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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.159/2006/fco 
 
Urteil vom 20. September 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 16. Juni 2006. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Beschluss NR060015/U vom 16. Juni 2006 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer), das als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen einen Rekurs von X.________ gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 8. Februar 2006 (betreffend Nichteintreten auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren und bereits beurteilte Anträge sowie betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen die Ankündigung einer Wohnungskontrolle und den Vollzug einer Pfändung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Rekurrenten wegen missbräuchlicher Prozessführung in Anwendung von Art. 20a Abs. 1 SchKG die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 708.-- auferlegt hat, 
 
in die Eingabe von X.________ vom 2. Juli 2006, womit nebst 45 anderen Anträgen im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Antrag 8) verlangt und um aufschiebende Wirkung (Antrag 5) ersucht wird, 
 
in das Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2006, womit auf die in der gleichen Sache erhobene - praktisch inhaltsgleiche - staatsrechtliche Beschwerde sowie auf die Ausstandsbegehren nicht eingetreten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurden (Verfahren 5P.313/2006), 
 
in Erwägung, 
dass auf die missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers sowie auf das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Begründung des Ablehnungsantrages von vornherein nicht eingetreten wird (dazu: BGE 111 Ia 148 E. 2 und 105 Ib 301 E. 1c und d), 
 
dass auf die Anträge 1 - 4, 6 und 7 sowie 9 - 47 ebenfalls nicht eingetreten werden kann, da sie entweder mit dem angefochtenen Beschluss keinen Zusammenhang haben, nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG begründet werden (dazu BGE 119 III 49 E. 1) oder das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde betreffen, 
dass die Sachverhaltsdarlegungen des Beschwerdeführers nicht massgeblich sind, denn das Bundesgericht ist an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG), 
 
dass das Obergericht in seinem Beschluss vom 16. Juni 2006 im Wesentlichen erwog, soweit der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren beurteilte Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigungen erneut beanstande, sei auf den Rekurs nicht einzutreten, und soweit der Beschwerdeführer die Ankündigung einer Wohnungskontrolle und einen Pfändungsvollzug anfechte, erweise sich der Rekurs als offensichtlich unbegründet, weil sich die (den erwähnten Verfügungen zugrunde liegenden) Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegner auf rechtskräftige Rechtsöffnungsentscheide stützten, 
 
dass somit insbesondere auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er die materielle Rechtskraft der Rechtsöffnungsentscheide bestreitet, nicht eingetreten werden kann, 
 
dass im Weiteren die zahlreichen und bloss behaupteten Rügen bezüglich Verletzungen der EMRK unzulässig sind, da solche nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gerügt werden können (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen), 
 
dass schliesslich die Straftatbestände Art. 173, Art. 174, Art. 254, Art. 312 und Art. 314 StGB, gegen die die Beschwerdegegner/Innen verstossen haben sollen, im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht beurteilt werden können, 
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
dass der Beschwerdeführer wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz), da der Weiterzug der Sache an das Bundesgericht jeglicher sachlicher Grundlage entbehrt und daher einzig eine Verfahrensverzögerung zu bezwecken scheint, 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (Y.________; Stadt Bern, beide vertreten durch das Sozialamt der Stadt Bern, Inkassodienst/Zentralsekretariat, Predigergasse 5, Postfach 573, 3000 Bern 7), dem Betreibungsamt Zürich 6, Hotzestrasse 65, Postfach, 8042 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: