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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_299/2007 
 
Urteil vom 20. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Richard Steiner, Kapuzinerstrasse 29, Postfach 622, 3902 Glis, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2007. 
 
In Erwägung, 
dass über die Firma K.________ AG am ... 2004 der Konkurs eröffnet wurde und die Ausgleichskasse des Kantons Bern, welcher die Firma angeschlossen war, in diesem Verfahren eine Forderung von Fr. 1'049'939.75 für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge betreffend die Jahre 1999 bis 2004 geltend machte, 
dass Z.________ vom 26. Oktober 1995 bis 27. November 2002 im Handelsregister als Verwaltungrat der Firma K.________ AG eingetragen war, 
dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1. März 2006 von Z.________ Schadenersatz für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 685'442.25 forderte, 
dass sie die von Z.________ dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 12. Juli 2006 teilweise guthiess und die Schadenersatzforderung um Fr. 20'956.- auf Fr. 664'486.25 reduzierte, 
dass Z.________ beschwerdeweise beantragte, die Schadenersatzverfügung und der Einspracheentscheid seien nach Durchführung eines vollständigen Beweisverfahrens aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde mit Entscheid vom 10. April 2007 abwies, 
dass Z.________ Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der den Einspracheentscheid bestätigende kantonale Entscheid aufzuheben, 
dass die Beschwerde indes - wie zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist und sich mit diesem Entscheid die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erübrigt, 
dass im kantonalen Entscheid die Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 AHVG und die dazu ergangene Rechtsprechung richtig dargelegt werden, worauf verwiesen werden kann, 
dass die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt ist, dass beim Beschwerdeführer als Organ der konkursiten Gesellschaft die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind und dieser den entsprechenden, der AHV verursachten Schaden zu ersetzen hat, 
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermöchte, 
dass die Vorinstanz gestützt auf das Protokoll der Generalversammlung der Firma K.________ AG vom 18. Oktober 2002 zu Recht von einem bis 18. Oktober 2002 dauernden Verwaltungsratsmandat des Beschwerdeführers ausgegangen ist und aufgrund der klaren Aktenlage kein Anlass bestand und besteht, Beweise zur vom Beschwerdeführer behaupteten früheren Demission (per Ende 2001) abzunehmen (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162), 
dass namentlich nicht ersichtlich ist, was der ehemalige Verwaltungsrat B.________ und der Verwaltungsrat R.________ zur Klärung der Frage nach dem Zeitpunkt der Demission beitragen könnten, lässt sich doch auch deren Bestätigungsschreiben vom 23. März 2006 nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Juli 1999 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma K.________ AG) an den wöchentlichen Koordinationssitzungen nicht mehr teilgenommen hat, welche Aussage jedoch keine Rückschlüsse auf das Demissionsdatum als Verwaltungsrat zulässt, 
dass den Beschwerdeführer rechtsprechungsgemäss nicht zu entlasten vermag, dass er auf eine Entschädigung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat sowie auf Lohnanteile als Arbeitnehmer verzichtet hat, weil ihn dies von den ihm als Verwaltungsrat obliegenden Pflichten nicht befreit (H 69/02 vom 7. Januar 2004, E. 4.3; AHI 2002 S. 51 E. 3c), 
dass es sich ebenso verhält mit seinem Vorbringen, wonach er sein Augenmerk auf die Bezahlung der Löhne gerichtet habe, weil in finanziell schwierigen Zeiten nur so viel Lohn ausbezahlt werden darf, als die darauf entstehenden Beitragsforderungen gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213 E. 5), 
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht zu beanstanden ist, dass die Ausgleichskasse die von der Gesellschaft getätigten Zahlungen nicht an die ältesten, sondern - wie unbestritten ist - an die jeweils auf den verwendeten Einzahlungsscheinen angegebenen Beitragsausstände angerechnet hat, weil damit eine gültige Erklärung über die Tilgung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 OR vorlag (vgl. auch Urteile H 118/05 vom 30. Januar 2006, E. 4.2, und H 261/99 vom 26. Mai 2000, E. 7b; BGE 119 V 389 E. 6c S. 400), 
dass ein Mitverschulden der Kasse nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht vorliegt und der Verwaltung unter den gegebenen Umständen namentlich nicht vorgeworfen werden kann, dass sie sich die Prozessführungsbefugnis nach Art. 260 SchKG gegen die Firma X.________ AG nicht abtreten liess, 
dass mithin die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 664'486.25 verpflichtet hat, wobei zu präzisieren ist, dass dies - mit Blick darauf, dass das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen ist - vorbehältlich des Abzugs einer allfälligen Konkursdividende gilt, 
dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 20. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: