Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.60/2003 /bmt 
 
Urteil vom 20. Juni 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
Herr und Frau X.________, in Deutschland, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber, Huber & Partner, Rechtsanwälte, Weisses Schloss, General Guisan Quai 36, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 128430, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft München I führt eine Strafuntersuchung gegen Herr und Frau X.________ und weitere Angeschuldigte (namentlich wegen Abgabebetruges). Auf Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörde vom 14. August 2002 hin erliess die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) am 14. November 2002 eine Schlussverfügung und ordnete die Herausgabe verschiedener (zuvor beschlagnahmter bzw. edierter) Unterlagen an die ersuchende Behörde an. 
B. 
Auf einen von Herrn und Frau X.________ gegen die Schlussverfügung der BAK IV erhobenen Rekurs trat das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Februar 2003 nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichtes gelangten Herr und Frau X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. März 2003 und dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides an das Bundesgericht. 
 
Die kantonalen Instanzen haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Stellungnahme vom 22. April 2003 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG). 
1.2 Soweit das Obergericht auf den Rekurs gegen die Schlussverfügung der BAK IV nicht eingetreten ist und die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer (vom Bundesrecht gewährleisteten) Parteirechte beanstanden, sind sie vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und insoweit zur Prozessführung legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG; vgl. BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.). 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). 
2. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verneinung ihrer Rekurslegitimation durch die kantonalen Instanzen verletze Bundesrecht und führe zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es sei nicht auszuschliessen, dass sich unter den rechtshilfeweise erhobenen Dokumenten "auch solche der Beschwerdeführer" befinden könnten. Ausserdem sei gegen sie eine Strafuntersuchung hängig und der Rechtshilfeentscheid sei ihnen zugestellt worden. Damit seien sie von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen. Darüber hinaus sei ihnen zu Unrecht die Einsicht in die Rechtshilfeakten verweigert worden. Im Übrigen fehle es auch am materiellen Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (bzw. gehe es bei den Ermittlungen in Deutschland nicht um Abgabebetrug, sondern höchstens um eine Steuerumgehung). 
3. 
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 - 2 BV). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes vor, wenn eine Behörde, auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.). Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach dem anwendbaren Verfahrensrecht (hier: Art. 80h lit. b IRSG) und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 1 - 2 BV (vgl. BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). 
4. 
Zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). 
 
Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c - d S. 157 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.). 
5. 
Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was im Lichte der dargelegten Praxis eine Rekurslegitimation begründen könnte. Sie legen nicht dar, dass sie von den streitigen Rechtshilfemassnahmen selbst unmittelbar betroffen wären. Zwar machen sie geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass sich unter den zahlreichen erhobenen Dokumenten "auch solche der Beschwerdeführer" befinden könnten. Sie bestreiten jedoch nicht, dass sie weder an den betroffenen Bankkonten noch an den durchsuchten Geschäftsräumlichkeiten unmittelbar berechtigt und damit direkt betroffen sind. Die blosse Möglichkeit, dass sich unter beschlagnahmten Dokumenten auch Korrespondenzunterlagen von Drittpersonen befinden könnten, begründet für sich alleine noch keine Beschwerdelegitimation sämtlicher (von Zwangsmassnahmen nicht unmittelbar betroffener) Drittpersonen. Zwar wird in der Beschwerde beiläufig darauf hingewiesen, dass eine direkt betroffene juristische Person sich "in Liquidation" befinde. Es wird jedoch nicht behauptet, dass die Gesellschaft aufgelöst und deshalb nicht mehr handlungsfähig sei bzw. dass die Beschwerdeführer (als wirtschaftlich Berechtigte) an Stelle der aufgelösten Gesellschaft prozessieren müssten. 
 
Auch aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführer im deutschen Strafverfahren Parteistellung als Angeschuldigte haben und ihnen der Rechtshilfeentscheid zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, ergibt sich keine unmittelbare Betroffenheit durch die hier streitigen (im schweizerischen Rechtshilfeverfahren erfolgten) Zwangsmassnahmen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (zumal im Verfahren vor Bundesgericht über weite Strecken die bereits vor Obergericht vorgebrachten Argumente wiederholt wurden, vgl. auch Art. 36a Abs. 3 OG). Die Vorbringen der Beschwerdeführer rechtfertigen im Übrigen keine Änderung der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes. 
6. 
Nach dem Gesagten lässt der angefochtene Nichteintretensentscheid weder eine Verletzung von Art. 80h lit. b IRSG noch eine formelle Rechtsverweigerung erkennen. Die Beschwerde ist insofern als unbegründet abzuweisen. 
Unbegründet ist auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. von Art. 80b Abs. 1 IRSG. Unbestrittenermassen hat das BAK IV den Beschwerdeführern (als Angeschuldigten im deutschen Untersuchungsverfahren) am 18. November 2002 eine Orientierungskopie der Schlussverfügung vom 14. November 2002 zugestellt. Daraus konnten sie entnehmen, welche Rechtshilfemassnahmen erfolgt waren, dass sie selbst davon nicht unmittelbar betroffen wurden und dass die bewilligte Rechtshilfe an einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt zum Nachteil rein fiskalischer Untersuchungen geknüpft ist. Dass ihnen die BAK IV die Einsicht in die Rechtshilfeakten (mangels Verfahrensberechtigung bzw. Rekurslegitimation) verweigerte, ist nicht zu beanstanden (Art. 80b Abs. 1 IRSG, vgl. BGE 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.). Eine bloss "virtuelle" Betroffenheit, nämlich der blosse Hinweis eines Rechtsuchenden, es sei nicht auszuschliessen, dass sich unter den erhobenen Unterlagen auch eigene befinden könnten, begründet noch keine Parteistellung. Anders zu entscheiden hiesse, dass sich praktisch jedermann unter Berufung auf seine "virtuelle" Betroffenheit Einsicht in Rechtshilfeakten verschaffen könnte. Dies ist nicht der Sinn und Zweck von Art. 80b Abs. 1 IRSG
 
Soweit die Beschwerde ausführliche materielle Einwände gegen die bewilligte Rechtshilfe enthält (beidseitige Strafbarkeit, fiskalischer Gegenstand des Ersuchens usw.), kann darauf mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführer eine Verwendung der Rechtshilfeunterlagen für rein fiskalische Zwecke befürchten, bliebe es ihnen unbenommen, die deutschen Behörden nötigenfalls auf den ausdrücklichen schweizerischen Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer (Rechtsgleichheit, überspitzter Formalismus, Bankkundengeheimnis usw.) haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juni 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: