Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_25/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, 
dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 25. November 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch der A.________, geboren 1969, auf eine Invalidenrente ab. 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2012 ab. 
 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Neuanmeldung, bei welcher in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen ist (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; BGE 117 V 198 E. 3a; 130 V 71 E. 2.2 S. 72), sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich neu ein Privatgutachten der Gutachtenstelle X.________ vom 23. November 2012 ein. Dieses bleibt gestützt auf Art. 99 Abs. 1 BGG (oben E. 1) unbeachtlich. Es wird beschwerdeweise eingeräumt, dass die Stellungnahme bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte ins Recht gelegt werden sollen, was dem kantonalen Gericht jedoch nicht angekündigt worden war; somit hat nicht erst der Entscheid der Vorinstanz zur Einholung des Gutachtens Anlass gegeben. Die Berufung auf den Grundsatz der Waffengleichheit beziehungsweise den Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Umständen unbehelflich. Auch ist der Einwand der willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht anhand des neuen Gutachtens zu prüfen. 
 
4.  
Die Vorinstanz hat nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Berichte gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. August 2011 sowie die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erkannt, dass der Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Die Frage, in welchem Umfang sie heute als Gesunde ausserhalb des Haushaltes tätig wäre, könne daher unbeantwortet bleiben, und aus demselben Grund erübrige sich auch eine neue Abklärung im Haushalt. 
 
5.  
Die dagegen letztinstanzlich erhobenen Rügen entsprechen weitestgehend den vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten, welches sich dazu ausführlich und zutreffend geäussert hat. Es kann auf seine Erwägungen verwiesen werden. 
 
5.1. Zu ergänzen ist, dass die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. R.________ der Versicherten nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG angekündigt wurde. Sie hat dagegen keine Einwände erhoben. Vor Erlass der Verfügung konnte sie, damals bereits anwaltlich vertreten, zum Gutachten Stellung beziehen. Zusatzfragen hat sie indessen nicht gestellt, und sie legt auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern die gutachtliche Stellungnahme hätte ergänzt werden müssen. Sie macht letztinstanzlich geltend, es leuchte nicht ein, weshalb Ergänzungsfragen nachträglich hätten vorgebracht werden müssen. Gestützt auf BGE 137 V 210 (E. 3.4.2.9 S. 258) hat die versicherte Person Anspruch, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Ein nach altem Verfahrensstand eingeholtes Gutachten verliert indessen seinen Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). Das Bundesgericht hat hinsichtlich dieses partizipatorischen, auf präventive Mitwirkung im Rahmen der Gutachtensbestellung abzielenden Verfahrensrechts erwogen, dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen kann, trägt die ärztliche Beurteilung doch von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253). Die rechtsanwendenden Behörden können faktische Festlegungen, die in medizinischen Administrativgutachten getroffen worden sind, mangels eigener Fachkenntnis oft nicht direkt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren; eine Kontrolle ist im Wesentlichen nur möglich im Hinblick auf die Einhaltung formaler Erfordernisse und darauf, ob die gutachtlichen Folgerungen schlüssig begründet wurden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 S. 254). Inwiefern sich hier präjudizierende Effekte eingestellt hätten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 S. 254), weil sich die Versicherte nicht vorgängig zum Gutachten äussern konnte, wird beschwerdeweise nicht dargelegt, und es bestehen auch nach Lage der Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte, zumal dem Experten ein Standardfragenkatalog (mit einer Zusatzfrage) vorgelegt wurde. Der blosse Einwand der fehlenden Möglichkeit einer präventiven Mitwirkung vermag den Beweiswert des nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachtens nicht zu schmälern.  
 
5.2. Das kantonale Gericht hat ausführlich dargelegt, dass und weshalb sich anhand der psychiatrischen und psychologischen Einschätzung der Dres. F.________ und S.________, Medizinisches Zentrum G.________, vom 23. März 2012 sowie der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. U.________, vom 18. Februar 2011 keine konkreten Indizien ergeben, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass auch somatisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden, welche durch das eingeholte Gutachten nicht geklärt worden seien. Es werden indessen keine entsprechenden Beweismittel eingereicht und es bestehen auch gestützt auf die der Stellungnahme des Hausarztes beigelegten Abklärungsberichte keine Anhaltspunkte für eine solche Beeinträchtigung namentlich aufgrund des im Jahr 1990 erlittenen Polytraumas oder rheumatischer Erkrankungen. Zu dem von Dr. med. B.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, am 29. Dezember 2010 diagnostizierten Fibromyalgiesyndrom äussert sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht weiter. Die gutachtlich festgestellte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Symptomatik (ICD-10 F33.0), vermöchte auch diesbezüglich keine Invalidisierung zu begründen (BGE 132 V 65; 130 V 352). Das kantonale Gericht konnte daher von weiteren Beweiserhebungen absehen und die Rüge der Verletzung seiner Abklärungspflicht ist unbegründet, zumal die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vom Bundesgericht nur auf eine allfällige offensichtliche Unrichtigkeit hin zu prüfen ist. Das letztinstanzlich neu eingereichte Gutachten der Gutachtenstelle X.________ ist dabei als unzulässiges Novum ohne Belang (vgl. E. 3).  
 
5.3. Was schliesslich die erwerblichen Auswirkungen betrifft, brauchte die Vorinstanz nicht zu entscheiden, ob die der letztmaligen Rentenablehnung am 31. August 2004 zugrunde liegende Qualifikation der Versicherten als zu 20% (als Raumpflegerin) Erwerbstätige mit Blick auf ihre 1987, 1989, 1994 und 1999 geborenen Kinder noch gerechtfertigt ist, und erübrigte sich auch die Einholung eines neuen Haushaltsberichts, nachdem das kantonale Gericht von einer vollen Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich ausgegangen ist. Ein geringerer (als 80%iger) Haushaltsanteil hätte nicht zu einem höheren Invaliditätsgrad führen können, liegen die Einschränkungen im Haushalt doch erfahrungsgemäss nicht über denjenigen im Erwerbsbereich. Schon im Verfahren, welches zur letzten Rentenablehnung führte, lag die Einschränkung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 17. Juni 2004 bei lediglich 18%. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten vermögen offensichtlich zu keiner rentenbegründenden Invalidität zu führen, weshalb sich eine zahlenmässige Berechnung des Invaliditätsgrades erübrigt.  
 
6.  
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden. 
 
7.  
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. August 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo