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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.42/2006 /blb 
 
Urteil vom 20. Juli 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Hasenböhler, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Markus Stähli, 
Kläger und Berufungskläger, 
N.________, 
Nebenintervenient und Berufungskläger, 
 
gegen 
 
E.________, 
vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter, 
Beklagte und Berufungsbeklagte. 
 
Gegenstand 
Abrechnung unter Miteigentümern, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Bern (1. Zivilkammer des Appellationshofes) vom 3. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. xxxx in S.________ steht in Miteigentum. Das Haus umfasst fünf Wohnungen, die während Jahrzehnten in der Weise den verschiedenen Miteigentümern zugewiesen waren, dass diese die jeweilige Wohnung selbständig vermieten und über die dabei erzielten Mietzinseinnahmen verfügen konnten. Die allgemeinen Kosten für das Gebäude wurden im Verhältnis der Fläche der Wohnungen auf die einzelnen Miteigentümer aufgeteilt. Seit 1983 war die Gesamtverwaltung der Liegenschaft N.________ übertragen, der im Auftrag mehrerer Miteigentümer während Jahren auch die Vermietung der betreffenden Wohnungen besorgte. 
Die Wohnung im zweiten Stock auf der Talseite des Hauses war seinerzeit dem Vater von E.________ zugewiesen. E.________ hatte sie schon zu Lebzeiten ihres Vaters verwaltet und zeitweise vermietet. Auf den 30. Juni 1996 trat sie die Verwaltung der Wohnung an ihren Bruder N.________ ab. 
Im Jahre 1994 war das frühere System der Nutzung der Liegenschaft aufgegeben worden. Seither rechneten die Miteigentümer sowohl über die Gesamtmieterträge wie auch über die Liegenschaftskosten nach den Regeln des Miteigentums, d.h. im Verhältnis der Miteigentumsanteile, ab. 
B. 
Mit Eingabe vom 11. April 2000 reichten die Miteigentümer D.________, A.________, B.________ und C.________ (...) beim Präsidium des Gerichtskreises G.________ gegen die Miteigentümerin E.________ Klage ein und verlangten, diese zu verpflichten, ihnen Fr. 17'094.80 nebst Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 12'168.15 seit wann rechtens zu zahlen. 
Nachdem D.________ im Dezember 2000 gestorben war, erklärten dessen Erben, nicht in den Prozess einzutreten. Durch Präsidialverfügung vom 15. Mai 2001 wurde davon Vormerk genommen und die Klage insofern als erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde N.________ als Nebenintervenient auf Seiten der Kläger zugelassen. 
Mit Urteil vom 22. Juni 2005 wies der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises G.________ die Klage ab. 
Die verbliebenen Kläger appellierten an das Obergericht des Kantons Bern, was der Nebenintervenient ausdrücklich unterstützte. Am 3. November 2005 wies das Obergericht (1. Zivilkammer des Appellationshofes) die Klage ebenfalls ab. 
C. 
Die Kläger gelangen mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht und verlangen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Fr. 8'477.85 nebst Zins zu 5 % auf drei Teilbeträgen ab verschiedenen Zeitpunkten zu zahlen. Ausserdem sei der Entscheid zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren abzuändern. 
Der Nebenintervenient hat seinerseits Berufung erhoben, im Wesentlichen mit den gleichen Rechtsbegehren. 
Antworten zu den Berufungen sind nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zur Berufung ist auch ein Nebenintervenient berechtigt, wenn ihm nach dem kantonalen Gesetz Parteirechte zukamen und er vor der letzten kantonalen Instanz am Prozess teilgenommen hat (Art. 53 Abs. 1 OG). Beides trifft hier auf N.________ zu, so dass dessen Berufung zulässig ist. 
2. 
Den Berufungen liegt eine Zivilrechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche zugrunde. Der hierfür erforderliche Streitwert von 8'000 Franken (Art. 46 OG) ist erreicht, so dass aus dieser Sicht auf beide Berufungen einzutreten ist. 
3. 
Die beiden Berufungen richten sich gegen denselben kantonalen Entscheid, enthalten im Wesentlichen übereinstimmende Rechtsbegehren und beschlagen die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, beide Rechtsmittel im gleichen Urteil zu behandeln und dementsprechend die Verfahren zu vereinigen. 
4. 
4.1 Nicht (mehr) bestritten ist, dass den Klägern aus der Abrechnung über die Mieterträge und die Kosten für die Liegenschaft gegenüber der Beklagten Fr. 8'477.85 zustehen. Strittig ist vor Bundesgericht einzig, ob die Beklagte diesem Saldo verrechnungsweise den Betrag von Fr. 10'000.-- entgegenhalten könne, den sie am 17. April 1996 N.________ (dem Nebenintervernienten) bar bezahlt hat. 
4.2 Das Obergericht hält fest, die Beklagte habe während den Jahren 1994 (Beginn der neuen Form der Nutzung des in Frage stehenden Hauses) bis 1996 für die ihr zugewiesene Wohnung Bruttomietzinsen von rund Fr. 25'300.-- eingenommen. Von diesem Betrag, der dem Grundsatz nach an die Miteigentümergemeinschaft zu überweisen gewesen wäre, habe die Beklagte jedoch noch diverse Abzüge (Kurtaxen/Strom/Wasser; 20 % Mobiliarabzug; Kosten Mieterwechsel; Mischbatterie) machen dürfen, so dass sich, nach Korrektur eines unberechtigten Steuerabzugs, ein Saldo von rund Fr. 12'700.-- ergebe. In der erwähnten Zeitspanne habe die Beklagte insgesamt Fr. 20'000.-- überwiesen bzw. übergeben. Die darin enthaltenen bar bezahlten Fr. 10'000.-- seien als Mietzinsen für 1996 verbucht worden, obschon sie als Akontobeitrag an die laufenden Kosten gedacht gewesen seien. Zwar möge sich diese Verbuchung indirekt auf den Saldo des Miteigentümerkontos ausgewirkt haben, indem der Verlust für 1996 und damit auch der davon auf die Beklagte entfallende Anteil kleiner geworden sei. Das ändere aber nichts daran, dass die Beklagte insgesamt mehr Geld abgeliefert habe, als sie auf Grund ihrer Mietzinseinnahmen hätte abliefern müssen. Damit sei dem von den Klägern gegen die Verrechnung mit den fraglichen Fr. 10'000.-- erhobenen Einwand der Boden entzogen. Auf Grund der undurchschaubaren Abrechnungen des Nebenintervenienten, d.h. des Verwalters der Liegenschaft, sei eine genaue Berechnung allerdings nicht möglich. 
5. 
5.1 Soweit die Kläger sich mit den Erwägungen des Obergerichts überhaupt befassen, sind ihre Ausführungen nicht geeignet, die von der Vorinstanz zugelassene Verrechnung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Ihre Vorbringen stossen insofern von vornherein ins Leere, als sie darauf hinweisen, dass die von der Beklagten am 17. April 1996 an den Verwalter bezahlten Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 10'000.-- in die Jahresrechnung 1996 eingeflossen seien, hat doch das Obergericht nichts anderes festgehalten. Dass diese Einnahmen aus den Jahren vor 1993 gestammt hätten und es sich dabei effektiv um Mieterträge, und nicht um Akontobeiträge an die laufenden Kosten, gehandelt habe, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze. Das gegenteilige Vorbringen der Kläger ist unbeachtlich: Diese widersprechen in unzulässiger Weise einer tatsächlichen Feststellung des Obergerichts, die für das Bundesgericht im Berufungsverfahren verbindlich ist, zumal nicht dargetan ist, dass jene unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen wäre, und auch nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (Art. 63 Abs. 2 OG). 
Unbehelflich ist sodann die klägerische Bemerkung, dass die Feststellung des Obergerichts, eine genaue Berechnung der Mietzinseinnahmen der Beklagten sei wegen der undurchschaubaren Abrechnungen des Nebenintervernienten nicht möglich, unbeachtlich sei. Abgesehen davon, dass die erwähnte vorinstanzliche Erklärung tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht mithin verbindlich ist, vermag das Vorbringen der Kläger nichts an der Feststellung des Obergerichts zu ändern, die Beklagte habe insgesamt mehr Geld abgeliefert, als sie es auf Grund der Mietzinseinnahmen hätte tun müssen. Inwiefern die Vorinstanz angesichts dieser Sachlage gegen Bundesrecht verstossen haben soll, indem sie die Verrechnung zugelassen hat, vermögen die Kläger nicht darzutun. 
5.2 Die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten durch das Obergericht beruht auf kantonalem Prozessrecht. Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht nicht befugt, dessen Anwendung zu überprüfen (vgl. Art. 43 Abs. 1 OG). Eine Änderung des Kostenspruchs der kantonalen Instanzen durch die erkennende Abteilung käme nur dann in Frage, wenn der angefochtene Entscheid in der Sache abgeändert würde (vgl. Art. 157 OG). Dies ist nach dem oben Ausgeführten und nach dem, was nachstehend (E. 6) auszuführen sein wird, nicht der Fall. In diesem Punkt ist auf die Berufung der Kläger daher nicht einzutreten. 
6. 
6.1 Soweit der Nebenintervenient sich mit dem Verfahren vor der ersten Instanz befasst und seine Vorbringen sich gegen deren Entscheid richten, ist auf seine Berufung von vornherein nicht einzutreten: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 48 Abs. 1 OG). 
6.2 Der Nebenintervenient beanstandet sodann die obergerichtlichen Feststellungen zum Sachverhalt und zieht das von K.________ erstattete Gutachten in Zweifel. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bundesrechtliche Beweisvorschriften, insbesondere etwa Art. 8 ZGB, missachtet hätte, legt er nicht dar. Der der beweisbelasteten Partei einen Anspruch auf Abnahme frist- und formgerecht anerbotener Beweise verleihende Art. 8 ZGB regelt nicht, mit welchen Mitteln Beweise zu führen sind, und legt auch nicht fest, wie der Sachrichter das Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen habe. Diese Fragen bestimmen sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht (dazu BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 127 III 519 E. 2a S. 522, mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, hat das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren dessen Anwendung nicht zu überprüfen. Auf die Berufung des Nebenintervenienten ist somit auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 
6.3 Des Weiteren beanstandet der Nebenintervenient, dass ihm anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung keine Gelegenheit gegeben worden sei, Ausführungen zur Abwegigkeit einer zweimaligen Anrechnung des Betrags von Fr. 10'000.-- zu machen, und ihm zu einem Parteivortrag auch sonst das Wort nicht erteilt worden sei. Sollte er damit eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen wollen, wäre auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten: Die Rüge wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzutragen gewesen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz OG). 
6.4 Soweit die Ausführungen des Nebenintervenienten zur Sache selbst überhaupt nachvollziehbar sind, sind auch sie nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Ob für die am 17. April 1996 bezahlten Fr. 10'000.-- eine Quittung vorhanden ist und was die Beklagte mit dieser Zahlung beabsichtigt haben soll, betrifft tatsächliche Verhältnisse und ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu erörtern. Auch der Nebenintervenient vermag im Übrigen nicht darzutun, dass die obergerichtliche Zulassung der Verrechnung ungeachtet der verbindlichen Feststellung, dass die Beklagte mehr abgeliefert habe als von ihr geschuldet, gegen Bundesrecht verstosse. 
6.5 Der Nebenintervenient beanstandet seinerseits die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten für das kantonale Verfahren. Aus den bereits in E. 5.2 dargelegten Gründen ist insofern auf seine Berufung ebenfalls nicht einzutreten. 
7. 
Nach dem Gesagten sind beide Berufungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr den Berufungsklägern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei es als angemessen erscheint, den Klägern - unter solidarischer Haftung für ihren Anteil (Art. 156 Abs. 7 OG) - und dem Nebenintervenienten je die Hälfte aufzuerlegen (dazu Georg Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 27 S. 36). Da keine Antworten zu den Berufungen eingeholt worden und der Beklagten mithin keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die beiden Berufungen werden in einem Verfahren vereinigt. 
2. 
Beide Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird je zur Hälfte den Klägern (unter solidarischer Haftung) und dem Nebenintervenienten auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern (1. Zivilkammer des Appellationshofes) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juli 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: