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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_229/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________ AG, 
2.        A.________,  
3.        B.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  C.________,  
2.        Y.________S.r.l., 
3.        D.________,  
alle drei vertreten durch Advokat Roland Mathys und Rechtsanwalt Christoph Zogg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unlauterer Wettbewerb, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Besondere zivilrechtliche Abteilung, vom 4. März 2013. 
 
 
 
 
In Erwägung,  
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. März 2013 die Beschwerdeführer zur Unterlassung diverser Handlungen und Äusserungen verurteilte, feststellte, dass die vom Beschwerdeführer 2 am 17. Februar 2011 an Dozenten und Absolventen der Executive School of Management, Technology and Law der Universität St. Gallen versandte E-Mail sowie die vom Beschwerdeführer 3 im Namen der Beschwerdeführerin 1 am 15. Februar 2011 an E.________, versandte E-Mail herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sind, und den Beschwerdeführer 2 dazu verurteilte, Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins an den Beschwerdegegner 1 zu bezahlen; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 24. April 2013 datierte Eingabe einreichten, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Appellationsgerichts mit Beschwerde anfechten wollen; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die Beschwerdeführer diese Grundsätze offensichtlich verkennen, wenn sie sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, sondern überwiegend auf eine eigene Version des Sachverhalts stützen, ohne dabei taugliche Sachverhaltsrügen zu erheben; 
dass sich der Aufbau der Beschwerdeschrift zwar an den Erwägungen des angefochtenen Entscheids orientiert, die Beschwerdeführer indessen nicht gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) sowie in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen; 
dass sich die Beanstandungen der Beschwerdeführer mithin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b); 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5); 
 
 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Besondere zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juni 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni