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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_165/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Dr. Andreas Abegg und/oder Dr. Andrea Taormina, AM T Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1975, war seit 1. Oktober 2008 als Kreditanalyst für die B.________ AG (Arbeitgeberin) tätig, als Letztere am 25. Juni 2012 das Arbeitsverhältnis per 30. September 2012 auflöste und ihn per sofort von der Arbeitsleistung freistellte. Infolge Arbeitsunfähigkeit wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2012 erstreckt. Am 13. Dezember 2012 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Uster zur Arbeitsvermittlung an und am 20. Dezember 2012 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 stellte ihn die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: ALK oder Beschwerdegegnerin) ab 1. Januar 2013 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die ALK mit Entscheid vom 14. Juni 2013 ab. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Januar 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die ALK habe ihm die vollständige Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage zu auszurichten. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4338). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich wegen einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers durch eigenes Verschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV eingetreten ist und er zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 
 
Dabei gelten als Rechtsfragen die gesetzlichen und praxisgemässen Regeln über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG). Zu prüfen ist insbesondere falsche Rechtsanwendung. Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste, sind Tatfragen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_958/2008 vom 30. April 2009 E. 3). Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 8C_511/2009 vom 20. August 2009 E. 3.1 mit Hinweisen), wobei das Bundesgericht grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ist (E. 1 hievor). 
 
4.   
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9 S. 41, C 334/95 E. 2b; 1982 Nr. 4 S. 37; C 50/81 E. 1a; Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2426 Rz. 829; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 8 zu Art. 30 AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 1; je mit Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234 E. 3a und b S. 236; ARV 2012 S. 294, 8C_872/2011 E. 4.1 mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (Urteil 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4 mit Hinweisen). 
 
5.   
Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte am Samstagabend, den 23. Juni 2012, unter seinem Twitter-Pseudonym "b.________" anlässlich einer Diskussion über extremen Islamismus im sozialen Netzwerk Twitter den Tweet absetzte: "Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht...diesmal für Moscheen". Daraufhin publizierte eine Journalistin am Sonntagnachmittag, den 24. Juni 2012, im Tages-Anzeiger online einen Beitrag mit dem Titel "Tweet von Partei-Mitglied fordert 'Kristallnacht für Muslime'" samt vollständigem Vor- und Nachnamen und Bild des Beschwerdeführers. Tags darauf, am Montag, den 25. Juni 2012, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis und stellte den Versicherten per sofort von der Arbeitsleistung frei. 
 
6.   
Verwaltung und Vorinstanz gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen über Twitter verbreiteten Äusserungen eventualvorsätzlich die Kündigung seines Arbeitsvertrages durch seine Arbeitgeberin in Kauf genommen hat. Der Versicherte rügt demgegenüber, verschiedene Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts seien offensichtlich unrichtig. Basierend auf dieser rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung habe die Vorinstanz zu Unrecht das Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Entlassung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV bejaht. Die Arbeitsvertragskündigung sei für den Versicherten nicht vorhersehbar gewesen. Die Arbeitgeberin habe missbräuchlich gekündigt, weshalb sie die wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung erhobenen Ansprüche des Beschwerdeführers vergleichsweise fast vollständig anerkannt habe. 
 
7.   
 
7.1. Gemäss angefochtenem Entscheid steht laut dem bei den Akten liegenden Ausdruck des Artikels "Das Protokoll des 'Kristallnacht'-Twitterers" aus der Zeitung "20 Minuten online" vom 26. Juni 2012 unbestritten fest, welche Twitter-Äusserungen der Versicherte am 23. Juni 2012 über dieses Netzwerk verbreitete. Wer solche Botschaften verkündige, dürfe sich nicht wundern, wenn diese von Twitter-Followern sowie einer Tages-Anzeiger-Journalistin als Aufruf zu einer Kristallnacht an Moscheen gedeutet werde. Die Tatsache, dass es der Journalistin gelungen sei, seine Urheberschaft zu eruieren, beweise, dass es technisch möglich sei, Twitter-Äusserungen auch dann einer bestimmten Person zuzuordnen, wenn der Verfasser unter einem Pseudonym in Erscheinung trete. Als aktiver Lokalpolitiker sei er zumindest im Raum Zürich eine öffentliche Person gewesen, weshalb er damit habe rechnen müssen, dass nicht nur seine Äusserungen in den Medien breit geschlagen würden, sondern er in der Folge auch seine Arbeitsstelle durch Kündigung verlieren könnte. Weil seine Arbeitgeberin als Finanzinstitut "auf eine internationale und damit auch multireligiöse und -ethnische Klientschaft angewiesen" sei und aus Rücksichtnahme auf ihre Reputation habe sie sich nur über eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Beschwerdeführer distanzieren können.  
 
7.2. Auf Grund des abgeschlossenen Vergleiches zwischen der Arbeitgeberin und dem Versicherten über die Forderung des Letzteren im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsvertragsverhältnisses durch die Arbeitgeberin hat das kantonale Gericht ohne Bundesrechtsverletzung zutreffend erkannt, dass über die Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung infolge des Vergleichsabschlusses materiell nicht entschieden werden musste. Daran ändert nichts, auch wenn die wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung erhobenen Forderungen des Beschwerdeführers angeblich von der Arbeitgeberin vergleichsweise fast vollständig anerkannt wurden. Denn über das Motiv der Letzteren zum Vergleichsabschluss kann nur spekuliert werden, wobei zumindest nicht auszuschliessen ist, dass die Arbeitgeberin gerade wegen ihrer sensiblen Kundschaft den Streit mit dem Arbeitnehmer so rasch wie möglich ohne öffentliches Aufsehen - bzw. aus "kommerziellen Überlegungen" (Einspracheentscheid S. 4) - vergleichsweise erledigen wollte. Auch aus der Tatsache, dass der Ausgang der gegen den Versicherten wegen seiner Twitter-Äusserungen eingeleiteten Strafuntersuchung bei Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens noch nicht bekannt war, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn entscheidend ist nach Auffassung der Vorinstanz, dass die Twitter-Äusserungen strafrechtliche Relevanz hinsichtlich der Eröffnung eines Strafverfahrens hatten, weil für die Bejahung einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt wird, sondern genügt, dass die versicherte Person durch ihr allgemeines Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat (vgl. E. 4 hievor). Dass sich der Beschwerdeführer der drohenden Auswirkungen seiner Twitter-Äusserungen bewusst war, ist auch daraus zu schliessen, dass er für seine entsprechenden Äusserungen nicht mit seiner öffentlich erkennbaren Identität Verantwortung übernehmen wollte, sondern sich statt dessen eines Pseudonyms bediente und damit - zu Unrecht - darauf vertraute, dass seine Äusserungen im Schatten der Anonymität ihm nicht zugeordnet werden könnten.  
 
7.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bei gegebener Aktenlage zutreffend auf ein fehlerhaftes Verhalten des Versicherten geschlossen, welches geeignet war, zur Kündigung der Anstellung durch die Arbeitgeberin zu führen, ohne dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts im Rahmen des diesem dabei zustehenden Ermessens (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40) unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1 hievor) als bundesrechtswidrig oder gar willkürlich (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zu beanstanden wäre. Die Vorinstanz verletzte mithin weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) noch die Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3, Art. 61 lit. h ATSG). Auch eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 2 BGG) liegt nicht vor. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist unbegründet.  
 
8.   
Ist die vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Massgabe von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG bundesrechtskonform, hat dies angesichts der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (E. 1 hiervor) auch mit Blick auf die vorgetragenen Einwände gegen die verschuldensabhängige Bemessung der Dauer der Einstellung (Art. 45 Abs. 3 AVIV) gemäss vorinstanzlichem Entscheid zu gelten. Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüber- oder -unterschreitung resp. Ermessensmissbrauch vorliegt (ARV 2014 S. 145, 8C_42/2014 E. 6 mit Hinweis). Davon kann hier keine Rede sein. Dass sich die innerhalb des bei schwerem Verschulden vorgesehenen Rahmens von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV verfügte Einstellungsdauer von 36 Tagen nicht auf die einschlägige Praxis bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (vgl. Urteile 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 7, 8C_873/2013 vom 17. Januar 2014 E. 3.3, 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E. 4.1 sowie Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C 84/06 vom 4. September 2006 E. 2, C 215/05 vom 29. November 2005 E. 2.3.2 und C 121/00 vom 20. Juli 2000 E. 3; ARV 2002 S. 121, C 221/01) abstützen liesse, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Weshalb hier von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
9.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Mai 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli