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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_387/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 20. September 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. März 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1948 geborene K.________ war als Gipser bei der S.________ AG, angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. Mai 2007 in einem Autobahntunnel einen Verkehrsunfall erlitt. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten eine Commotio cerebri und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 28. November 2008 und Einspracheentscheid vom 16. Juni 2009 per 31. Dezember 2008 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Ereignis verursacht worden seien. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. März 2011 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt K.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Ausrichtung einer Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % beantragen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). 
 
3. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hat. Zu prüfen ist dabei, ob die geklagten Beschwerden noch Folgen des Unfallereignisses vom 24. Mai 2007 sind. 
 
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte nach dem Unfall vom 24. Mai 2007 diagnostizierten eine Commotio cerebri und eine Kontusion der LWS. Die Vorinstanz legte in Würdigung der medizinischen Unterlagen dar, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen vorlagen. Diese Beurteilung ist grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Adäquanz müsse nach den Vorgaben gemäss BGE 134 V 109 beurteilt werden und der adäquate Kausalzusammenhang dürfe bei Prüfung der einzelnen Kriterien nicht verneint werden. Mehrere der Adäquanzkriterien seien erfüllt. Er bringt zwar mit Verweis auf ein vor Bundesgericht erstmals eingereichten im Auftrag der IV-Stelle Zürich erstellten Gutachtens des Zentrums R.________ vom 4. April 2011 ebenfalls vor, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Er gibt jedoch nicht näher an, inwiefern dies der Fall sein soll. Dieses Gutachten stellt eine neue Tatsache bzw. ein Beweismittel im Sinne eines so genannten echten, d.h. erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetretenen Novums dar, für dessen Massgeblichkeit nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_761/2009 vom 18. Mai 2010 E. 4). Es kann daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen enthält dieses Gutachten keine Beurteilung der Unfallkausalität der Befunde oder Angaben, wonach organisch objektive Unfallfolgen vorliegen. Eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht seit dem Unfallereignis vom 24. Mai 2007 vermag ebenfalls keine entsprechende Beurteilung darzustellen. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang unter diesen Voraussetzungen vorliegt, kann offen gelassen werden, wenn die Adäquanz zu verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs stellt eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung nicht in die Kompetenz eines medizinischen Gutachters fällt. 
 
3.2 Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere im Rahmen der Adäquanzprüfung ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07). In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers kann der Verkehrsunfall vom 24. Mai 2007 als mittelschweres Unfallereignis im mittleren Bereich qualifiziert werden. 
3.3 
3.3.1 Dem Unfall ist zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Da beim Beschwerdeführer jedoch eine Amnesie in Bezug auf das eigentliche Unfallereignis vorlag und er erst im Spital wieder zu sich kam, kann dem Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Erinnerung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre. Die Umstände des Unfalls waren vorliegend objektiv nicht oder zumindest nicht in gleicher Weise geeignet, sich auf die psychische Gesundheit auszuwirken, wie wenn der Beschwerdeführer den Unfall bewusst miterlebt hätte (Urteil 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände des Unfalls ist daher nicht erfüllt. 
3.3.2 Ebenfalls zu verneinen sind die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen. Selbst wenn nicht nur von einer Commotio cerebri, sondern von einem erlittenen Schädelhirntrauma beim Unfall ausgegangen würde, wie der Beschwerdeführer geltend macht, genügt dies für sich alleine nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Es bedürfte hierzu einer besonderen Schwere der typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schädelhirntrauma beim Unfall zugezogen hat, könnten bedeutsam sein. Solche liegen nicht vor. 
3.3.3 Die Behandlung des Beschwerdeführers bestand im Wesentlichen in hausärztlichen Kontrollen und in medikamentöser sowie physiotherapeutischer Behandlung. Eine fortgesetzt spezifische, den Versicherten belastende ärztliche Behandlung, welche dessen Lebensqualität erheblich zusätzlich beeinträchtigte, ist darin nicht zu sehen. Auch ein stationärer Aufenthalt in der Klinik B.________ vom 15. November 2007 bis 17. Januar 2008, die anschliessende ambulante Ergotherapie sowie eine Hospitalisation im Spital U.________ und der Klinik Z.________ vom 20. Juli bis 21. August 2008 führt nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Für die Bejahung des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung werden praxisgemäss deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. SVR 2009 UV Nr. 22 S. 80, 8C_209/2008 E. 5.4). Nichts kann der Beschwerdeführer im Übrigen aus den umfassenden bildgebenden Abklärungen ableiten. Hierbei handelt es sich nicht um ärztliche Behandlungen. 
3.3.4 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung, dass bei der vorliegenden Adäquanzbeurteilung auch psychische Beeinträchtigungen mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112), bejaht werden. 
3.3.5 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen wird nicht geltend gemacht und kann vorliegend ohne Weiteres verneint werden. 
3.3.6 Hinsichtlich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52, 8C_590/2007 E. 7.7). Aus den Akten sind seit dem Unfallereignis keine ernsthaften Anstrengungen ersichtlich, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden oder zu reduzieren. Insbesondere unternahm der Beschwerdeführer keinerlei Arbeitsversuche, dies, obwohl er sogar gemäss dem vom Beschwerdeführer selber eingereichten Gutachten des Zentrums R.________ unter Mitberücksichtigung unfallfremder degenerativer Befunde an der Wirbelsäule in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht erfüllt. 
 
3.4 Die Beurteilung der Adäquanz ergibt somit, dass einzig das Kriterium der erheblichen Beschwerden erfüllt ist. Dieses Kriterium ist jedoch nicht in derart ausgeprägter Weise gegeben, dass dem Unfall für die Entstehung einer Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommen würde. Die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember 2008 und die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung war somit rechtens. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 20. September 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Kathriner