Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 268/02 
 
Urteil vom 20. Mai 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
D.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, Poststrasse 13, 9200 Gossau SG, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ war als Angestellte der T.________ AG, bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch unfallversichert, als sie am 13. August 1997 Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Gestützt auf das Gutachten des PD Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. Oktober 1999 mit Ergänzung vom 4. Februar 2000, wonach zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis der Status quo sine erreicht sei, stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Vergütung von Heilungskosten und Ausrichtung von Taggeldleistungen per 15. Februar 2000 ein und lehnte einen Anspruch auf Invalidenrente ab, sprach D.________ jedoch eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Verfügung vom 13. März 2000). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2001. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juli 2002 ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen auch nach dem 15. Februar 2000; eventualiter sei die Sache zu ergänzender Abklärung zurückzuweisen. 
 
Während die Zürich Versicherungs-Gesellschaft auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdegegnerin drohte der Versicherten am 23. August 2000 eine reformatio in peius an bezüglich der Integritätsentschädigung von 10 %. Im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2000 führte sie zwar in der Begründung an, es sei keine solche geschuldet, hielt dies jedoch im Dispositiv nicht fest. Die Vorinstanz erwog, dass der Anspruch auf Integritätsentschädigung nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, wogegen im letztinstanzlichen Prozess weder Beschwerdeführerin noch Beschwerdegegnerin opponieren. Die Integritätsentschädigung ist demnach auch hier nicht streitig, sodass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung einer 10 %igen Integritätsentschädigung gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2000 hat. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 3, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 III 112 Erw. 3a, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (BGE 117 V 360 ff. Erw. 4-6), zur Beweislast des Unfallversicherers, wenn durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen), sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 9. Mai 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt letztinstanzlich zunächst, dass die Beschwerdegegnerin Gutachten des Dr. med. B.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 30. März 1999 sowie des PD Dr. med. L.________ vom 28. Oktober 1999 ohne Wahrung der ihr zustehenden Parteirechte eingeholt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Sohn der Versicherten am 9. Februar 1999 telefonisch darüber orientiert hat, dass eine Begutachtung durch Dr. med. B.________ in Auftrag gegeben werde, und dieser sein Einverständnis mit der Begutachtung und der Person des Experten gab. Aus den Akten ergibt sich aber auch, dass die Beschwerdegegnerin die Untersuchung durch den der Versicherten von einer früheren Konsultation (am 12. Januar 1998) bekannten Dr. med. L.________, auf dessen Beurteilung sie letztlich abgestellt hat, mit der Beschwerdeführerin besprochen und ihr am 1. November 1999 die Gelegenheit eingeräumt hat, zum Gutachten vom 28. Oktober 1999 Stellung zu nehmen. Es liegt daher keine Gehörsverletzung vor (RKUV 1999 Nr. U 350 S. 480 ff.). 
4. 
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide nach wie vor an den für Verletzungen der Halswirbelsäule typischen Beschwerden und es liege keine umfassende ärztliche Beurteilung vor, die den Schluss zulassen würde, der natürliche Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall sei nicht mehr gegeben. 
4.1 Dr. med. B.________ und PD Dr. med. L.________ legen übereinstimmend dar, dass der Status quo sine nach einem Zeitraum von zwei Jahren (Dr. med. B.________) beziehungsweise von zweieinhalb Jahren (PD Dr. med. L.________) nach dem Unfallereignis angenommen werden könne. PD Dr. med. L.________ nahm eine nicht unfallbedingte degenerative Gesundheitsstörung an, welche früher oder später zu ähnlichen Problemen hätte führen können. Am 4. Februar 2000 ergänzte er sein Gutachten dahingehend, dass die bei der Beschwerdeführerin verbleibende Belastungstoleranzeinbusse keine invalidisierende Rolle mehr spiele, jedoch als Hypothek verbleibe zum Beispiel im Falle einer weiteren Schädigung, und befürwortete aus diesem Grund auch die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. 
4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen des Verfahrens bei der Beschwerdegegnerin auch neurologisch untersuchen lassen. Gemäss Gutachten des Dr. med. O.________, Neurologie FMH, vom 26. September 2001 ist ihr Neurostatus normal, was eine strukturelle Hirnläsion weitgehend ausschliesse. Die durch Frau lic. phil. V._________ am 19. September 2001 in einer neuropsychologischen Testuntersuchung erhobenen Befunde weisen auf mittelstark ausgeprägte Hirnfunktionsstörungen, welche die Psychologin aber in der Untersuchungssituation und gemessen am allgemein eingeschränkten kognitiven Niveau als unauffällig erachtet. Dr. med. O.________ tendiert trotzdem dazu, dass der jetzige körperliche und geistige Zustand der Beschwerdegegnerin ohne das Unfallereignis nicht zu denken wäre. Dabei stützt er sich jedoch lediglich auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin, ohne dass dies neuropsychologisch bestätigt werden könnte. Das von der Beschwerdeführerin eingeholte Privatgutachten vermag daher die beiden von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Gutachten nicht in Frage zu stellen. Vielmehr belegen auch die neuropsychologischen Befunde die Annahme des PD Dr. med. L.________, dass keine unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestehen. 
4.3 Die Beschwerdeführerin macht letztinstanzlich erstmals auch psychische Störungen geltend. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. B.________ hat sie solche explizit in Abrede gestellt. Bei Dr. med. O.________ berichtete sie zwar über eine depressive Verstimmung mit Rückzug aus dem geselligen Leben. Gegenüber Frau lic. phil. V._________ erklärte sie jedoch, sie fühle sich psychisch soweit zufrieden, pflege ihre sozialen Kontakte und treffe sich etwa regelmässig mit Kolleginnen zum Kaffeetrinken. Auch der Hausarzt Dr. med. H.________, erwähnt in seinem Bericht vom 27. August 2001 lediglich eine "leichte depressive Verstimmung". Dr. med. O.________ belegt denn auch seine Diagnose einer reaktiven Depression nicht weiter, so dass keine Veranlassung besteht, an den Erkenntnissen sowohl des Hausarztes der Beschwerdeführerin wie auch der sie privat begutachtenden Psychologin zu zweifeln. Von einer psychischen Fehlentwicklung auf Grund des Unfalles kann somit entgegen den Ausführungen der Versicherten nicht ausgegangen werden. Damit erübrigt sich auch eine Diskussion darüber, ob ein allfälliges psychisches Beschwerdebild in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall steht. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: