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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_614/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Sàrl, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin. 
 
gegen  
 
Bundesamt für Kultur. 
 
Gegenstand 
Filmförderung; Herstellungsbeitrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 29. Mai 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die A.________ Sàrl ersuchte das Bundesamt für Kultur um finanzielle Unterstützung in Höhe von Fr. 420'000.-- für die Produktion des Spielfilms "X.________" von B.________. Der Ausschuss Spielfilm der Fachkommission Filmförderung empfahl dem Bundesamt, dem Gesuch nicht stattzugeben. Gestützt auf diese Empfehlung wies das Bundesamt das Beitragsgesuch mit Verfügung vom 26. September 2013 ab. Bereits vorher hatte die A.________ Sàrl geltend gemacht, die Fachkommission sei nicht korrekt zusammengesetzt gewesen; das Mitglied C.________ hätte in den Ausstand treten müssen, da er in Beziehung zur X.________ AG stehe, die ihrerseits ein Gesuch um Beitrag für ein von ihr finanziertes Filmprojekt gestellt hatte. Mit Urteil vom 29. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der A.________ Sàrl gegen die für sie negative Beitragsverfügung des Bundesamtes ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juli 2015 stellt die A.________ Sàrl dem Bundesgericht folgende Rechtsbegehren: Vorfrageweise sei die Zusammensetzung der Filmkommissionen auf die verfassungskonforme Zusammensetzung zu überprüfen; hauptsächlich sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und das Bundesamt für Kultur anzuweisen, die Sitzung des Ausschusses "Spielfilm 5/2013" vom 21.-23. August 2013 in einwandfreier Besetzung betreffend alle acht im Rahmen dieses Ausschusses getätigten Evaluationen zu wiederholen und einen möglichen Zuschlag zu wiederholen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. k BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht.  
 
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass kein Anspruch auf die hier streitigen Unterstützungsbeiträge besteht. Dies trifft angesichts der Formulierungen von Art. 4-8 sowie 13-15 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG; SR 443.1), Art. 25-27 des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG; SR 442.1) sowie Art. 14 der Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung (FiFV; SR 443.113) wohl zu (zur Abgrenzung zwischen Anspruchs- und Ermessenssubventionen s. Urteile 2C_461/2011 vom 9. November 2011 E. 1 und 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 1.1; Florence Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Auflage, 118 zu Art. 83; Thomas Häberli, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 200-203 zu Art. 83 BGG). Jedenfalls stellt die Beschwerdeführerin dies nicht in Abrede und zeigt keine Norm auf, die einen Anspruch auf Filmförderungsbeiträge des Bundes einräumen würde. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1 und weitere). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; implizit auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).  
 
 Da ein Anspruch auf Zusprechung des vorliegend streitigen Filmförderungsbeitrags wohl fehlt, jedenfalls aber nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, fällt die Subvention unter Art. 83 lit. k BGG
 
2.3. Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Ansicht, der Ausschliessungsgrund komme darum nicht zur Anwendung, weil sie allein Verfahrensrügen erhebe und es allein um die Beurteilung von Ausstandsgründen bei der evaluierenden Fachbehörde im Zusammenhang mit der Subventionszusicherung gehe. Sie übersieht den Grundsatz der Einheit des Prozesses: Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, ist sie dies auch in Bezug auf sämtliche Teilaspekte, Zwischenentscheide usw.; handelt es sich um ein Verfahren, welches in den Bereich einer Ausnahmeregelung fällt, so kann demnach kein (irgendwie gearteter) in diesem Verfahren getroffener Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; Florence Aubry Girardin, a.a.O., Ziff. 17 und 18 zu Art. 83; Thomas Häberli, a.a.O., N. 9 zu Art. 83 BGG). Nichts anderes ergibt sich denn auch in Bezug auf Art. 83 lit. k BGG aus der von der Beschwerdeführerin erwähnten Literatur-Stelle (Thomas Häberli, a.a.O., N. 199 ff. zu Art. 83 BGG).  
 
 Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt sich vorliegend mithin auch nicht mit der Natur der erhobenen Rügen begründen. Das Rechtsmittel könnte ferner nicht ersatzweise als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, ist doch dieses Rechtsmittel nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben (Art. 113 BGG). 
 
2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller