Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_268/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. März 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herr lic. iur. MAS Halil Sütlü, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,  
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
 
 in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2014, welches eine Beschwerde des 1972 geborenen türkischen Staatsangehörigen X.________ gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und gegen die damit verbundene Wegweisung abwies, 
 
 in die Rechtsschrift von X.________ vom 14. März 2014, womit hauptsächlich die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts beantragt und um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer ausführlichen Begründung nach Durchsicht der Akten ersucht wird, 
 
 
in Erwägung,  
 
 dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
 
 dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG), 
 
 dass das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Anwalt am 17. Februar 2014 eröffnet wurde und mithin die Beschwerdefrist am 19. März 2014 abläuft, 
 
 dass innert der Beschwerdefrist formgültig Beschwerde zu erheben, d.h. eine Rechtsschrift einzureichen ist, welche die Rechtsbegehren und deren Begründung enthält (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 dass die Rechtsschrift vom 14. Februar 2014 zwar Rechtsbegehren, zur Begründung aber nur den Hinweis enthält, dass das angefochtene Urteil willkürlich sei und unter anderem den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletze, 
 
 dass der heutige Rechtsvertreter darauf hinweist, er sei erst am 13. März 2014 mit der Einreichung der vorliegenden Beschwerde beauftragt worden und er habe beim vorherigen Rechtsvertreter die bei diesem befindlichen Akten bestellt, 
 
 dass er in Aussicht stellt, er werde nach Durchsicht besagter Akten eine ausführliche Stellungnahme einreichen, wofür ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren sei, 
 
 dass die Rechtsschrift vom 14. März 2014 (Eingang beim Bundesgericht am 17. März 2014) offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält und sich als blosse Beschwerdeanmeldung erweist, 
 
 dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt (Art. 47 Abs. 1 BGG) und dem Begehren um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung nicht entsprochen werden kann, 
 
 dass daran der Umstand nichts ändert, dass der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst am 13. März 2014 beigezogen worden sein soll, 
 
 dass nämlich die Beschwerdefrist schon aus Rechtsgleichheitsgründen nicht durch den Wechsel oder späten Beizug eines Vertreters verlängert werden kann (vgl. Urteil 2C_331/2011 vom 25. Januar 2012 E. 3.3), 
 
 dass ohnehin nicht ersichtlich ist, warum vorliegend die (sich im Einflussbereich des Beschwerdeführers befindenden) Akten im Zeitraum zwischen dem 13. März 2014 bis zum 19. März 2014 (Ende der Beschwerdefrist) nicht vom ersten Vertreter auf den neuen Vertreter übertragen werden konnten, und zudem auch nicht, warum gegebenenfalls selbst ohne Vorliegen aller Akten nicht zumindest, in Kenntnis der Erwägungen des anzufechtenden Urteils, eine rudimentäre Beschwerdebegründung verfasst wurde (vgl. Urteil 2C_319/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4 mit Hinweis), 
 
 dass damit auf die Beschwerde mangels innert Frist vorgelegter Begründung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
 
 dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos wird, 
 
 dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller