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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 23/02 
 
Urteil vom 20. September 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
S.________, 1963, Beschwerdeführerin, 
handelnd durch den Vormundschaftsbehörde Y.________, z.H. U.________, 3076 Worb 1, und dieser vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, Belpstrasse 16, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 12. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1963, ist geistig behindert und lebt seit 1980 in der Eingliederungsstätte G.________. Ab 1. Januar 1987 bezog sie Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Auf Grund eines Erbteilungsvertrages vom 28. Februar 1992, mit welchem sie neben ihrer Schwester F.________ Eigentümerin zur Hälfte an einer Liegenschaft X.________wurde, nahm die Ausgleichskasse des Kantons Bern eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung vor. Mit Verfügung vom 17. Oktober 1995 forderte sie für die Zeit von Januar 1992 bis Dezember 1994 Leistungen im Betrag von Fr. 12'316.-- zurück und und verneinte einen Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 1995. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 23. November 1998 reichte die Vormundschaftsbehörde Y.________ namens der Versicherten ein neues Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen ein, nachdem S.________ ihren hälftigen Liegenschaftsanteil auf den 1. Juli 1998 zu einem Anrechnungspreis von Fr. 1'525'000.-- der Schwester abgetreten hatte. Am 23. Juni 2000 lehnte die Ausgleichskasse das Begehren verfügungsweise ab, wobei sie ausgehend von einem Repartitionswert der Liegenschaft (½ Anteil) von Fr. 2'119'599.-- einen Vermögensverzicht für 1998 und 1999 von Fr. 594'598.-- in Rechnung stellte und einen Einnahmenüberschuss von Fr. 20'672.-- ab 1. November 1998 ermittelte. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Vormundschaftsbehörde die Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2000 und die Zusprechung einer Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung eines Verkehrswertes der Liegenschaft von Fr. 3'050'000.-- beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit der Feststellung ab, dass die Ausgleichskasse zu Recht vom Repartitionswert des hälftigen Liegenschaftsanteils von Fr. 2'119'599.-- ausgegangen, die Berechnung jedoch insofern zu korrigieren sei, als ein Betrag von Fr. 50'000.--, welchen die Erwerberin laut Erbteilungsvertrag auf den 1. Juli 1998 bar zu bezahlen hatte, unberücksichtigt geblieben sei, was indessen am Einnahmenüberschuss nichts ändere (Entscheid vom 12. Februar 2002). 
C. 
Vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, Bern, lässt die Vormundschaftsbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung an die Verwaltung zurückzuweisen. In der Begründung wird daran festgehalten, dass der veräusserte Liegenschaftsanteil zum ermittelten Verkehrswert gemäss Schätzungen vom 27. Juni 1996 und 18. Februar 1997 anzurechnen sei. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). 
 
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, 117 V 289 Erw. 2a; AHI 1997 S. 254 Erw. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 Erw. 2). 
1.2 Gestützt auf Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 in der ab 1. Januar 1999 gültigen Fassung der Bestimmung (Verordnungsänderung vom 16. September 1998; AS 1998 2582) ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss dem mit der Verordnungsänderung vom 16. September 1998 eingefügten Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. 
Der Kanton Bern hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt seit 1. Januar 1999 für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung einheitlich auf den Repartitionswert ab (EL-Handbuch, hrsg. von der Ausgleichskasse des Kantons Bern, gültig ab 1. Januar 1999, C/7.1 Nr. 125.2). Dieser beträgt für den Liegenschaftsanteil der Beschwerdeführerin in X.________ 150% des amtlichen Wertes (Kreisschreiben des Ausschusses der Konferenz staatlicher Steuerbeamter für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung in der Steuerperiode 1997/1998 vom 6. Dezember 1996, veröffentlicht in Steuerrevue 52 [1997] S. 137, und Kreisschreiben des Vorstandes der Schweizer Steuerkonferenz für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung in der Steuerperiode 1999/2000 vom 11. Dezember 1998). 
1.3 Im vorliegenden Fall geht es um den EL-Anspruch ab 1. November 1998. Ob die Ausgleichskasse unter den gegebenen Umständen zu Recht auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1999 auf den Repartitionswert abgestellt hat, ist fraglich (vgl. hiezu BGE 120 V 184 Erw. 4b), kann jedoch offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 1 ELV, wonach ausnahmsweise vom kantonalen Steuerwert abgewichen werden kann, und macht geltend, es bestehe kein Grund, diese Praxis nicht auch auf den Repartitionswert gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV anzuwenden. Beide Bestimmungen bezweckten, die EL-Berechnung zu vereinfachen, und stellten zur Vermeidung aufwendiger Abklärungen auf bereits bekannte Steuerwerte ab. Der Steuerwert beruhe auf einer kantonalen Gesetzesgrundlage und werde in Form einer anfechtbaren Verfügung festgesetzt. Demgegenüber bestehe für die Erhebung des Repartitionswertes seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) am 1. Januar 1995 keine gesetzliche Grundlage mehr. Der Repartitionswert werde durch den Ausschuss der Konferenz staatlicher Steuerbeamter (nunmehr: Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz) periodisch festgelegt und einvernehmlich von den Kantonen akzeptiert. Er könne, soweit ersichtlich, auch nicht angefochten werden. Im Rahmen von Art. 17 Abs. 6 ELV bestünden daher noch vermehrt Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen vom massgebenden Wert. 
2.2 Art. 17 ELV in der bis Ende 1991 gültig gewesenen Fassung sah vor, dass bei der Bewertung von Liegenschaften auf die kantonale Steuerschätzung abgestellt werden konnte, sofern sie nicht wesentlich von den Grundsätzen der Gesetzgebung der direkten Bundessteuer abwich; andernfalls war das anrechenbare Vermögen nach den bundessteuerlichen Grundsätzen über die Bewertung des Vermögens juristischer Personen zu bewerten, wobei die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihren Kreisschreiben periodisch die Koeffizienten festlegte, nach denen die kantonalen Schätzungen gegebenenfalls anzupassen waren (vgl. BGE 113 V 192 Erw. 4c/aa). Nach der Rechtsprechung waren diese Regeln auch bei der Bewertung entäusserter Liegenschaften im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (Vermögensverzicht) massgebend. Vorbehalten blieb der Fall, dass die Bewertung eines entäusserten Vermögens nach bundesrechtlichen Grundsätzen sich als missbräuchlich erwies oder zu einem stossenden Ergebnis führte (BGE 113 V 194 Erw. 5b; nicht veröffentlichte Urteile B. vom 7. Januar 1991, P 13/89, und H. vom 14. Juli 1993, P 21/93). In Urteil B. vom 13. Dezember 2001, P 31/01, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht offen gelassen, ob diese Rechtsprechung analog auf den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Art. 17 Abs. 6 ELV über die Bewertung von Liegenschaften nach dem Repartitionswert anwendbar ist, weil im konkreten Fall keine besondern Verhältnisse gegeben waren, die ein ausnahmsweises Abgehen von der Verordnungsregelung zu rechtfertigen vermochten. Im Urteil M. vom 8. April 2002, P 55/01, hat es die Frage in der Folge bejaht mit der Feststellung, dass auch der Repartitionswert auf dem kantonalen Steuerwert beruht und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die von der Rechtsprechung in Bezug auf die Massgeblichkeit des Steuerwertes statuierten Einschränkungen nicht auch bezüglich des Repartitionswertes Anwendung finden sollten. Für ein Abgehen vom Repartitionswert genügt es jedoch nicht, dass der Verkehrswert vom Repartitionswert abweicht. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, die ein Festhalten am Repartitionswert als missbräuchlich erscheinen lassen oder zu einem stossenden Ergebnis führen. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im vorliegenden Fall könne nicht auf den Repartitionswert abgestellt werden, weil es sich beim veräusserten Vermögenswert um einen Anteil an einem Mehrfamilienhaus handle und für eine hälftige Beteiligung an einem Eigentum zu gesamter Hand auf dem offenen Markt kaum je ein Käufer zu finden sei. Des Weitern sei zu beachten, dass zwei unabhängig voneinander erstellte Verkehrswertgutachten vorlägen und die Veräusserung im Rahmen eines zweistufigen vormundschaftlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt sei, weshalb die Gefahr, dass im Hinblick auf die Ergänzungsleistung oder aus andern Gründen in missbräuchlicher Weise unter dem Verkehrswert verkauft worden sei, ausgeschlossen werden könne. Aus den Liegenschaftsschätzungen ergebe sich, dass die Veräusserung des Grundeigentums zum tatsächlich realisierbaren Verkehrswert der hälftigen Beteiligung zu gesamter Hand erfolgt sei. Dazu komme, dass selbst das Kreisschreiben des Ausschusses der Konferenz staatlicher Steuerbeamter Ausnahmen vorsehe, indem der Repartitionswert für nicht landwirtschaftliche Grundstücke in X.________ ab der Steuerperiode 1997/98 "in der Regel" 150% des kantonalen Steuerwertes betrage. Der kantonale Steuerwert werde für vermietete Liegenschaften nach dem Ertragswert berechnet. Beide Liegenschafts-Schätzungen wiesen nach, dass der Verkehrswert nur geringfügig über dem Ertragswert liege, womit feststehe, dass die Regelvermutung des Repartitionswertes, wonach der Verkehrswert der Liegenschaft den Ertragswert um die Hälfte übersteige, im vorliegenden Fall unhaltbar sei. 
3.2 Ob die kantonale Steuerbehörde den Repartitionswert für den hälftigen Liegenschaftsanteil zu Recht auf Fr. 2'119'599.-- (= 150% des amtlichen Wertes von Fr. 1'413'066.--) festgesetzt hat oder ob Gründe dafür bestanden hätten, vom Regelansatz von 150% des amtlichen Wertes abzugehen, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Mit der Steuerausscheidung vom 3. September 1998 hat die kantonale Steuerverwaltung den Repartitionswert zur Vermögenssteuer 1997/98 auf 150% des kantonalen Steuerwertes festgesetzt, wovon auch im Rahmen von Art. 17 Abs. 6 ELV auszugehen ist. Fraglich kann lediglich sein, ob unter EL-rechtlichen Gesichtspunkten ausnahmsweise vom gemeldeten Repartitionswert abzugehen ist. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass zwischen dem Repartitionswert für die gesamte Liegenschaft von Fr. 4'239'198.-- und den vorhandenen Verkehrswertschätzungen eine erhebliche Differenz besteht, indem der Repartitionswert 30% bis 40% über dem geschätzten Verkehrswert liegt. In der Schätzung des Hausbesitzer-Vereins X.________ vom 27. Juni 1996 wird der Verkehrswert der gesamten Liegenschaft per 1. Januar 1995 mit Fr. 3'321'900.-- (Mittel aus dem Realwert von Fr. 3'392'600.--, dem Zeitwert von Fr. 3'267'400.-- und dem Ertragswert von Fr. 3'305'600.--) und der Marktwert mit Fr. 3'400'000.-- bis 3'500'000.-- angegeben. Die Frima T.________ AG gelangte in der Schätzung vom 18. Februar 1997 zu einem Verkehrswert von Fr. 3'068'118.-- (Mittel aus dem Realwert von Fr. 3'129'701.-- und dem Ertragswert von Fr. 3'006'536.--), gerundet Fr. 3'050'000.--. Beide Schätzungen wurden von der Vormundschaftsbehörde in Auftrag gegeben und es spricht nichts dafür, dass sie nicht objektiv sind oder in einem wesentlichen Punkt nicht den Tatsachen entsprechen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehrswert tiefer angesetzt wurde, weil es sich um einen Verkauf unter Familienangehörigen handelte. Wie dem Vormundschafts-Bericht vom 18. Januar 1999 zu entnehmen ist, war die Schwester der Beschwerdeführerin auf Grund der ersten Schätzung zunächst bereit, die Liegenschaft zu einem Anrechnungspreis von Fr. 3'250'000.-- zu übernehmen, nachdem die finanzierende Bank einen Verkaufspreis von Fr. 3'300'000.- als realistisch bezeichnet hatte. Unter dem Eindruck sinkender Liegenschaftspreise wurde in der Folge die Verkehrswert-Schätzung der Frima T.________ AG von Fr. 3'050'000.-- für den Verkauf und die Finanzierung der Liegenschaft als realistischer betrachtet, worauf sich die Vormundschaftsbehörde mit diesem Übernahmepreis einverstanden erklärte. Dabei zog sie in Betracht, dass die Schwester ihren Anteil nicht verkaufen wollte und die Hälfte einer Liegenschaft zu gesamter Hand auf dem offenen Markt nur schwer verkäuflich ist. Im bereits erwähnten Urteil B. vom 13. Dezember 2001, P 31/01, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht es zwar abgelehnt, besondere, ein Abgehen vom Repartitionswert begründende Verhältnisse darin zu erblicken, dass es sich bei der veräusserten Liegenschaft um einen blossen Miteigentumsanteil handelte. Ausschlaggebend hiefür war indessen, dass die versicherte Person zuvor einen Miteigentumsanteil zu einem Preis erworben hatte, welcher auf einen höheren Verkehrswert schliessen liess. So verhält es sich hier nicht, hat die Beschwerdeführerin die Liegenschaft bei der Erbteilung im Jahre 1992 doch zusammen mit ihrer Schwester zu einem Anrechnungspreis der gesamten Liegenschaft von Fr. 2'266'105.25 übernommen. Sodann lässt sich nicht bestreiten, dass ein Verkauf des hälftigen Liegenschaftsanteils auf dem offenen Markt nur schwer zu realisieren gewesen wäre, auch wenn die Liegenschaft aus einem Grundstück mit zwei Wohnhäusern besteht, die allerdings von stark unterschiedlicher Grösse sind. Ohne dass es weiterer Abklärungen bedarf, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der bei der Handänderung angerechnete Verkaufspreis angemessen war, wofür auch der Umstand spricht, dass es sich um eine Renditeliegenschaft mit durchschnittlichem Ausbaustandard an mittlerer Wohnlage handelt und der Übernahmepreis in etwa dem Ertragswert entsprach. Eine Anrechnung zum Repartitionswert liefe unter den gegebenen Umständen darauf hinaus, der Beschwerdeführerin ein fiktives, auf dem Liegenschaftsmarkt kaum realisierbares Vermögen anzurechnen, was sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren lässt. Es rechtfertigt sich daher, ausnahmsweise vom Repartitionswert abzugehen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf des Liegenschaftsanteils an die Schwester nicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögenswerte verzichtet hat. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. November 1998 unter Berücksichtigung eines Verkehrswertes des hälftigen Liegenschaftsanteils von Fr. 1'525'000.-- und ohne Anrechnung eines Verzichtvermögens neu verfüge. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2002 und die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 23. Juni 2000 aufgehoben und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 20. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: