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[AZA 0] 
5P.417/1999/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G 
******************************** 
 
20. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Raselli und 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
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In Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Schumacher, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
E.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Frank Brunner, Badstrasse 15, Mäderhof, 5400 Baden, 
Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer), 
 
betreffend 
Art. 4 aBV (Notwegrecht), hat sich ergeben: 
 
A.- E.________ ist Eigentümer der mit einem Einfamilienhaus überbauten Liegenschaft GB B.________ Nr. yyy. Zu seiner Liegenschaft besteht für Fahrzeuge keine Zufahrtsmöglichkeit; als Zugang dient ein Fuss- bzw. Treppenweg von ca. 50 m Länge, der von der 12 m tiefer liegenden Strasse R.________ über die nördlich und nordöstlich angrenzenden Parzellen GB B.________ Nr. xxx und Nr. zzz heranführt und als Fusswegrecht von 80 cm Breite im Grundbuch eingetragen ist. Die südlich angrenzende Liegenschaft GB B.________ Nr. qqq gehört S.________, der darauf ein Wohnhaus erbaut hat. Diese Liegenschaft ist erschlossen über den südlich davon verlaufenden Weg T.________, an welchem E.________ ein im Grundbuch eingetragenes Fuss- und Fahrwegrecht zusteht. 
 
B.- Mit Klage vom 27. August vom 1997 verlangte E.________ im Wesentlichen, dass zugunsten seiner Liegenschaft und zulasten der Liegenschaft von S.________ ein Fuss- und Fahrwegrecht als Notwegrecht gemäss Art. 694 ZGB im Grundbuch eingetragen werde. Das Bezirksgericht Baden hiess seine Klage mit Urteil vom 25. Juni 1998 teilweise gut. Es verpflichtete S.________, zugunsten der Liegenschaft GB B.________ Nr. yyy und zulasten seiner Liegenschaft GB B.________ Nr. qqq Zug um Zug gegen Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 30'000. -- ein Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht (ohne Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, aber z.B. für Handkarren mit Elektroantrieb und motorlose Fahrzeuge) auf 0,80 m Breite im Bereich seiner Garage und 1,10 m Breite im Bereich der Rasenfläche gemäss Einzeichnung im Bestandteil des Urteils bildenden Plan beim Grundbuchamt A.________ als Notwegrecht anzumelden, wobei im Bereich der Rasenfläche durch E.________ gegen den Garten des S.________ auf eigene Kosten ein Maschenzaun von mindestens 0,80 m Höhe mit Eisenpfosten zu erstellen sei. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die Parteikosten wettgeschlagen. 
 
C.- Hiergegen appellierte S.________ beim Obergericht des Kantons Aargau, dessen 1. Zivilkammer die Appellation mit Urteil vom 1. Oktober 1999 abwies, ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegte und die zweitinstanzlichen Parteikosten wettschlug. 
 
D.- S.________ führt mit Eingabe vom 15. November 1999 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Oktober 1999 aufzuheben. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. In der gleichen Sache gelangt S.________ auch mit Berufung an das Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
 
2.- Der Beschwerdeführer rügt zunächst bezüglich der Wegenot eine Gehörsverweigerung. Obwohl gerichtsnotorisch sei, dass Terrassensiedlungen nur durch Treppen bzw. Treppenlifte erschlossen seien und sich viele Wohnliegenschaften in der Schweiz in ungünstigeren Verhältnissen als das Grundstück des Beschwerdegegners befänden, sei das Obergericht auf seine entsprechenden Ausführungen nicht eingetreten und habe die angebotenen Beweise nicht abgenommen. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör besteht indessen nur für entscheiderhebliche Tatsachen und Beweismittel (BGE 124 II 132 E. 2b S. 137, m.H.). Der Beschwerdeführer zeigt vorliegend nicht auf, weshalb eine Wegenot schon deshalb verneint werden müsste, weil sich viele andere Wohn- bzw. Terrassenliegenschaften in der Schweiz in ähnlichen oder weit schlechteren Verhältnissen als das Grundstück des Beschwerdegegners befinden, und belegt daher nicht, dass die von ihm vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und angebotenen Beweise entscheiderheblich wären. Da der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise darlegt, inwiefern eine Gehörsverweigerung vorliegen sollte, kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73). Soweit er mit seinen Ausführungen eine Verletzung seines - sich auf Art. 8 ZGB stützenden - Beweisanspruchs rügen sollte, könnte er damit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht gehört werden (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). 
 
3.- Sodann wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht Willkür und eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor, was die für die früheren Eigentumsverhältnisse ausschlaggebende Herkunft der Grundstücke und ein Versäumnis der wegmässigen Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdegegners anbelangt. Keine der Parteien habe je behauptet, ihre Grundstücke seien durch die Teilung eines Muttergrundstückes entstanden, und das im Grundbuch eingetragene Fusswegrecht hin zur Strasse R.________ stelle eine Regelung der Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdegegners dar. Das Obergericht hält indessen zum einen fest, das Versäumnis, anlässlich der Parzellierung die wegmässige Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdegegners sicherzustellen, vermöge keinen prioritären Notweganspruch gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen; zum anderen hat es erwogen, dass das Grundstück des Beschwerdegegners nur mit einem schmalen Fusswegrecht zulasten der Nachbarparzellen Nr. xxx und Nr. zzz und damit durch einen Zufahrtsweg ungeeignet erschlossen sei. Aufgrund der konkreten Umstände hat das Obergericht angenommen, ein Notweg über die Nachbarparzellen erweise sich als erheblich ungeeigneter und greife jedenfalls nicht geringer in die Interessen des Grundeigentümers der Parzellen Nr. xxx und Nr. zzz als in jene des Beschwerdeführers ein (vgl. E. 4b und c des angefochtenen Urteils). Nach den Erwägungen des Obergerichts hat somit weder die Herkunft der Grundstücke noch ein Versäumnis der wegmässigen Erschliessung den Notweganspruch gegenüber dem Beschwerdeführer begründet. Da diese Tatsachen insoweit nicht entscheiderheblich gewesen sind, kommt es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gar nicht darauf an, ob der Vater oder die Eltern des Beschwerdegegners seinerzeit auf die Erschliessung der Bauparzelle mit einer Strasse verzichtet hatten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Obergericht sei in Willkür verfallen (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134) und habe den Gehörsanspruch verletzt (BGE 124 II 137 E. 2b S. 137), erfolgt daher ohne Grund. Was die behauptete Gehörsverweigerung betrifft, kann offen bleiben, ob stattdessen eine mit Berufung zu rügende Verletzung von Art. 8 ZGB in Frage käme (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). 
 
4.- Der Beschwerdeführer macht weiter eine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht geltend. Es habe in widersprüchlicher Weise festgestellt, dass einerseits das Parkieren mit der Einräumung des Notwegrechts in der Breite von 80 cm zwischen der Garage des Beschwerdeführers und dem östlich angrenzenden Grundstück Nr. vvv erschwert, aber nicht verunmöglicht werde, und andererseits die verbleibende Breite von 1,83 m die gesetzlich zulässigen Fahrzeugbreiten unterschreite. Bereits das Bezirksgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass bei einer Wegbreite von 80 cm die verbleibende Breite von 1,83 m im Bereich des Vorplatzes neben der Garage ermögliche, Fahrzeuge von 1,60 bis 1,70 m Breite trotzdem zu parkieren. Der Beschwerde lässt sich indessen nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Kritik in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, um die Feststellung des Obergerichts als willkürlich auszugeben, bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Seine Vorbringen gelten daher als neu (BGE 118 Ia 20 E. 5a, m.H.) und sind in einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV unzulässig (BGE 118 III 38 E. 2a, m.H.), so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen liegt Willkür nach der Rechtsprechung vor, wenn ein kantonaler Entscheid mit keinerlei sachlichem Grund zu rechtfertigen ist (BGE 112 Ib 241 E. 3b S. 247, 109 Ia 19 E. 2 S. 22, je m.H.). Wenn vorliegend das Obergericht bei einer aufgrund der Wegbreite von 80 cm frei bleibenden Breite von 1,83 m angenommen hat, das Parkieren von Motorfahrzeugen sei nicht schlechthin verunmöglicht, entbehrt dies nicht jeden sachlichen Grundes, zumal bekanntermassen eine bedeutende Zahl von Motorfahrzeugen nicht breiter als 1,60 bis 1,70 m ist. Inwiefern es hierfür eines Beweisverfahrens bedurft hätte, setzt der Beschwerdeführer nicht auseinander, so dass auf seinen in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf einer Gehörsverletzung nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1lit. bOG). 
 
5.- Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es seine Entschädigungsforderung von Fr. 200'000. -- für durch das Notwegrecht entstehende Nachteile als klar übersetzt betrachtet habe. Er begnügt sich indessen mit einer Aufzählung der Nachteile insbesondere betreffend Privatsphäre, Parkmöglichkeit und Immissionen, die ihm bei Gutheissung des erstinstanzlich eingeklagten Anspruchs angeblich entstanden wären. Inwiefern die Nachteile geldmässig bei der beanspruchten minimalen Dienstbarkeitsfläche von nicht ganz 30 m2 die von ihm geltend gemachten Fr. 200'000. -- erreichen sollten, zeigt er nicht auf. Da der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise darlegt, inwiefern der zur Bestätigung der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikostenverlegung führende Vorwurf einer offensichtlich übersetzten Entschädigungsforderung willkürlich sei, kann er mit seinen Vorbringen nicht gehört werden (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73). Unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer formellen Rechtsverweigerung. Das Obergericht hat unter Hinweis auf BGE 120 II 423 festgehalten, dass sich der Notwegberechtigte am Verkehrswert der von ihm beanspruchten Grundstücksfläche durch Einkauf angemessen zu beteiligen habe; vorliegend bestehe kein Anlass, von der Entschädigung von Fr. 15'000. -- abzuweichen, da diese für die der Grundstücksgrenze entlang verlaufende, im Ausmass unbestrittene Dienstbarkeitsfläche von 29,25 m2 einem Einkauf von 75 % bzw. mindestens 50 % des Landwertes entspreche. Im Übrigen seien die Immissionen durch das eingeräumte beschränkte Fahrwegrecht insbesondere betreffend Lärm unbedeutend. Das Obergericht ist somit auf allfällige Nachteile eingegangen, soweit sie nach der von ihm angeführten Lehre und Rechtsprechung, welcher der Beschwerdeführer nicht widerspricht, überhaupt beachtlich sind. Von einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 
 
6.- Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau (1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
 
Lausanne, 20. Juni 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: