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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_288/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Pedretti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.D.________ und C.D.________, 
       Beschwerdegegner, 
       vertreten durch Rechtsanwalt J. Rudolf Ackeret, 
2. Baukommission der Gemeinde Lindau. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung für einen Hühner-Unterstand, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 
1. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 erteilte die Baukommission der Gemeinde Lindau B.D.________ und C.D.________ die nachträgliche Baubewilligung für einen bereits erstellten Hühner-Unterstand auf der Parzelle Nr. xxx in Tagelswangen. 
 
 Auf den hiergegen erhobenen Rekurs des Nachbarn A.________ (Eigentümer der Grundstücke Nr. yyy und zzz) trat die Baurekurskommission des Kantons Zürich am 16. Mai 2007 nicht ein mit der Begründung, das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids sei zu spät gestellt und das Rekursrecht damit verwirkt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VB.2007.00271 vom 18. Juli 2007) und sodann das Bundesgericht (Urteil 1C_276/2007 vom 27. November 2007) ab. 
 
B.  
 
 Am 25. Mai 2014 gelangte A.________ an das Baurekursgericht mit dem Begehren, der Beschluss der Baukommission Lindau vom 22. Februar 2007 sei aufzuheben und der rechtmässige Zustand sei wiederherzustellen. Dieses trat am 22. Oktober 2014 wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. April 2015 aus demselben Grund ab. 
 
C.  
 
 Mit "Rekurs" vom 29. Mai 2015 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Gemeinde Lindau zurückzuweisen. Die Baukommission habe die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verfügen. 
 
 B.D.________ und C.D.________ (Beschwerdegegner) und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baubehörde der Gemeinde Lindau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
 Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. offen; ein Ausnahmegrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG). 
 
 Das als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen; die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ändert an dessen Zulässigkeit nichts (BGE 133 II 409 E. 1.1 S. 411). 
 
 Da das Baurekursgericht auf den Rekurs des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2014 gegen die nachträgliche Baubewilligung für den Hühner-Unterstand vom 22. Februar 2007 wegen Verspätung nicht eingetreten war, obliegt es den nachfolgenden Instanzen, diesen Nichteintretensentscheid zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat im angefochtenen Urteil diesen Entscheid bestätigt. Vor Bundesgericht beschränkt sich der Streitgegenstand deshalb auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht dies zu Recht getan hat. Trifft seine Erwägung zu, dass die Rekursfrist im Jahr 2014 längst abgelaufen ist, hat es dabei sein Bewenden. Soweit der Beschwerdeführer einen Sachentscheid des Bundesgerichts auch zu Anträgen verlangt, auf welche die Vorinstanzen nicht eingetreten sind, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies trifft vorliegend insbesondere auf die Frage der Rechtmässigkeit der Baubewilligung für den Hühner-Unterstand, der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und der von den Beschwerdegegnern eingebrachten Dokumente zu. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht - geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Sinne nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 f. S. 254; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht enthält weitschweifige Ausführungen über die nachträgliche Bewilligungserteilung für den Hühner-Unterstand, das Bewilligungsverfahren und das Verhalten der Baukommission. Diese werden in verschiedener Hinsicht als rechts- und verfassungswidrig bezeichnet. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2007 nicht gegen die Bewilligungserteilung für den Hühner-Unterstand rekurrieren wollen. Er sei fälschlicherweise in dieses Verfahren einbezogen worden, obwohl er die Behörden lediglich um Auskunft über eine andere, auf der Parzelle der Beschwerdegegner unrechtmässig erstellte Baute gebeten habe. Es treffe aber zu, dass die Rechtmässigkeit des Hühner-Unterstands noch nie überprüft worden sei. Diese Baute hätte von der Behörde nicht nachträglich bewilligt werden dürfen, denn sie sei ohne Bewilligung erstellt und im nachträglichen Bauverfahren seien hierfür keine Visiere ausgesteckt worden.  
 
 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den rechtlichen Erwägungen auseinander, die das Verwaltungsgericht dazu bewogen haben, den Nichteintretensentscheid wegen Ablaufs der Rekursfrist nach § 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG; LS 175.2) zu bestätigen. Er zeigt nicht auf, inwiefern er mit seiner Eingabe vom 25. Mai 2014, d.h. rund sieben Jahre nach der nachträglichen Bewilligungserteilung für den Hühner-Unterstand - die ihm zugestellt worden ist - und dem erfolglosen Rechtsmittelverfahren, das Fristerfordernis eingehalten haben soll. Der Rekurs hat aber innert Frist zu erfolgen, um zu verhindern, dass die Baubewilligung rechtskräftig wird und von ihr Gebrauch gemacht werden kann (BGE 139 II 243 E. 11.6 S. 262 f.). Insofern übt er lediglich appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Die Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen erübrigt sich. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). Unter den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner sind angemessenen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Gemeinde Lindau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti