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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_645/2010 
 
Urteil vom 20. September 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 28. Juli 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. August 2010, aus welchem hervorgeht, dass das kantonale Gericht mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2010 die Beschwerde der B.________ vom 17. Mai 2010 (Postaufgabe) androhungsgemäss aus dem Recht wies, nachdem B.________ innert Frist weder ein Kostenerlasszeugnis (samt den üblichen Belegen) noch die renteneinstellende Verfügung der IV-Stelle vom 6. Mai 2010 eingereicht hatte, 
in die Eingabe der B.________ vom 9. August 2010 (Poststempel), welche das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als Beschwerde gegen seine Instruktionsverfügung entgegengenommen und dem Bundesgericht übermittelt hatte, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass B.________ am 9. August 2010 vorbrachte, sie habe sich aus persönlichen Gründen "nicht mehr um alles kümmern" können und möchte dies nun nachholen, dass ihre Eingabe indes den dargelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht genügt, da ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. September 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle