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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_296/2007 
 
Urteil vom 20. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2007. 
 
In Erwägung, 
dass G.________ gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2007 Beschwerde erhoben hat, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass der angefochtene Entscheid gemäss Ausdruck Track + Trace der Post am 10. April 2007 dem Rechtsdienst Integration Handicap - als vorinstanzlich bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers - ausgehändigt worden ist, 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist somit am ersten Tag nach Ende des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, d.h. Am 16. April 2007 zu laufen begann (BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., 4297) und am 15. Mai 2007 endete, 
dass die Beschwerde am 18. Mai 2007 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu Handen des Bundesgerichts der Post übergeben worden ist, 
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2007 Gelegenheit gegeben hat, sich bis zum 14. Juni 2007 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, wovon er am 7. Juni 2007 Gebrauch gemacht hat, 
dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 49 BGG (mangelhafte Eröffnung) nicht erfüllt sind und ferner eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG ausser Betracht fällt, zumal der Beschwerdeführer nicht klarerweise (s. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6S.54/2006 vom 2. November 2006, E. 2.2.1 und 1P.123/2005 vom 14. Juni 2005, E. 1.1 - 1.2, mit zahlreichen Hinweisen) unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, 
dass auf die eindeutig verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren - mithin in einzelrichterlicher Zuständigkeit und ohne Schriftenwechsel - nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
 
erkennt der Präsident der Abteilung: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 20. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: