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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_313/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Monica Armesto, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons 
Basel-Stadt vom 17. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ ist seit März 1997 als Geschäftsführer der Firma B.________ GmbH tätig. Er meldete sich am 2. September 2011 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt zog die Unterlagen der Taggeldversicherung, namentlich den Bericht des Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom         7. November 2011, bei und klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, indem sie insbesondere eine Abklärung der Invalidität des Versicherten als Selbstständigerwerbender (Bericht vom 31. Oktober 2012) sowie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. September 2013 veranlasste. Mit Verfügung vom 13. August 2014 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. März 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheids ab 1. März 2012 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138). 
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht   (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht mit der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente Bundesrecht verletzt hat. 
Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2015 zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. In Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge unter Berücksichtigung der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, seit Januar 2012 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Reisebüros wie auch in einer Alternativtätigkeit über eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 17. September 2013 und auf den Bericht des Dr. med. C.________ vom 7. November 2011. Bezüglich Invaliditätsbemessung bestätigte es den von der IV-Stelle durchgeführten Einkommensvergleich und hielt fest, bei einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit seit Januar 2012 ergebe sich per 1. März 2012 als Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb ein Rentenanspruch zu Recht verneint worden sei.  
 
3.2. Die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die einer Korrektur durch das Bundesgericht zugänglich wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist daher von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit seit Januar 2012 auszugehen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt die anhand eines Einkommensvergleichs vorgenommene Invaliditätsbemessung und macht im Wesentlichen geltend, der Invaliditätsgrad sei anhand eines korrekt durchgeführten Betätigungsvergleichs zu ermitteln. Dabei übersieht er, dass bei bloss 20%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch ein Betätigungsvergleich nicht einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu ergeben vermag. Der Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 31. Oktober 2012, in welchem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Gewichtung der einzelnen Bereiche stattgefunden hat, zeigte auf, dass die Einschränkungen selbst bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in den meisten anfallenden Tätigkeiten dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprachen und lediglich bei der Reisetätigkeit, welche 12 % des Tätigkeitsvolumens ausmacht, eine grössere Einschränkung von 75 % vorlag. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass sich auch die bloss 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der Reisetätigkeit überproportional mit einer Einschränkung von 75 % auswirken würde und nach wie vor für die mit 12 % gewichtete Reisetätigkeit eine "Arbeitsfähigkeit mit Invalidität" von 3 % annähme, ergäbe sich zusammen mit den zu 88 % gewichteten und zu 20 % eingeschränkten übrigen Tatigkeitsbereichen eine "Arbeitsfähigkeit mit Invalidität" von höchstens 73,4 % (88 % : 5 x 4 = 70,4 % + 3 %) und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 26,6 %.  
 
3.4. Zusammenfassend hat es somit beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
4.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.   
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch