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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 268/03 
 
Urteil vom 20. Juli 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
M.________, 1936, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 21. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2003 verneinte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) einen Anspruch des 1936 geborenen, aus dem ehemaligen Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) stammenden M.________ auf Rückvergütung geleisteter AHV-Beiträge. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 21. Juli 2003). 
C. 
M.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es seien ihm, unter Aufhebung von strittigem Einspracheentscheid und angefochtenem Entscheid der Vorinstanz, die während vier Monaten des Jahres 1967 bezahlten Beiträge zu erstatten. 
 
Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Art. 18 Abs. 3 AHVG ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist (lit. h Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). 
2. 
Im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das - mangels eines Abkommens mit dem entsprechenden Nachfolgestaat weiterhin gültige (BGE 119 V 101 Erw. 3) - Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in der Fassung des am 9. Juli 1982 abgeschlossenen, am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Zusatzabkommens) anwendbar ist und mithin eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, entfällt im vorliegenden Fall eine Beitragsrückerstattung bereits aus diesem Grund (Urteil K. vom 18. Februar 2000, H 101/99, Erw. 3 mit Hinweisen). Denn dem anwendbaren Abkommen mit Jugoslawien lässt sich keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung entnehmen; Ziff. 10 und 11 des Schlussprotokolls behandeln die Rechtsfolgen von vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgten Rückerstattungen von AHV-Beiträgen. 
 
Einem auf Solidarität aufbauenden Sozialversicherungssystem ist eigen, dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung besteht (EVGE 1948 S. 116 Erw. 1). Diese Ordnung würde durch die vom Beschwerdeführer beantragte Rückerstattung seiner Beiträge unterlaufen (vgl. zum Ganzen BGE 107 V 195 und ZAK 1982 S. 364). Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern (bereits erwähntes Urteil K. vom 18. Februar 2000, H 101/99, a.a.O.). Die Vorinstanz hat ausserdem zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst dann kein Rückerstattungsanspruch bestünde, wenn der Beschwerdeführer Angehöriger eines Nichtvertragsstaats wäre, weil die Beiträge nicht - wie nach Art. 1 Abs. 1 RV-AHV vorausgesetzt - während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.