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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_10/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1. X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
2.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,  
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_836/2013 vom 24. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Bundesgericht trat am 24. Januar 2014 auf eine von X.________ eingereichte Beschwerde in Strafsachen nicht ein (6B_836/2013). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Jenes von Y.________ (Beschwerdegegnerin 2) schrieb es als gegenstandslos ab, da X.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung verurteilt wurde. 
 
B.  
 
 Mit Eingabe vom 4. April 2014 ersucht Advokatin Evelyne Alder sinngemäss um Revision des Urteils vom 24. Januar 2014 und Ausrichtung der ihr zugesprochenen Entschädigung aus der Gerichtskasse. 
 
 Da das Gesuch, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gutgeheissen werden kann und dies die Rechtsposition der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht schmälert, wird auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
 
 Advokatin Evelyne Alder führt zur Begründung des Gesuchs aus, dem Beschwerdeführer im Verfahren 6B_836/2013 sei vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden. Er sei seit langem sozialhilfeabhängig, und Belege für seine Mittellosigkeit fänden sich in den Strafakten. Die Uneinbringlichkeit ihrer Forderung beim Beschwerdeführer sei demnach erwiesen. Aus diesem Grund sei ihr die zugesprochene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. 
 
 Es trifft zu, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren 6B_836/2013 aus den entsprechenden Akten ersichtlich war. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und nicht, weil die finanziellen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen wären. Die Uneinbringlichkeit der ihm zur Zahlung auferlegten Parteientschädigung hat das Gericht nicht berücksichtigt, als es das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abschrieb. Das Revisionsgesuch ist begründet. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren 6B_836/2013 ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Advokatin Evelyne Alder als amtliche Anwältin beizuordnen. Die dieser im Urteil 6B_836/2013 vom 24. Januar 2014 zugesprochene Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 
 
3.  
 
 Für das Revisionsverfahren sind keine Kosten zu erheben. Advokatin Evelyne Alder ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 
 
2.  
 
 Das Dispositiv im Verfahren 6B_836/2013 wird wie folgt neu gefasst: 
 
"1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. Advokatin Evelyne Alder wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdegegnerin 2 bestellt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt." 
 
3.  
 
 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
 
 Advokatin Evelyne Alder wird für das Revisionsverfahren mit Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
 
5.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler