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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_109/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber M. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz); Anfechtung eines Zwischenentscheids, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wegen mehrfachem Verstoss gegen das Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern (PBG/LU). Dagegen erhob X.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Willisau. Dieses sprach X.________ am 10. April 2013 der einfachen Widerhandlung gegen das PBG/LU schuldig. Auf Berufung von X.________ hin hob das Kantonsgericht Luzern am 2. Juni 2014 das bezirksgerichtliche Urteil auf, da der Strafbefehl vom 19. Januar 2012 keine Umschreibung des inkriminierten Sachverhalts enthielt. Es wies die Sache an das Bezirksgericht zurück, damit dieses den Strafbefehl vom 19. Januar 2012 aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweist. 
Am 18. Juli 2014 erliess die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee einen neuen Strafbefehl und verurteilte X.________ wiederum wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das PBG/LU. X.________ erhob erneut Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten ans Bezirksgericht Willisau überwies, stellte dieses das Strafverfahren mit Verfügung vom 11. September 2014 infolge Verjährung ein. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Beschwerde. Das Kantonsgericht hiess diese am 9. Dezember 2014 gut. Es hob die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Willisau vom 11. September 2014 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an dieses zurück. 
 
B.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2014 sei aufzuheben und das Strafverfahren infolge Verjährung einzustellen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Verfahren nicht abschliesst. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 mit Hinweis). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 288 E. 3.2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2; Urteil 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Feststellung der Verjährung der ihm vorgeworfenen Straftaten könnte sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden. Andernfalls würde in falscher Anwendung des Rechts ein Verfahren weitergeführt, ohne dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Der angefochtene Zwischenentscheid bewirke deshalb einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.  
 
1.3. Nach der Rechtsprechung muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht ein Nachteil rechtlicher Natur drohen oder entstehen sollte, legt er nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann die Frage der Verjährung bei Vorliegen eines verfahrensabschliessenden kantonalen Entscheids ohne Rechtsnachteil erneut aufwerfen.  
Der Beschwerdeführer weist ebenfalls nicht nach, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind. Zwar könnte sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, wenn das Bundesgericht im vorliegenden Fall die Beschwerde gutheissen und die Verjährung bejahen würde. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch darüber hinaus, dass durch dieses Vorgehen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahreneingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 133 IV 288 E. 3.2; Urteile 6B_544/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3; 6B_376/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Inwiefern vorliegend aufgrund der Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht ein weitläufiges, zeit- oder kostenintensives Beweisverfahren drohen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ein solches ist auch nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - zu erwarten, zumal das Bezirksgericht das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten bereits einmal materiell beurteilt hat. 
 
2.  
 
 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer