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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_644/2011 
 
Urteil vom 20. September 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
Gegenstand 
Betreibungsamt A.________, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Juli 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Juli 2011 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren SchK-Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung in einer Betreibung für Fr. 5'673.--) abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Appellationsgericht erwog, die erste Instanz sei auf die Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde könne einzig die Verletzung betreibungsrechtlicher Vorschriften, nicht aber die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften betreffend den Forderungsbestand geltend gemacht werden, weil der Beschwerdeführer nur Letzteres (Tilgung) behauptet habe, sei die Vorinstanz zu Recht auf seine erste Beschwerde nicht eingetreten, weshalb die zweite Beschwerde abzuweisen sei, der Beschwerdeführer müsse seinen Einwand mit Klage nach Art. 85 oder 85a SchKG erheben, indem dieser vor Appellationsgericht wiederum den materiellen Forderungsbestand bestreite, prozessiere er mutwillig und werde daher kostenpflichtig (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Juli 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 20. September 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann