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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.25/2007 /len 
 
Urteil vom 20. April 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Parteien 
Club V.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger, 
 
gegen 
 
W.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, 
 
Gegenstand 
Werkvertrag; Verjährung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer, 
vom 20. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Club V.________ (Kläger) liess anfangs 1992 in A.________ an sein bereits bestehendes Clubhaus mit Bootshalle einen Anbau mit einer weiteren Bootshalle, Fitnessraum und Nebenräumen planen. Zu diesem Zeitpunkt war B.________ Präsident des Klägers. Die Bauarbeiten wurden im Herbst 1992 vorgenommen, wobei die X.________ AG die für den Anbau notwendigen Pfählungsarbeiten im September 1992 ausführte und im Weiteren gewisse Arbeiten am Anbau durch die W.________ AG (Beklagte) verrichtet wurden. Am 4. Oktober 1999 nahm die Y.________ AG eine Gebäudebeurteilung vor. Sie stellte beim Anbau Setzungen von aussergewöhnlichem Ausmass fest, die sie auf eine Falschplatzierung der Pfähle und die Wahl des falschen Pfahlsystems zurückführte. Am 25. März 2002 erfolgte vor Ort eine weibelamtliche Tatbestandsaufnahme, anlässlich welcher diverse Mängel am Anbau festgestellt wurden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass für das Dach des Anbaus Altholz verwendet worden sei und aufgrund einer ungenügenden Dachkonstruktion (fehlende Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit) Einsturzgefahr drohe. Zur Behebung der Einsturzgefahr wurden im April 2002 Sanierungsmassnahmen eingeleitet. 
Aufgrund einer Entschädigungsvereinbarung vom 27. März 2002 erhielt der Kläger vom Haftpflichtversicherer der X.________ AG eine Abfindungssumme von Fr. 35'000.-- betreffend Anbau des Bootshauses. 
B. 
Nach unvermitteltem Friedensrichtervorstand vom 19. Januar 2002 erhob der Kläger am 3. Mai 2002 beim Kantonsgericht Nidwalden Klage gegen B.________ und die Beklagte. Er beantragte deren Verurteilung, ihm als Teilforderung Fr. 22'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2002 unter solidarischer Haftbarkeit zu zahlen. In der Folge trennte der Kantonsgerichtspräsident das Verfahren gegen B.________ vom vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte ab und beschränkte letzteres auf die Frage der Verjährung bzw. der Verwirkung einer allfälligen Mängelhaftung. 
Am 27. April 2005 wies das Kantonsgericht die Einrede der Verjährung ab und stellte fest, dass allfällige Haftungsansprüche des Klägers nicht verwirkt seien. Das Kantonsgericht verneinte das Vorliegen eines Generalunternehmervertrages zwischen den Parteien, der auch die Pfählung umfasst hätte. Es hielt fest, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen sei, wobei die Beklagte insbesondere das Dach des Anbaus erstellt habe. Die diesbezüglichen Mängel (minderwertiges Material, mangelhafte Konstruktion) seien von der Beklagten arglistig verschwiegen worden, weshalb sich der Kläger auf eine Verjährungsfrist von zehn Jahren berufen könne. 
Gegen dieses Urteil appellierte die Beklagte an das Obergericht des Kantons Nidwalden. Dessen Zivilabteilung, Grosse Kammer, hob am 20. April 2006 das angefochtene Urteil in Gutheissung der Appellation auf, soweit darauf eingetreten wurde, und hiess die Einrede der Verjährung gut. Das Obergericht kam zum Schluss, der Kläger habe den Beweis für das Vorliegen eines absichtlich (arglistig) verschwiegenen Mangels nicht erbracht, weshalb die fünfjährige und nicht die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelange. Die fünfjährige Verjährungsfrist habe spätestens am 30. April 1998 geendet. Diese Frist sei nicht rechtswirksam unterbrochen worden. Insbesondere habe der Kläger das Aussöhnungsgesuch erst am 17. Januar 2002 eingereicht. 
C. 
Der Kläger beantragt mit eidgenössischer Berufung, die Berufung gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts vom 20. April 2006 aufzuheben und die Einrede der Verjährung abzuweisen. 
Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen, das Urteil des Obergerichts zu bestätigen und die Klage dementsprechend wegen Verjährung vollumfänglich und vorbehaltlos abzuweisen. 
Das Bundesgericht hat mit heutigem Datum eine vom Kläger in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1; 131 III 667 E. 1, je mit Hinweisen). 
2.1 Die Berufung ist in der Regel erst gegen die Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig (Art. 48 Abs. 1 OG). Ein Endentscheid im Sinn dieser Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn das kantonale Gericht über den im Streit stehenden Anspruch materiell entschieden oder dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt hat, der endgültig verbietet, dass derselbe Anspruch nochmals geltend gemacht wird, weshalb er insoweit materiell rechtskräftig wird (BGE 132 III 785 E. 2; 131 III 667 E. 1.1; 127 III 474 E. 1a S. 476 mit Hinweisen). Vorliegend hat das Obergericht die Verjährungseinrede gutgeheissen, was bedeutet, dass der eingeklagte Anspruch (Teilforderung) endgültig abgewiesen wurde. Es liegt mithin ein Endentscheid vor. 
2.2 Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Berufung unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 132 III 186 E. 1.2; 130 III 136 E. 1.2; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen). 
Vorliegend verlangt der Kläger lediglich, die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einrede der Verjährung abzuweisen. Er beantragt aber nicht die Zusprechung einer bezifferten Geldsumme, mithin der eingeklagten Teilforderung. Dies schadet jedoch nicht. Denn das Bundesgericht könnte nicht selbst materiell entscheiden, wenn es die Einrede der Verjährung im Sinne des Klägers verwerfen würde, sondern müsste die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, die erst die Frage der Verjährung beurteilt hat. Der Kläger stellt indessen auch keinen Rückweisungsantrag. Mangels hinlänglichen Berufungsantrags ist daher fraglich, ob überhaupt auf die Berufung eingetreten werden kann. 
Dies kann offen bleiben, da auf die Berufung ohnehin wegen ungenügender Begründung (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) nicht einzutreten ist. 
3. 
3.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesprivatrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen zeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6 S. 316). 
3.2 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht unterbreitet wurden (vgl. Art. 63 und 64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 115 II 484 E. 2a). Auf Ausführungen, die sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen oder gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, wird nicht eingetreten (BGE 130 III 136 E. 1.4; 127 III 73 E. 6a S. 81, 543 E. 2c S. 547). 
 
4. 
Der Kläger missachtet diese Regeln. Er unterbreitet seine eigene Sachverhaltsdarstellung, wobei er sich zwar verschiedentlich formell auf Art. 64 OG beruft, aber nicht in rechtsgenüglicher Weise eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts aufzuzeigen vermag. 
Weiter macht er mehrfach eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 8 ZGB geltend, verkennt dabei aber, dass die Vorinstanz einzig die Frage der Verjährung entschieden hat. Dazu spielte es mit Blick auf die gleichbleibenden Verjährungsbestimmungen weder eine Rolle, ob das Vertragverhältnis der Parteien als Generalunternehmervertrag oder als einfacher Werkvertrag zu qualifizieren ist, noch war es nötig, die Beweise zur tatsächlichen Mangelhaftigkeit des Werks abzunehmen. Entscheidend war einzig, ob bei Annahme der geltend gemachten Mängel diese von der Beklagten arglistig verschwiegen worden waren. Zu dieser entscheidwesentlichen Frage hat der Kläger indessen keine Beweise angeboten, die in Verletzung des Beweisführungsanspruchs nicht abgenommen worden wären. Er beruft sich nur auf Beweise zur Mangelhaftigkeit des Werks und damit auf (noch) nicht entscheiderhebliche Tatsachen. Die Mangelhaftigkeit wurde für die Beurteilung der Verjährung angenommen, musste aber letztlich nicht entschieden werden. 
Schliesslich behauptet der Kläger eine Verletzung von Art. 371 OR in Verbindung mit Art. 210 Abs. 3 OR, lässt dazu aber jegliche sachdienliche Begründung vermissen. 
Die Berufungsschrift vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Dies umso mehr, als die Begründungen der staatsrechtlichen Beschwerde und der Berufung über weite Strecken übereinstimmen und bei dieser Sachlage ein strenger Massstab an die formellen Erfordernisse der beiden Rechtsmittel anzulegen ist (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748). Daher kann auf die Berufung mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden. 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. April 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: