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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_669/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Strassenverkehr; Fahrzeugausweis; Entzug der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 
14. Juni 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ erhob gegen den Einspracheentscheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 4. Januar 2013 betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde und beantragte unter anderem, es sei ihm die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm seien die Kontrollschilder sofort wieder auszuhändigen. Die Polizei- und Militärdirektion verweigerte mit Verfügung vom 26. Februar 2013 die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (sofortige Aushändigung der Kontrollschilder) ab. Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.________ am 1. April 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Mit Entscheid vom 29. April 2013 trat die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern in der Hauptsache (Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder) auf die Beschwerde nicht ein bzw. wies die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. In der Folge schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 14. Juni 2013 das Beschwerdeverfahren gegen die Zwischenverfügung vom 26. Februar 2013 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 500.--, da auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können. 
 
2.  
X.________ führt mit Eingabe vom 18. August 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der Schluss des Verwaltungsgerichts, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Gleiches gilt für die ihm aufgrund der Prozessaussichten auferlegten Verfahrenskosten. Aus der Beschwerde ergibt sich demnach nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli