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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_78/2007 /fun 
 
Urteil vom 20. September 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
1. Ehepaar A.________, 
2. Ehepaar B.________, 
3. Ehepaar C.________, 
4. Ehepaar D.________, 
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Fürsprecher Bernhard A. Leuenberger, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Lüscherz, Hauptstrasse 19, 
2576 Lüscherz, 
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 
des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Änderung der Uferschutzplanung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 19. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 23. Februar 1998 beschlossen die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Lüscherz eine Uferschutzplanung. Diese wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (kurz: Amt) mit Verfügung vom 4. Mai 1999 genehmigt. 
 
Am 4. Dezember 2004 beschlossen die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Lüscherz eine Änderung der Uferschutzplanung. Das Amt genehmigte diese mit Verfügung vom 30. Dezember 2005. 
 
Die Eheleute A.________, B.________, C.________ und D.________ erhoben am 2. Februar 2006 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (kurz: Direktion). Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 19. März 2007 abgewiesen. 
B. 
Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 führen die Eheleute A.________, B.________, C.________ und D.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid der Direktion vom 19. März 2007 sei als unzweckmässig aufzuheben und der Uferweg sei in zwei bezeichneten Abschnitten nicht am Seeufer, sondern hinter dem Siedlungsgebiet zu erstellen. Ferner sei Art. 31 Abs. 2 der Überbauungsvorschriften aufzuheben. Sie rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und des Verhältnismässigkeitsprinzips. 
 
Die Direktion beantragt in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2007, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das Amt hat nach Angabe der Direktion auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einwohnergemeinde Lüscherz hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Die Beschwerdeführer haben, innert zweimal erstreckter Frist, mit Eingabe vom 29. August 2007 repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar, denn der angefochtene Entscheid vom 19. März 2007 wurde erlassen, als das Bundesgerichtsgesetz bereits in Kraft stand (siehe Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde betrifft das Raumplanungsrecht und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit gemäss Art. 82 lit. a BGG (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). 
2. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Erachtet es sich als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein (Art. 30 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Verlangt wird, dass der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft wurde. 
2.1 Angefochten ist ein Entscheid der Direktion, mit dem die Beschwerde gegen die Genehmigung des Uferschutzplans abgewiesen wird. Der Uferschutzplan sieht die Errichtung eines Uferwegs auf den Grundstücken der Beschwerdeführer A.________, B.________ und C.________ vor. Die Eheleute D.________ sind zur Ufernutzung berechtigte Nachbarn. 
2.2 Gemäss Art. 61a des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 entscheidet die Direktion endgültig über Beschwerden gegen Genehmigungsbeschlüsse unter Vorbehalt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Abs. 1). Die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide der Direktion steht offen, soweit die EMRK die Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht verlangt, namentlich zur Bestreitung des Enteignungsrechts (Abs. 3 lit. a). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu ergreifen ist, soweit zivilrechtliche Ansprüche gemäss Art. 6 EMRK betroffen sind. In der Vernehmlassung führt die Direktion aus, der geplante Uferweg greife in das Eigentum der Beschwerdeführer ein. Mit der Genehmigung des Uferschutzplanes werde das Enteignungsrecht erteilt für sämtliche Rechte, die zur Ausführung des geplanten Weges benötigt werden oder ihr entgegenstehen. Die Beschwerdeführer wenden in der Replik ein, da sie keine Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK rügen, sei das Verwaltungsgericht unzuständig. 
2.3 Massgebend für die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist nicht, ob eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt wird, sondern ob die Streitigkeit zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft. Diese sind von einem kantonalen Gericht (und nicht bloss der Verwaltungsdirektion) zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung stehen bei Streitigkeiten über Eingriffe in das Grundeigentum zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf dem Spiel (BGE 127 I 44 E. 2 S. 45 ff.; 121 I 30 E. 5c S. 34 f.; 118 Ia 353 E. 2a S. 355 f.; 117 Ia 522 E. 3c S. 527 ff.). Das Bundesgericht hat gerade mit Bezug auf den Kanton Bern festgehalten, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden betreffend die Nutzungsplanung und das Enteignungsrecht (BGE 122 I 294 E. 3/4 S. 297 ff.; 118 Ia 223 E. 1c S. 227) und betreffend andere zivilrechtliche Ansprüche gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 125 I 313 E. 3b/4 S. 318 ff.) zu behandeln hat. Ferner wurde entschieden, dass das Berner Verwaltungsgericht bei der umweltrechtlichen Beurteilung eines Nutzungsplans auch weitere planungsrechtliche Rügen zu behandeln hat, die mit der Hauptsache in einem engen Sachzusammenhang stehen (BGE 132 II 209 E. 2 S. 211 ff.). 
2.4 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Wegführung am Seeufer über ihre Grundstücke und damit gegen eine Beschränkung ihres Eigentums bzw. Nutzungsrechts. Dies ist nach dem Gesagten mit Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht geltend zu machen. 
3. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haften hierfür solidarisch. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Lüscherz und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. September 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: