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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_411/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juni 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Juni 2016 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2016 betreffend den Erlass von Gerichtskosten, 
 
 
in Erwägung,  
dass gemäss Art. 83 lit. m BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben, 
dass Gerichtsverfahrenskosten Abgaben im Sinne dieser Bestimmung sind (statt vieler Urteil 2D_51/2015 vom 15. September 2015), 
dass daher die Beschwerdeschrift als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegen zu nehmen ist (statt vieler Urteil 2D_51/2015 vom 15. September 2015), 
dass mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), worauf die Vorinstanz denn auch in ihrer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen hat, 
dass aber nichts Derartiges vorgebracht wird, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juni 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel