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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_104/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtlicher Verteidiger, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2015 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen das ihn betreffende, am 26. September 2014 ergangene Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, hat A.________ Berufung erklärt. 
 
 Im Rahmen des Berufungsverfahrens ersuchte der amtliche Verteidiger von A.________ um seine Entlassung aus dem Mandat, da der Beschuldigte ihm gegenüber in "Totalopposition" stehe und er, der Verteidiger, sich vielseitigen Belästigungen seitens des Beschuldigten ausgesetzt sehe. Sodann strengte A.________ inzwischen ein Straf- und ein Disziplinarverfahren gegen den Verteidiger an. Mit Blick darauf hat der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts am 2. März 2015 verfügt, den amtlichen Verteidiger aus dem Mandat zu entlassen, wobei er aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs vorderhand davon abgesehen hat, einen neuen amtlichen Verteidiger zu bestellen. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 12. März 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, die Präsidialverfügung vom 2. März 2015 sei aufzuheben. 
 
 Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3.   
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid (worauf bereits in der der Verfügung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wird), der das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht abschliesst. 
 
 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
 Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4). 
 
 Der Beschwerdeführer äussert sich - soweit seine Eingabe vom 12. März 2015 überhaupt verständlich ist - im Zusammenhang mit Art. 93 BGG in keiner Weise. Er legt nicht dar, inwiefern die angefochtene obergerichtliche Verfügung für ihn einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Abgesehen davon trägt ja die Verfügung den Bestrebungen des Beschwerdeführers letztlich Rechnung, den bisherigen amtlichen Verteidiger endlich "loszuwerden". Und auch in Bezug auf den Umstand, dass von der Ernennung eines neuen Verteidigers abgesehen worden ist, macht der Beschwerdeführer keinen Nachteil geltend. Schliesslich genügt auch die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens grundsätzlich nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (s. etwa BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170). 
 
 Der genannte Begründungsmangel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, sowie RA B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp