagten für gegeben, soweit ein Schaden zu beweisen sei und nicht aufgrund der "Prädisposition" des Klägers nach Art. 43 bzw. 44 OR Korrekturen bei der Bemessung des Schadenersatzes vorzunehmen seien. Über diese Fragen habe die erste Instanz infolge Beschränkung des Verfahrens auf die grundsätzliche Frage der Haftung nicht entschieden. 
C. 
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts führt die Beklagte eidgenössische Berufung und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass der Verkehrsunfall für den geltend gemachten Schaden nicht adäquat kausal sei. Der Kläger stellt den Antrag, auf die Berufung nicht einzutreten. Eventuell sei sie abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Nach Art. 132 BGG ist dieses Gesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Da der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2007 erging, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation des Bundesgerichts (Bundesrechtspflegegesetz [OG]). 
1.1 Der Kläger ist der Auffassung, auf die Berufung sei mangels genügender Rechtsbegehren nicht einzutreten. Das Feststellungsbegehren sei neu und daher unzulässig. Ein Antrag auf Klageabweisung fehle, und der blosse Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, sei ungenügend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die Rechtsbegehren indessen nicht losgelöst vom Zusammenhang zu betrachten und nur dann ungenügend, wenn auch unter Heranziehung der Begründung nicht ersichtlich wird, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414; Urteil des Bundesgerichts 4C.165/2003 vom 3. November 2003, E. 1.1, nicht publiziert in BGE 130 III 113, je mit Hinweisen). Aus dem Gesamtzusammenhang ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beklagte ihre Haftung gestützt auf den fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang verneint, wodurch die gesamte Klage hinfällig werde. Ihr Rechtsbegehren ist dahingehend zu verstehen, dass das Bundesgericht gleich entscheiden soll wie das Zivilgericht, welches die Klage mangels adäquaten Kausalzusammenhangs abwies. Die Rechtsbegehren stehen der Behandlung der Berufung nicht entgegen. 
1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um ein auf die Haftungsfrage beschränktes Sachurteil, mithin nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG, sondern um einen selbständigen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 OG (BGE 132 III 785 E. 2 S. 789 mit Hinweisen). Davon gehen auch beide Parteien aus. Solche Entscheide können mit Berufung nur direkt angefochten werden, wenn das Bundesgericht einerseits, sofern es die in der Berufung vertretene Rechtsauffassung teilt, den Prozess durch einen Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG selbst erledigen kann. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt, da die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zur Abweisung der Klage führt. Zusätzlich ist aber erforderlich, dass ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (BGE 132 III 785 E. 4.1 S. 791 mit Hinweisen). Das Bundesgericht entscheidet über diese Voraussetzungen nach freiem Ermessen (Art. 50 Abs. 2 OG). 
1.3 Es ist in erster Linie Sache des Berufungsklägers darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Auf eine Berufung kann von vornherein nicht eingetreten werden, wenn der Berufungskläger überhaupt nicht dartut, warum ein Ausnahmefall vorliegt, mithin die Eintretensfrage schlechthin übersieht. Im zu beurteilenden Fall behauptet die Beklagte zwar, eine Ausnahme nach Art. 50 Abs. 1 OG liege vor, und legt dar, dass ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Zum Erfordernis der Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten verliert sie indessen kein Wort. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist unter diesen Umständen zu differenzieren. Liegt es klar auf der Hand, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, d.h. geht das bereits unzweifelhaft aus dem angefochtenen Urteil oder aus der Natur des Falles hervor, so darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Berufungskläger im einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind (BGE 118 II 91 E. 1a S. 92 mit Hinweis). 
1.4 Dass ein weitläufiges Beweisverfahren notwendig würde, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Zwar können Prozesse über Schadenersatz für Erwerbsausfall weitreichende Beweisverfahren notwendig machen, der zu beurteilende Fall weist aber die Besonderheit auf, dass für die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs diverse Beweise bereits abgenommen wurden. So würdigte das Gericht in diesem Zusammenhang bereits psychiatrische Gutachten und Arztberichte, und auch auf Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers wird Bezug genommen. Aufgrund des angefochtenen Entscheides bleibt offen, ob sich der Schaden im Wesentlichen gestützt auf die bereits vorhandenen Beweismittel abschätzen lässt oder ob im Zusammenhang mit dem Schadensnachweis Fragen umstritten sind, die zusätzliche kostspielige Beweismassnahmen erfordern. Unter diesen Umständen genügt es nicht, wenn die Beklagte lediglich ausführt, das Bundesgericht könne einen Endentscheid herbeiführen, ohne zur Frage, der Kosten- und Zeitersparnis Stellung zu nehmen (BGE 118 II 91 E. 1 S. 92 mit Hinweis), zumal auch der Kläger beantragt, wegen der diesbezüglich mangelhaften Begründung sei auf die Berufung nicht einzutreten. 
2. 
Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur für den Fall Bedeutung behält, dass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen sollte. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind, würde die Parteientschädigung diesfalls aus der Gerichtskasse entrichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird dem Vertreter des Klägers die Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. März 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: