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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 77/06 
 
Urteil vom 20. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
M.________, 1976, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Christoph Anwander-Walser, Bahnhofstrasse 21, 9100 Herisau, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen 
 
(Entscheid vom 26. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1976 geborene M.________ geriet nach Abbruch ihrer gymnasialen Ausbildung im Jahre 1993 in eine zunehmende Drogenabhängigkeit und ging in der Folge keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Am 8. September 2000 (Posteingang) ersuchte die seit 1999 wieder drogenfrei lebende, gemäss ärztlicher Diagnose an einer neurotisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8; Gutachten des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2001) leidende Versicherte die Invalidenversicherung um berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne der erstmaligen beruflichen Ausbildung, wobei sie als Ziel angab, in einer ersten Phase die Matura nachzuholen, deren Vorbereitung sie infolge ihrer Drogenkarriere abgebrochen habe, und in einer zweiten Phase eventuell ein Medizinstudium zu absolvieren. In ihrem konkretisierten Antrag vom 25. Oktober 2001 gab sie als Ausbildungsziel den Erwerb des Maturitätsdiploms an der Halbtages-Maturitätsschule X.________ an, welches ihr für die weitere Zukunft die grössten Möglichkeiten eröffne. Mit Verfügung vom 29. November 2001 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt M.________ vom 5. März 2002 bis 28. Februar 2005 (bzw. bis 31. März 2005 gemäss Verfügung vom 22. Februar 2005) berufliche Massnahmen in Form der "Maturavorbereitung als erstmalige berufliche Ausbildung anstelle einer Berufslehre" zu (Schulgeld [3 Jahre]: Fr. 14'000.-/Jahr; Studienhilfsmittel ca. Fr. 200.-/Jahr; Prüfungskosten Eidg. Matura: Fr. 800.-). Am 10. Dezember 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten auf Nachfrage hin mit, es bestünden keine darüber hinausgehenden Ansprüche auf berufliche Massnahmen. 
Am 31. Mai 2004 beantragte M.________ bei der - zwischenzeitlich zuständigen - IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Kostenübernahme für ein Medizinstudium an der Universität Y.________ ab Oktober 2005 (6 Jahre), mit welchem sie ihre berufliche Erstausbildung abzuschliessen beabsichtige. Mit Verfügung vom 30. August 2004 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf weitergehende berufliche Massnahmen mit der Begründung, die Versicherte habe sich "anstelle einer Berufslehre" für die Erlangung der Maturität entschieden im Bewusstsein, damit über keinen eigentlichen Berufsabschluss zu verfügen; mit Erreichen dieses Ausbildungsziels ende die Leistungspflicht der Invalidenversicherung. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der M.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2004 seien ihr berufliche Massnahmen gemäss Antrag vom 31. Mai 2004 zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw. Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfs-arbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte (Art. 5 Abs. 1 IVV). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter anderem die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; AS 2003 3839). Gemäss dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 8 Abs. 2bis IVG (AS 2003 3839) besteht der Anspruch auf Leistungen nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind (Urteile J. vom 23. Dezember 2005 [I 285/05] Erw. 2.3 und J. vom 18. August 2005 [I 68/02] Erw. 5.1). 
1.2 Einem Versicherten entstehen gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung "im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten" (Art. 16 Abs. 1 IVG), wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären. Nach Abs. 3 der Bestimmung werden die zusätzlichen Kosten ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung eines Gesunden zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hat eine versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen. 
Bezüglich der beruflichen Weiterausbildung im Besonderen sieht Art. 5bis Abs. 1 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2004) vor, dass die Invalidenversicherung die Kosten übernimmt, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären, wobei die zusätzlichen Kosten ermittelt werden, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die - mittlerweilen über das Maturitätsdiplom verfügende - Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre akademische Ausbildung an der Universität Y.________ (Berufsziel: "Dr. med.") Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. 
2.1 Unbestrittenermassen wurde der Beschwerdeführerin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. November 2001 als berufliche Massnahme lediglich die "Maturavorbereitung als erstmalige berufliche Ausbildung anstelle einer Berufslehre" zugesprochen. Eine ausdrückliche oder sinngemässe behördliche Zusicherung weitergehender beruflicher Massnahmen, welche eine diesbezüglich schützenswerte Vertrauensposition der Versicherten zu begründen vermöchte, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird letztinstanzlich auch nicht (mehr) behauptet. Ein Anspruch auf eine über den Maturaerwerb hinausgehende berufliche Massnahme lässt sich des Weitern nicht bereits daraus ableiten, dass die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden die gemäss Verfügung vom 29. November 2001 auf 28. Februar 2005 befristete Kostengutsprache am 22. Februar 2005 verfügungsweise bis zum 31. März 2005 verlängerte (Datum der letzten Maturaprüfung: 17. März 2005). Denn aus dem Umstand, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 16 IVG mit Bezug auf den Erwerb des Maturitätsdiploms im damaligen Zeitpunkt (erneut) als erfüllt erachtet wurden, folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht notwendigerweise, dass Entsprechendes auch für ein nachfolgendes Universitätsstudium gilt (vgl. Erw. 2.2 hernach). 
2.2 Ob das von der Beschwerdeführerin nunmehr anvisierte Medizinstudium an der Universität Y.________ invalidenversicherungsrechtlich als integraler Bestandteil der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder aber als Weiter(aus)bildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 5bis IVV zu qualifizieren ist, bedarf keiner abschliessenden Beurteilung. Entscheidend ist, dass berufliche Massnahmen in beiden Fällen (u.a.) nur dann zuzusprechen sind, wenn der versicherten Person bei der Ausbildung infolge ihrer Invalidität in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten - jährlich mindestens Fr. 400.- mehr als ohne Invalidität (Erw. 1.2 hievor) - entstehen. Solche invaliditätsbedingte Mehrkosten können mit Bezug auf den Erwerb des Maturitätsdiploms darin erblickt werden, dass die Versicherte ihre am staatlichen Gymnasium Z.________ begonnene Maturavorbereitung aus krankheitswertigen psychischen Gründen - und nicht allein aufgrund der Drogensucht - abgebrochen hatte (frühere Befunde/Diagnosen: Psychotische und paranoide Züge [Bericht des Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 31. August 1994]; psychotische Episode in der Adoleszenz bei einem Autonomie-/Abhängigkeitskonflikt mit sekundärer Suchtentwicklung [Bericht des Dr. med. J.________ vom 15. September 1995]; Politoxikomanie und soziale Phobie mit kompensatorischen histrionischen Zügen [Bericht des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. Oktober 2000]) und dasselbe Ausbildungsziel später (2001) faktisch nur noch an einer - deutlich kostspieligeren - Privatschule zu erreichen war. Anders verhält es sich hinsichtlich des hier in Frage stehenden Hochschulstudiums: Auch wenn - was hier offen gelassen werden kann, weshalb sich diesbezügliche, zusätzliche Abklärungen im Sinne des Eventualantrags erübrigen - abweichend von der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen psychiatrischen Diagnose einer neurotisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Gutachten des Dr. med. W.________ vom 22. Januar 2001) "invalid" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3) ist, ist nicht ersichtlich und von ihr auch in keiner Weise substanziiert dargetan, inwiefern sie dadurch in ihrem Studium konkret behindert ist und ihr daraus gegenüber gesunden Mitstudentinnen und Mitstudenten in wesentlichem Umfange (Erw. 1.2 hievor) zusätzliche Kosten entstehen (für welche allein die Invalidenversicherung gegebenenfalls aufzukommen hat). Im Lichte der eigenen Angaben der Versicherten, wonach sie Medizin schon immer fasziniert habe und sie als Kind Tierärztin werden wollte, ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne ihre psychischen Probleme die Maturavorbereitung am anfänglich besuchten Gymnasium Z.________ ordentlich abgeschlossen und später (ebenfalls) ein Hochschulstudium in Angriff genommen hätte. Auf der universitären Ausbildungsstufe dieses allein aufgrund persönlicher Neigungen und Wünsche, mithin aus invaliditätsfremden Gründen gewählten Berufsziels erwachsen der Versicherten infolge ihrer (allfälligen) Teilinvalidität nicht mehr Kosten als den gesunden Kommilitoninnen und Kommilitonen. In ihrem Gesuch vom 31. Mai 2004 werden unter dem Titel "Kosten" denn auch einzig "Kollegiengeld Fr. 2'800.- p.a. + Gebühren wie für numerus clausus (inkl. Kurs), Immatrikulation, Prüfungen, etc., Kosten für Lehrmittel (Skripte, Bücher, Geräte) angegeben und unter Lebenskosten "IV-Taggeld von derzeit Fr. 88.- für die gesamte Studiendauer, sowie für die 2-monatige Dauer des erforderlichen, vor Studienbeginn zu absolvierenden, Rotkreuz-Praktikums" aufgeführt. Diese mit dem Studium als solchem verbundenen, für alle Medizinstudentinnen und Medizinstudenten im Wesentlichen in gleichem Umfange anfallenden Auslagen stehen offensichtlich in keinem Zusammenhang zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Sind aber keinerlei invaliditätsbedingten zusätzlichen Kosten ausgewiesen, ist der geltend gemachte Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen gestützt auf die unter Erw. 1 hievor dargelegte Gesetzeslage zu verneinen und der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-rungsgericht (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Juni 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: