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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_69/2011 
 
Urteil vom 20. Juni 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Sachverhaltsabklärung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 20. Dezember 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
R.________, geboren 1956, arbeitete seit 1981 als Maurer und Akkordschaler für die Firma G.________ und war in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. Mai 2005 zog er sich beim Fall von einem einstürzenden Baugerüst aus ca. zwei Metern Höhe in ein Kellerloch eine drittgradig offene Luxationstrümmerfraktur des unteren Sprunggelenks (USG) und Chopart rechts sowie eine Kontusion der proximalen Tibia links zu. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nach Komplikationen im Heilungsprozess, weiteren operativen Eingriffen und eingehenden medizinischen Untersuchungen sowie einer beruflichen Evaluation in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte F.________ vom 28. Januar bis 14. Februar 2008 (der entsprechende BEFAS-Schlussbericht datiert vom 28. März 2008 [nachfolgend: BEFAS-Bericht]) sprach die SUVA dem Versicherten für die ihm dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % sowie mit Wirkung ab 1. September 2009 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zu (Verfügung vom 3. November 2009) und hielt mit Einspracheentscheid vom 27. September 2010 daran fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des R.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 20. Dezember 2010 insoweit teilweise gut, als es den Invaliditätsgrad neu auf 47 % festsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Versicherten ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz, eventualiter an die SUVA zurückzuweisen. 
Während R.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten ist, und das kantonale Gericht hervorhebt, dass die SUVA im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der vom Versicherten beantragten interdisziplinären Begutachtung noch den gegenteiligen Standpunkt vertreten habe, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig ist einzig der vom kantonalen Gericht - abweichend von der SUVA - auf 47 % (statt 29 %) festgesetzte Invaliditätsgrad. Dabei ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei gegebener Aktenlage zu Recht auf eine höhere unfallbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geschlossen hat. 
 
3. 
Vor Bundesgericht ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner nach Massgabe der Beurteilung des Integritätsschadens durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________, vom 10. April 2008 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % hat. Schon damals ging Dr. med. E.________ von dauerhaft stabilen gesundheitlichen Verhältnissen aus, berücksichtigte die mässige bis schwere Arthrose am rechten USG und nahm das Behandlungsergebnis nach operativer Versteifung des USG, welche Dr. med. D.________, am 24. Oktober 2008 in der Klinik U._________ durchführte, vorweg. Dr. med. E.________ berichtete am 15. Februar 2006 nach der gleichentags erfolgten eingehenden Untersuchung von einem sehr kooperativen, arbeitswilligen Versicherten, bei welchem zwar seit der chirurgischen Erstversorgung der Unfallfolgen eine Zunahme der Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit des rechten Fussgelenks, aber auch andauernde belastungsabhängige Schmerzen festzustellen seien. Nach mehreren operativen Eingriffen hielt Dr. med. E.________ am 12. April 2007 fest, der Beschwerdegegner werde nie mehr die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit erreichen. "Das Zumutbarkeitsprofil [sei] seit dem 21. September 2006 ausformuliert. Es [werde] sich nie mehr ändern. Trotz weiteren Behandlungen empfehle [er] den administrativen Fallabschluss mit Prüfung der Rente". Zufolge des Erreichens des medizinischen Endzustandes und angesichts der Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit liess die SUVA in Absprache mit der Invalidenversicherung die berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte F.________ veranlassen. Ausdrücklich unter Bezugnahme auf den BEFAS-Bericht vom 28. März 2008 betonte Dr. med. E.________ am 10. Juni 2008, dass er keine wesentlichen Differenzen zwischen dem von ihm selber erstellten Zumutbarkeitsprofil und den Resultaten der Berufserprobung in der Eingliederungswerkstätte F.________ erkenne. Gleichzeitig leitete die SUVA die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ein. 
 
4. 
4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt; für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG). 
 
4.2 Die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin besteht darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 
 
5. 
Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die kantonalen Versicherungsgerichte haben somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 4.2 und 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.2). Dabei kommt einem ärztlichen Bericht Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile 9C_629/2009 vom 4. Juni 2010 E. 4.1 und 9C_651/2009 vom 7. Mai 2010 E. 4.1). 
 
6. 
6.1 Mit Blick auf die neu eingegangenen Berichte des behandelnden Dr. med. D.________ holte die SUVA im Einspracheverfahren eine Aktenbeurteilung des versicherungsinternen Orthopäden Dr. med. I.________, vom 6. Juli 2010 ein. Sie erkannte sodann mit Einspracheentscheid vom 27. September 2010, dass der Sachverhalt für die Beurteilung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung und des Rentenanspruchs ausreichend abgeklärt ist. Entgegen des mehrfach geäusserten Begehrens seitens des Versicherten verzichtete die SUVA auf eine Aktualisierung und Ergänzung der medizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch eine erneute fussorthopädische Untersuchung des Beschwerdegegners bzw. eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung. Die SUVA vertrat im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausdrücklich die Überzeugung, "die im Recht liegenden Berichte [seien] nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei", und beantragte ohne weitere Abklärungen die Abweisung der Beschwerde, mit welcher der Versicherte vor kantonalem Gericht an erster Stelle um eine unabhängige interdisziplinäre, insbesondere orthopädische Begutachtung ersucht hatte. 
 
6.2 Das kantonale Gericht schloss sich hinsichtlich der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5 hievor) von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen der von der SUVA vertretenen Auffassung an und verzichtete angesichts des feststehenden rechtserheblichen Sachverhalts auf weitere Beweismassnahmen. Die Vorinstanz hat nach sorgfältiger und umfassender Beweiswürdigung mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, zutreffend erkannt, dass an dem von der SUVA unter Bezugnahme auf die Lohnangaben gemäss Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; vgl. BGE 129 V 472) als an sich behinderungsangepasstes Erwerbseinkommen ermittelten Verdienst zusätzlich ein Abzug von 25 % zu berücksichtigen ist, weil aus medizinischen Gründen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit von einer pro Arbeitstag auf etwa sechs Stunden (entsprechend eines 75 %-Pensums) limitierten Arbeitszeit auszugehen ist. Die schon vor der BEFAS-Abklärung vom Januar/Februar 2008 festgestellte und auch nach der Arthrodese des Subtalargelenks rechts anhaltende, im Tagesverlauf zunehmende Ödemneigung im Rückfussbereich rechts mit Erhöhung der Schmerzen trete auch bei angepasster, nicht belastender, rein sitzend auszuübender Tätigkeit auf. Diese Unfallrestfolgen würden den Versicherten dahingehend einschränken, dass er eine angepasste Tätigkeit gemäss DAP entweder höchstens während täglich sechs Stunden ohne leidensbedingt vermehrte Pausen, oder aber bei vollem Zeitpensum angesichts des erhöhten Pausenbedarfs nur mit einem um 25 % reduzierten Rendement verrichten könne. 
 
6.3 Die SUVA hat auf der aktuellen medizinischen Aktenlage die Heilbehandlung und das Taggeld per 31. August 2009 eingestellt und dem Beschwerdegegner für die ihm aus dem Unfall dauerhaft verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Integritätsentschädigung und eine Invalidenrente zugesprochen. Soweit sich die Beschwerdeführerin nunmehr vor Bundesgericht abweichend von dem von ihr selbst im bisherigen Verfahren eingenommenen Standpunkt darauf beruft, der Sachverhalt bedürfe vor dem endgültigen Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie E. 4.1 hievor) einer "weiteren medizinischen Abklärung", erscheint ihr Prozessverhalten widersprüchlich. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist. 
6.3.1 Vorweg legt die Beschwerde führende SUVA nicht dar, inwiefern sie - ohne eine gegebenenfalls selber zu verantwortende Verletzung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 5 hievor) - auf die von Seiten des Versicherten im Einspracheverfahren beantragte versicherungsexterne Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verzichten, die Heilbehandlung abschliessen und das Taggeld per 31. August 2009 einstellen konnte, sich jedoch gleichzeitig vor Bundesgericht bei unverändertem Aktenstand auf einen angeblich für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unverzichtbaren medizinischen Abklärungsbedarf berufen will. Hätte die SUVA an der Zuverlässigkeit der Angaben des behandelnden Dr. med. D.________, welcher am 24. Oktober 2008 die Arthrodese des Subtalargelenks rechts durchgeführt hatte, gezweifelt und eine "fussorthopädische Untersuchung" zur Beurteilung der Belastungsfähigkeit nach Durchführung der Arthrodese für unerlässlich erachtet, so hätte sie diese Abklärung nicht nur veranlassen können, sondern wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet gewesen (vgl. zur Beweislast bei anspruchsaufhebenden Tatfragen im Rahmen des Heilbehandlungsabschlusses und der Taggeldeinstellung SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 
6.3.2 Die Aktenbeurteilung des Dr. med. I.________ vom 6. Juli 2010 lässt sich mit der vom kantonalen Gericht vertretenen Auffassung vereinbaren. Zum einen hielt Dr. med. I.________ ausdrücklich fest, dass die laut BEFAS-Bericht im Tagesverlauf zu beobachtenden Schwellungen und Ödembildungen am rechten Fussgelenk (um 15.00 Uhr gemessene Umfangdifferenz im Fesselbereich rechts verglichen mit links von plus drei Centimetern) durch die Versteifungsoperation kaum oder überhaupt nicht zu beeinflussen gewesen seien. Zum anderen sind es diese im Tagesverlauf zunehmenden Beschwerden und Schmerzexacerbationen, welche die Leistungsfähigkeit nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz um 25 % einschränken. Zudem bestehen im Bereich dieser Schwellungen am rechten Fussgelenk "prekäre Hautverhältnisse" (BEFAS-Bericht S. 10) bzw. eine oberflächliche Schmerzhaftigkeit (Dysästhesien an den medialen und lateralen Narben laut Bericht des Dr. med. D.________ vom 16. November 2009). Schliesslich wies Dr. med. D.________ im Bericht vom 7. April 2010 auch darauf hin, dass die wohl neuropathischen Schmerzen nicht nur belastungsabhängig, sondern auch in Ruhe auftreten. Diese ausgewiesenen unfallbedingten Beeinträchtigungen stellte Dr. med. I.________ in seiner Aktenbeurteilung nicht in Abrede. 
6.3.3 Soweit die SUVA letztinstanzlich "sehr wahrscheinlich schon zuvor" bestehende - also sinngemäss unfallfremde - Beschwerden geltend macht, welche von angrenzenden Gelenken des schwer traumatisch beeinträchtigten rechten USG verursacht würden, sind den medizinischen Akten keinerlei entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen. Dass hingegen die unbestritten unfallbedingte operative Versteifung des Subtalargelenks rechts auch mit einer erhöhten Beanspruchung der umliegenden Gelenke am rechten Fuss verbunden ist, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. 
 
6.4 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde führende SUVA nicht darzulegen, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt hinsichtlich der trotz Unfallrestfolgen zumutbaren Leistungsfähigkeit in rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung bundesrechtswidrig festgestellt hätte. War der rechtserhebliche Sachverhalt von der SUVA hinreichend abgeklärt worden, durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4) ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen verzichten. 
 
6.5 Somit hat das kantonale Gericht gestützt auf die medizinische Aktenlage zutreffend erkannt, dass der Versicherte infolge eines von der SUVA bisher zu Unrecht nicht berücksichtigten, leidensbedingt erhöhten Pausenbedarfs bzw. eines zeitlich um 25 % verkürzten Normalarbeitspensums nicht das von der SUVA basierend auf den Lohnangaben gemäss DAP ermittelte Invalideneinkommen zu erzielen vermag. Statt dessen hat der Beschwerdegegner aufgrund dieser unfallbedingten Einschränkungen bei Ausübung einer solchen, mit Blick auf die DAP an sich leidensangepassten Tätigkeit vielmehr eine zusätzliche Reduktion des Vergleichseinkommens um weitere 25 % hinzunehmen. Reduziert sich das von der SUVA berücksichtigte Invalideneinkommen um die festgestellte Einschränkung gemäss angefochtenem Entscheid, bleibt es bei der im Übrigen unbestrittenen und nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse auf neu 47 % statt bisher 29 %. Die Beschwerde der SUVA ist folglich unbegründet. 
 
7. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die SUVA die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) zu tragen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. Juni 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli