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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_867/2017  
 
 
Urteil vom 20. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann. 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tarkan Göksu, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2017 (200.2017.946). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 26. September 2017 hob die IV-Stelle Bern ihre Verfügung vom 22. November 2016, mit welcher sie A.________ eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, und welche der Versicherte beschwerdeweise mit dem Antrag auf Festsetzung eines früheren Rentenbeginns angefochten hatte, wiedererwägungsweise auf, weil ihre seinerzeit getroffene Annahme, der Versicherte sei aus somatischen und psychischen Gründen arbeitsunfähig, zweifellos unrichtig gewesen sei. 
 
B.   
A.________ liess Beschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2017; ferner ersuchte er um den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, unter teilweiser Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei ihm im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ebenso sei ihm für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Bei der Verfügung des kantonalen Gerichts vom 31. Oktober 2017, mit welcher dem Beschwerdeführer (u.a.) die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, handelt es sich um einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210, 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteil 8C_480/2016 vom 17. November 2016), weshalb die Beschwerde zulässig. ist. 
 
2.   
Streitig ist im letztinstanzlichen Verfahren einzig, ob die Vorinstanz das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 536 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht begründete die Aussichtslosigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerde damit, dass ein Rückkommenstitel ausgewiesen erscheine und die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung der depressiven Episode sowie der gestützt darauf erfolgten Invaliditätsbemessung mit derjenigen des Instruktionsrichters im früheren Verfahren, welche den Versicherten zum Rückzug der Beschwerde bewogen hatte (Invaliditätsgrad von 21 %), übereinstimme. Diese werde auch im vorliegenden Verfahren nicht substanziell bestritten.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle habe ihre Verfügung vom 23. Oktober 2017, die ihn zur Rückerstattung der von Januar bis Oktober 2017 bezogenen Invalidenrenten verpflichtet hatte, am 3. November 2017 verfügungsweise als nichtig erklärt, was eine Folge seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2017 gegen die dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit zugrunde liegende Wiedererwägungsverfügung vom 26. September 2017 gewesen sei. Damit sei erwiesen, dass seine Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die seitens der Vorinstanz festgestellte Aussichtslosigkeit bezieht sich auf die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2017. Die beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 23. Oktober und 3. November 2017 bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Abgesehen davon ist ein kausaler Konnex zwischen der Beschwerde und der am 3. November 2017 verfügten Aufhebung der Rückerstattung durch nichts belegt.  
 
3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den ärztlichen Aussagen im Gutachten des ZMB und der Beweiswürdigung der Vorinstanz befasst, handelt es sich um Tatfragen. Deren Feststellung durch die Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erfolgt ist oder anderweitig Bundesrecht verletzt (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG). Derartige Rügen bringt der Versicherte nicht vor.  
4. 
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, soweit es die Befreiung von den Gerichtskosten betrifft, gegenstandslos ist. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde, die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer