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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_410/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
2. B.X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. März 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Beschwerdeführerin erstattete im Oktober und November 2013 Strafanzeige gegen ihren früheren Ehemann wegen absichtlicher Täuschung und Betrugs. Am 15. Januar 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 31. März 2014 ab. 
 
 Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, es seien der Beschluss vom 31. März 2014 und die Verfügung vom 15. Januar 2014 aufzuheben. 
 
2.  
 
 Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist (vgl. angefochtenen Beschluss S. 3/4), weil darauf aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. 
 
3.  
 
 Nach der Darstellung der Vorinstanz sind den Vorbringen der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren keine erheblichen und konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 2 oder anderer Personen zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Eingabe vor Bundesgericht. So macht die Beschwerdeführerin z.B. abschliessend geltend, dem Beschwerdegegner 2 seien im Widerspruch zu seinen selber zugestandenen saumseligen Bemühungen um ein Einkommen "in vorschnell antizipierter Weise" sowohl die Sistierung seiner Unterhaltspflicht als auch die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt worden (Beschwerde S. 6). Daraus ist nur ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ausgang eines Zivilverfahrens nicht einverstanden ist. Dass sich der Beschwerdegegner 2 oder eine andere Person strafbar gemacht haben könnten, ergibt sich daraus nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn