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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_47/2007 /rom 
 
Urteil vom 20. März 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rathgeb, 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Verleumdung etc.), 
 
Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 24. Januar 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Kreispräsident Lumnezia/Lugnez stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 die Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ ein, die wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede zum Nachteil von X.________ geführt worden war. X.________ wurde seinerseits mit Verfügung des Kreispräsidenten vom gleichen Tag wegen Verleumdung, übler Nachrede sowie Beschimpfung in den Anklagezustand versetzt. Gegen beide Verfügungen führte X.________ in einer einzigen Eingabe Beschwerde. Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. Januar 2007 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
X.________ wendet sich mit strafrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen B.________ und A.________ fortzusetzen. Die Untersuchung solle gegen alle drei Beteiligten zusammen geführt werden. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. 
2. 
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Untersuchung solle gegen alle drei Beteiligten zusammen geführt werden (Antrag 2), könnte sie jedenfalls sinngemäss auch seine alleinige Versetzung in den Anklagezustand betreffen. Insoweit liegt jedoch kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, aber auch kein anfechtbarer Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 oder 93 BGG vor. Unter dem Gesichtswinkel des anfechtbaren Entscheids kann auf die Beschwerde nur eingetreten werden, soweit sie die Verfahrenseinstellung gegen A.________ und B.________ betrifft. Dies gilt gemäss Art. 117 BGG auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG (auf welche Möglichkeit die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hinweist). 
 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG unter anderem der Privatstrafkläger legitimiert, wenn er nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat. Im Kanton Graubünden hat die Staatsanwaltschaft als öffentliche Anklägerin im Verfahren bei Vergehen gegen die Ehre gemäss Art. 162 ff. der Strafprozessordnung keine Mitwirkungsbefugnis (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. 1996, S. 418 Rz 1). Der Beschwerdeführer ist somit Privatstrafkläger im Sinne des BGG und, soweit es um die Verfahrenseinstellung gegen A.________ und B.________ geht, zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Da auch Verfassungsverletzungen unter die Bundesrechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG fallen und primär deshalb mit der Beschwerde in Strafsachen geltend zu machen sind, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, auf die die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hinweist, nicht zur Verfügung. 
3. 
Den nicht immer leicht verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als unrichtig rügen will und überdies geltend macht, es seien seine Verfahrensrechte verletzt worden. 
 
Die Feststellung des Sachverhalts kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
Die Beschwerde enthält zur Hauptsache appellatorische Kritik. So macht der Beschwerdeführer z.B. unter III/1/a geltend, die Vorinstanz habe sich nur auf die Aussagen von B.________ gestützt, ohne dass er ausführt, welche dieser Aussagen und weshalb sie offensichtlich unrichtig sein sollen. Unter III/1/b macht er geltend, die Vorinstanz habe "nicht nach Fakten" gesucht, ohne dass er sagt, nach welchen Fakten sie hätte suchen müssen. Unter III/1/c macht er geltend, die Vorinstanz habe seine finanzielle Lage nicht berücksichtigt, ohne dass er ausführt, in welchem Zusammenhang seine finanzielle Lage hätte von Bedeutung sein sollen. Soweit sich die Beschwerde in derartigen Vorbringen erschöpft, ist darauf nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 6 EMRK habe er als Angeschuldigter das Recht, sich selber zu verteidigen (vor III/1/e). Darauf ist nicht einzutreten, denn im vorliegenden Verfahren geht es, wie oben in E. 2 gesagt, nicht um die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer. 
 
Er rügt als Verletzung von Art. 6 EMRK, dass er an einer Befragung von A.________ nicht habe teilnehmen können (III/1/f/1). Diese Rüge ist unbegründet, weil es im vorliegenden Verfahren nur um die Einstellung des Verfahrens gegen A.________ als Angeschuldigte geht. Das aus der EMRK abgeleitete Recht auf Teilnahme an einer Einvernahme eines Zeugen gilt jedoch nur für den Angeschuldigten und nicht für den Anzeigeerstatter. In diesem Punkt ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer macht als Verletzung der BV und der EMRK geltend, es hätten im kantonalen Verfahren ungerechte und nicht zuständige Richter entschieden (III/4). Inwieweit jedoch unzulässige Freundschaften, andere Abhängigkeiten oder eine ungesetzliche Besetzung der Richterbank vorgelegen haben könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Mangels hinreichender Begründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG kann in diesem Punkt darauf nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist gemäss Art. 65 Abs. 2 BGG bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. März 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: