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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_146/2007 
 
Urteil vom 20. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 
4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, 
Spalenberg 20, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 14. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 und Einspracheentscheid vom 14. August 2006 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch des 1955 geborenen, unter psychischen Problemen leidenden (etwa depressive Zustände, sekundäre Alkoholabhängigkeit) E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2007 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
Das kantonale Urteil lautet auf Rückweisung und ist damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren, der unter den Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG anfechtbar ist. Der Zulässigkeitstatbestand gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung (nicht wieder gutzumachender Nachteil) ist nur erfüllt, wenn das Rückweisungsurteil durch materielle Vorgaben den Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich einschränkt und davon in der Folge nicht mehr abgewichen werden kann (BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). So verhält es sich hier aber nicht, weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nur wegen Unklarheiten in der Sachverhaltserhebung angewiesen hat, ergänzende Abklärungen zu treffen, ohne materielle Vorgaben zu machen. Ob dieser oder der Eintretensgrund gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) gegeben sei - was bejahendenfalls bei beschwerdeweise einzig kritisierten Sachverhaltswürdigungen im Hinblick auf die Kognition (E. 1) regelmässig zu Abweisungen führte, womit der damit bezweckte Nutzen doch nicht einträte -, ist eher zu verneinen, kann aber für dermalen offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (E. 4). 
3. 
Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 6. September 2006, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, es seien weitere Abklärungen hinsichtlich Beginn und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit notwendig. Zu dieser Auffassung gelangte sie namentlich, weil zwischen den Beurteilungen des Dr. med. H.________ und dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. W.________ vom 22. Juni 2004 eine erhebliche Diskrepanz bestand: Während Dr. med. H.________ in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit annahm, diese bestehe "seit mindestens 1990", ging Dr. med. W.________ von einem erheblich späteren Zeitpunkt, dem 1. April 2004, aus. Unterschiedlich sind weiter die Einschätzungen hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeitsumfangs in einer angepassten Tätigkeit. Gemäss Dr. med. H.________ besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht selbstständige Arbeit, sondern Tätigkeit im Team, ohne Überforderung durch zeitlichen Druck, Kontrolle der Abläufe durch Versicherten), nach Dr. med. W.________ eine solche von 70 bis 80 % (bei fest umschriebenem Arbeitsrahmen ohne zeitlich allzu grossen Druck). Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin durfte sich die Vorinstanz aufgrund der neuen Hinweise im Bericht des Dr. med. H.________ zu weiteren sachverhaltlichen Abklärungen veranlasst sehen, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen. Denn sowohl der Hinweis auf die Entlassung aus der Armee zufolge psychischer Probleme im Jahr 1990 als auch derjenige auf die mehreren stationären Aufenthalte zwecks Behandlung seiner Alkoholkrankheit seit 1998 wecken erhebliche Zweifel an der Darstellung des Dr. med. W.________, wonach eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit erst seit 1. April 2004 bestehe, zumal nicht einsichtig wird, auf welcher Basis der Psychiater diesen Zeitpunkt als massgebend erachtet. Im Übrigen sind die auf (antizipierter) Beweiswürdigung beruhenden Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts keinesfalls offensichtlich unrichtig, sodass das Bundesgericht daran gebunden und die Rüge, die Vorinstanz sei "zu einem nicht nachvollziehbaren Beweisergebnis gelangt", unbehelflich ist. 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 20. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: